Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. IX ZR 188/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7574

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 15. April 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja[X.] § 225; [X.] §§ 239, 240 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesells[X.]haft sind im Rahmen eines [X.] die unselbständigen Ansprü[X.] von [X.] auf Na[X.]hzahlungen ni[X.]ht geleisteter [X.] wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprü[X.] gelten mit re[X.]hts-kräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erlos[X.]n, soweit im Plan ni[X.]ht etwas anderes bestimmt ist. [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.]/09 - [X.] LG Düsseldorf - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.] Verhandlung vom 15. April 2010 dur[X.]h [X.] Ganter, den Ri[X.]hter [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Re[X.]htsmittel der [X.]n werden das Urteil des 6. Zivil-senats des [X.] vom 30. September 2009 und das Urteil der [X.] für Handelssa[X.]n des [X.] vom 10. Oktober 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Re[X.]htsstreits zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Inhaber von Vorzugsaktien der beklagten [X.]. Über deren Vermögen wurde am 1. Dezember 2004 das Insolvenzver-fahren eröffnet. Die Gläubigerversammlung bes[X.]hloss, die [X.] im Rahmen eines [X.] zu sanieren. Kernpunkt der Sanierung war die Beseitigung der Übers[X.]huldung und die Wiederherstellung des Eigenkapitals. Die außerordentli[X.] Hauptversammlung der [X.]n vom 8. März 2007 be-s[X.]hloss eine Kapitalherabsetzung und eine ans[X.]hließende Kapitalerhöhung dur[X.]h Ausgabe neuer Aktien. Der Vorstand wurde angewiesen, die [X.] - 3 - nahmen erst na[X.]h re[X.]htskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Insolvenzplan wurde von der Gläubigerversammlung am [X.] 2007 angenommen. Die Gläubiger sollten 14,7 % als Barquote und weitere 23,7 % erhalten. Von 61,6 % der Forderungen sollte die [X.] befreit wer-den. 2 Das Insolvenzgeri[X.]ht bestätigte den Insolvenzplan mit [X.]uss vom 14. November 2007. Der Plan stand unter der Bedingung, dass die [X.]üsse der Hauptversammlung der [X.]n über die Kapitalmaßnahmen bestands-kräftig und die neuen Aktien dur[X.]h die Erwerbergesells[X.]haft gezei[X.]hnet werden. Die [X.]üsse über die Kapitalmaßnahmen und deren Dur[X.]hführung wurde am 7. Dezember 2007 im Handelsregister eingetragen. 3 Das Insolvenzverfahren wurde mit [X.]uss vom 31. Dezember 2007 aufgehoben. Am 2. Januar 2008 veröffentli[X.]hte die [X.] eine Mitteilung, dass dur[X.]h die Aufhebung des Insolvenzverfahrens die bis dahin entstandenen Re[X.]hte der Inhaber von Vorzugsaktien auf Na[X.]hzahlung rü[X.]kständiger [X.] und deren Stimmre[X.]ht erlos[X.]n seien. [X.] waren von der [X.]n seit dem Ges[X.]häftsjahr 2003 ni[X.]ht mehr geleistet worden. 4 Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihnen für ihre Vorzugsaktien ein Stimmre[X.]ht gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] sowie Na[X.]hzahlungsre[X.]hte für die seit dem Ges[X.]häftsjahr 2003 ni[X.]ht geleisteten [X.] zustehen. 5 - 4 - Die [X.] vertritt die Auffassung, dass der Anspru[X.]h auf Na[X.]hzahlung der Vorzugsbeträge und das hiermit na[X.]h § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] verbundene Stimmre[X.]ht mit re[X.]htskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans erlos[X.]n sind. 6 Landgeri[X.]ht ([X.], 1337) und Berufungsgeri[X.]ht ([X.], 2350) haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] das Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Ents[X.]idungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der [X.] und zur Abweisung der Klage. 