Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2010, Az. 7 AZR 121/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 7678

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Gegenstand

Befristeter Arbeitsvertrag - Sachgrund der Vertretung - Kausalzusammenhang - anderer Aufgabenbereich - Qualifizierung


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2008 - 17 Sa 1098/08 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2008 - 2 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.

2

Die Klägerin war bei der [X.] aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 19. Januar 2000 als Angestellte im [X.] Betriebswirtschaft, beschäftigt. Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Industriekauffrau. Ihr Aufgabengebiet umfasste die [X.] und nach der Umstellung von der [X.] auf die [X.] Haushaltsführung zum 1. Januar 2006 die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung.

3

Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2007 war nach § 1 für die [X.] vom 5. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Zur Begründung der Befristung heißt es:

        

„Die befristete Beschäftigung ist als zahlenmäßiger Ersatz für die Dauer der Beurlaubung von Frau W, längstens bis zum 31.12.2007 erforderlich.“

4

§ 1 des Arbeitsvertrags sieht außerdem eine Eingruppierung in die [X.] 6(§ 17 [X.]) vor.

5

Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem [X.]arifvertrag für den öffentlichen Dienst([X.]) für den Bereich Verwaltung ([X.]-V) in der jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden [X.]arifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung.

6

Frau W wurde von der [X.] zum 1. April 1992 angestellt. Sie hatte am 11. August 1989 die Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten abgelegt und verfügt damit über Kenntnisse und Fähigkeiten im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, die im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden. Mit Schreiben vom 25. November 2006 teilte die Beklagte ihr mit, sie erhalte nach einer Überleitung des [X.] zum [X.]-[X.] zum 30. September 2005 Vergütung nach der [X.] 6 des [X.]-[X.]. Bis zum 25. Dezember 1996 arbeitete Frau W im Ordnungsamt. Seit dem 26. Dezember 1996 befand sie sich in Elternzeit und daran anschließend im Sonderurlaub zur Kinderbetreuung. Bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 25. Juli 2007 war ihr Sonderurlaub bis zum 29. Februar 2008 gewährt worden, der später bis zum 24. März 2009 verlängert wurde.

7

Nach der Umstellung von der [X.] auf die [X.] Haushaltsführung suchte die Beklagte über eine Intranetausschreibung intern Mitarbeiter mit Interesse in den Aufgabenbereichen der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung unter Einsatz von [X.]. Für diese [X.]ätigkeit wurde eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder ein abgeschlossener Angestelltenlehrgang I oder eine vergleichbare Qualifikation im kaufmännischen Bereich vorausgesetzt.

8

Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 ordnete die Beklagte die unbefristet beschäftigte Mitarbeiterin [X.] in den Arbeitsbereich „Geschäftsbuchhaltung, [X.]“ ab. Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 übertrug sie ihr den Aufgabenbereich der Klägerin. Vor ihrem Wechsel in den buchhalterischen Bereich absolvierte Frau [X.] einen Lehrgang zum Erwerb von Qualifikationen im Bereich des [X.]([X.]), der in sieben Module gegliedert über einen [X.]raum von vier Monaten verteilt an insgesamt 13 Lehrgangstagen stattfand.

9

Mit ihrer am 14. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung ihres Arbeitsvertrags sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Frau W sei fachlich nicht in der Lage, die buchhalterischen Aufgaben der Klägerin zu erfüllen. Wenn die erforderlichen Kenntnisse erst durch eine Zusatzausbildung erworben werden müssten, sei die von der Rechtsprechung geforderte Kausalität des Ausfalls der Stammkraft für die befristete Einstellung der Vertretungskraft nicht gegeben.

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.   

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2007 nicht zum 31. Dezember 2007 beendet ist,

        

2.   

die Beklagte für den Fall des Obsiegens zu verurteilen, sie über den 31. Dezember 2007 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als vollbeschäftigte [X.]arifbeschäftigte weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für den Sachgrund der Vertretung genüge es, dass sie die von der Klägerin verrichteten buchhalterischen Arbeiten der vorübergehend abwesenden Stammkraft W erkennbar zugeordnet habe. Aufgrund ihrer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten sei Frau W für alle ihrer Vergütungsgruppe entsprechenden [X.]ätigkeiten der Kommunalverwaltung qualifiziert. Dem stehe nicht entgegen, dass sie zunächst den [X.]-Lehrgang absolvieren und am Arbeitsplatz eingearbeitet werden müsse, um die Anforderungen an die Stelle erfüllen zu können.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur [X.]iederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die zulässige, gem. § 17 Satz 1 [X.] rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage ist entgegen der Auffassung des [X.] begründet.

I. Der letzte, zur Überprüfung stehende Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2007 ist nicht durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] wirksam zum 31. Dezember 2007 befristet.

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

a) Der Grund für die Befristung liegt in [X.] darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der [X.]ahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis([X.] 25. [X.]ärz 2009 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, EzA [X.] § 14 Nr. 57). Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte [X.]itarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten [X.]ätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden [X.]itarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ([X.] 25. [X.]ärz 2009 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN, aaO). [X.]erden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Neuverteilung der Arbeitsaufgaben [X.]ätigkeiten zugewiesen, die der vertretene [X.]itarbeiter zu keinem [X.]punkt ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner [X.]eiterarbeit nicht seine bisherigen [X.]ätigkeiten, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. Außerdem ist bei dieser Fallgestaltung zur Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten, etwa durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, erkennbar gedanklich zuordnet. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht ([X.] 25. [X.]ärz 2009 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN, aaO).

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Entgegen der in [X.]eilen des Schrifttums geäußerten Bedenken(vgl. etwa [X.], 706; [X.] NZA 2009, 1113) entspricht die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.], § 21 Abs. 1 BErzGG durch den Senat den [X.]en Vorgaben, insbesondere der [X.] 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge.

aa) Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergreifen die [X.]itgliedstaaten, um [X.]issbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten [X.]aßnahmen. Die in § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genannte [X.]aßnahme besteht darin, zu verlangen, dass die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss. Entschließt sich ein [X.]itgliedstaat zu dieser [X.]aßnahme, hat er das [X.] vorgegebene Ziel der Verhinderung des [X.]issbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten([X.] 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]] Rn. 94, 95 mwN, EAS [X.]eil C [X.] 1999/70/[X.] § 5 Nr. 4). Aufgabe der nationalen Gerichte ist es, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen. Hierzu müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass nationale Regelungen, welche die Verlängerung oder [X.]iederholung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs zulassen, nicht dazu genutzt werden können, einen tatsächlich ständigen und dauernden Bedarf zu decken (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 ua. - [[X.]] Rn. 103, 106, aaO).

bb) Dieser [X.]en Verpflichtung entsprechen die Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an den Sachgrund der Vertretung stellt. Das gilt auch für die Fallgestaltungen, in denen nach der Rechtsprechung des Senats der Sachgrund der Vertretung vorliegt, obwohl dem befristet Beschäftigten - ohne tatsächliche Umorganisation der im Betrieb anfallenden [X.]ätigkeiten - nicht die Aufgaben übertragen werden, die der Vertretene bislang verrichtet hat. Da der Arbeitgeber in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich und tatsächlich in der Lage sein muss, dem Vertretenen - sofern er anwesend wäre - die dem Vertreter übertragenen Aufgaben zuzuweisen, wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber den vorübergehenden Ausfall einer Stammkraft nicht zur Rechtfertigung der befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers anführen kann, die mit dem Ausfall der Stammkraft in keinem Zusammenhang steht. Durch das von der Rechtsprechung für diesen Fall entwickelte weitere Erfordernis, wonach der Arbeitgeber bei Vertragsschluss, etwa durch entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, die Aufgaben des befristet eingestellten Vertreters einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Stammkräften erkennbar gedanklich zuordnen muss, wird verhindert, dass der Arbeitgeber den Ausfall einer Stammkraft missbraucht, um einen oder mehrere Arbeitnehmer befristet in einem zeitlichen Umfang einzustellen, der über den Umfang der [X.]ätigkeit der vorübergehend abwesenden Stammkraft hinausgeht(vgl. [X.] 15. Februar 2006 - 7 [X.] - Rn. 15, 16, [X.]E 117, 104).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die Entscheidung des [X.] der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat verkannt, dass vorliegend der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft [X.] und der Einstellung der Klägerin nicht gegeben ist. Frau [X.] wäre während des auf knapp vier [X.]onate befristeten [X.] fachlich nicht in der Lage gewesen, die [X.]ätigkeiten der Klägerin auszuüben.

a) [X.] nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des [X.], nach § 1 des Arbeitsvertrags habe die Beklagte die Aufgaben der Klägerin der abwesenden [X.]itarbeiterin [X.] erkennbar gedanklich zugeordnet. Das [X.] hat auch zutreffend festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen [X.]eisungsrechts dazu befugt ist, Frau [X.] die Aufgaben der Klägerin zuzuweisen.

aa) Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren [X.]arifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich verpflichtet, jede ihm zugewiesene [X.]ätigkeit zu verrichten, die dem [X.]erkmal seiner Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann(vgl. [X.] 22. Januar 2004 - 1 [X.] - zu II 2 d der Gründe, [X.] ZPO § 91a Nr. 25). Neue [X.]ätigkeiten können ihm zugewiesen werden, soweit sie die [X.]erkmale der Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. etwa [X.] 21. November 2002 - 6 [X.] - [X.]E 104, 16).

bb) Rechtlich hätte hiernach die Beklagte Frau [X.] die Aufgaben der Geschäftsbuchhaltung und der [X.] übertragen können, wenn sie im [X.]punkt des Abschlusses des letzten Vertrags mit der Klägerin in den Dienst zurückgekehrt wäre. Das Direktionsrecht der Beklagten gegenüber Frau [X.] erstreckte sich auf alle [X.]ätigkeiten der [X.] 6 [X.]VöD-VKA. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, die Beklagte sei nach § 106 Satz 1 [X.] befugt, von Frau [X.] im Falle der [X.]eiterarbeit die [X.]eilnahme an einem [X.] zu verlangen, der durch einen externen Anbieter am Dienstort [X.] stattgefunden hat. Unabhängig von der Berufsausbildung hätte dieser Lehrgang auch von den anderen Beschäftigten ohne entsprechende Spezialkenntnisse und Erfahrungen absolviert werden müssen, die in diesem [X.] eingesetzt werden sollen. Zu Recht hat das [X.] die Prüfung des fiktiven Umsetzungsprozesses auf diese generalisierenden Umstände beschränkt und nicht hypothetisch die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Frau [X.] geprüft.

b) Zu Unrecht hat dagegen das [X.] angenommen, die Beklagte hätte Frau [X.] die Aufgaben der Klägerin tatsächlich übertragen können.

aa) Ist die Stammkraft weder aufgrund ihrer Ausbildung noch aufgrund der bisherigen Berufstätigkeit oder sonstiger nachweislich erworbener Kenntnisse in der Lage, den fachlichen Anforderungen an die [X.]ätigkeit des Vertreters zu genügen, fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]. Dieser setzt voraus, dass die Stammkraft tatsächlich an der Stelle des Vertreters arbeiten könnte. Dabei steht dem Kausalzusammenhang nicht der Umstand entgegen, dass die Stammkraft im Falle ihrer Anwesenheit eine gewisse Einarbeitungszeit benötigen würde, um die Aufgaben der Vertretungskraft zu übernehmen. Der Ausfall der Stammkraft ist aber dann nicht mehr kausal für die befristete Einstellung der Vertretungskraft, wenn die Stammkraft die gesamte [X.] des befristeten Arbeitsverhältnisses benötigen würde, um durch Fortbildung und Einarbeitung die Kenntnisse für die zu übertragende [X.]ätigkeit erst zu erwerben. In diesem Fall könnte die Stammkraft im Falle ihrer Anwesenheit die Aufgaben der Vertretungskraft gerade nicht übernehmen. Damit fehlt es an dem [X.] zwischen der Abwesenheit der Stammkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft. Der vorübergehende Ausfall der Stammkraft rechtfertigt dann nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Vertretungskraft. [X.]ürde auch in einem solchen Fall der Sachgrund der Vertretung als gegeben erachtet, wäre die [X.] gebotene [X.]issbrauchskontrolle nicht mehr möglich.

bb) Hiernach fehlt es vorliegend an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Abwesenheit der Frau [X.] und der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Das [X.] hat verkannt, dass Frau [X.] während der Laufzeit des mit der Klägerin für die [X.] vom 5. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossenen befristeten Vertrags die von dieser verrichteten Aufgaben der kaufmännischen Buchführung nicht hätte durchführen können. Sie hätte sich dafür vielmehr erst fachlich qualifizieren müssen. Die hierzu erforderliche Fortbildung hätte die gesamte befristete Vertragsdauer der Klägerin in Anspruch genommen. Insbesondere hätte Frau [X.] im Bereich des [X.] grundlegend qualifiziert werden müssen. Durch ihre Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten, der die Ausbildungsverordnung vom 2. Juli 1979 zugrunde lag, hatte sie zwar Kenntnisse im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf der Grundlage der kameralen Haushaltsführung erworben. Es fehlten ihr aber die erforderlichen Kenntnisse der doppelten Buchführung und des [X.]. Diese Kenntnisse hätte sie erst in dem in sieben [X.]odule gegliederten [X.], der sich über einen [X.]raum von vier [X.]onaten erstreckt, erwerben müssen. Auch der [X.]itbewerberin [X.] konnten die Aufgaben der Klägerin eigenverantwortlich zum 1. Januar 2008 erst übertragen werden, nachdem sie den [X.] absolviert hatte.

II. Die Entscheidung über die vorläufige [X.]eiterbeschäftigung ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    für den durch Ablauf der Amtszeit
an der Unterschrift gehinderten
ehrenamtlichen Richter Becher
Linsenmaier    

        

    Coulin    

                 

Meta

7 AZR 121/09

14.04.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 12. Juni 2008, Az: 2 Ca 87/08, Urteil

§ 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 21 Abs 1 BErzGG vom 09.02.2004, § 611 Abs 1 BGB, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99, § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 S 1 BGB, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst b EGRL 70/99, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst c EGRL 70/99

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2010, Az. 7 AZR 121/09 (REWIS RS 2010, 7678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7678


Verfahrensgang

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Az. 7 AZR 121/09

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 121/09, 14.04.2010.


Az. 17 Sa 1098/08

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 1098/08, 27.11.2008.


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Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 794/22

9 Sa 719/12

17 Sa 504/11

5 Sa 1647/10

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