8 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat gemeint, die den Klägern zustehenden [X.]e seien ni[X.]ht erlos[X.]n, weil sie von der in § 227 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Rests[X.]huldbefreiung ni[X.]ht erfasst würden. Infolge dessen seien die Kläger weiterhin gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] stimmbere[X.]htigt. Die in § 227 Abs. 1 [X.] vorgesehene Rests[X.]huldbefreiung komme nur gegenüber [X.] in Betra[X.]ht. [X.] seien jedo[X.]h keine [X.]. Das Na[X.]hzahlungsre[X.]ht der [X.] sei - sofern ni[X.]ht in der Satzung der Gesells[X.]haft als bedingter Geldzahlungsanspru[X.]h ausge-staltet, was hier ni[X.]ht der Fall gewesen sei - bis zu einem Gewinnverwen-dungsbes[X.]hluss der Hauptversammlung ledigli[X.]h ein unselbständiger Bestand-teil der Vorzugsaktie. 9 - 5 - - 6 - Eine entspre[X.]nde Anwendung des § 227 Abs. 1 [X.] auf das [X.] komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Anlass für eine entspre[X.]nde ri[X.]hterli-[X.] Re[X.]htsfortbildung bestehe ni[X.]ht, weil es an einer planwidrigen Regelungs-lü[X.]ke fehle. Das Insolvenzplanverfahren eröffne den Beteiligten ausrei[X.]nde Gestaltungsmögli[X.]hkeiten. Insbesondere biete § 249 [X.] die Mögli[X.]hkeit, die Wirksamkeit des Insolvenzplans von Leistungen Dritter abhängig zu ma[X.]n, hier von dem entspre[X.]nden Verzi[X.]ht der [X.]. 10 Im Übrigen ergebe si[X.]h aus der Anwendung des Gesetzes für die [X.] keine unbillig bena[X.]hteiligende Re[X.]htslage. Denn deren Interessen sei kein Vorrang einzuräumen gegenüber den bere[X.]htigten Interessen der [X.] an dem Erhalt ihrer Na[X.]hzahlungsre[X.]hte. Es habe der [X.]n s[X.]hon seit langem freigestanden, satzungsmäßig festzulegen, dass Na[X.]hzah-lungsre[X.]hte der [X.] im Insolvenzfall erlös[X.]n. 11 Eine derartige Re[X.]htsfortbildung widersprä[X.] außerdem re[X.]htsstaatli-[X.]n Grundsätzen, da die [X.] ihre Re[X.]hte ohne Mögli[X.]hkeit der Einflussnahme verlören, im Zweifel sogar ohne hiervon überhaupt Kenntnis zu erlangen. 12 I[X.] Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]r Prüfung ni[X.]ht stand. 13 Die unselbständigen Forderungen der Kläger auf Na[X.]hzahlung der seit dem Ges[X.]häftsjahr 2003 ni[X.]ht geleisteten [X.] sind erlos[X.]n, weil sie wie letztrangige Insolvenzforderungen zu behandeln sind. Sie gelten 14 - 7 - damit gemäß § 225 Abs. 1 [X.] als erlassen. Aus diesen erlassenen Forderun-gen kann au[X.]h kein Stimmre[X.]ht na[X.]h § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] mehr abgeleitet werden. 1. Bei den unselbständigen Forderungen der [X.] auf [X.] der [X.] handelt es si[X.]h zwar in der Insolvenz der Aktien-gesells[X.]haft ni[X.]ht um Forderungen eines Insolvenzgläubigers. [X.] sind gemäß § 38 [X.] persönli[X.] Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspru[X.]h gegen den S[X.]huldner haben. 15 a) Der Anspru[X.]h auf [X.] der stimmre[X.]htslosen Vorzugsak-tionäre gemäß § 139 Abs. 1, § 140 Abs. 1 [X.] ist zunä[X.]hst nur ein mitglied-s[X.]haftli[X.]s Re[X.]ht (GK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 139 Rn. 11; Mün[X.]h-Komm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 139 Rn. 10). Dieses erstarkt zu einem selbstän-digen übertragbaren Anspru[X.]h erst dann, wenn ein Gewinnverwendungsbe-s[X.]hluss von der Hauptversammlung gefasst wird ([X.] 7, 263, 264 f; GK-[X.]/[X.], aaO § 139 Rn. 13; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.] Z[X.] 2009, 1129 f). 16 Au[X.]h der [X.], dessen fehlender Ausglei[X.]h gemäß § 140 Abs. 2 [X.] zum Aufleben des Stimmre[X.]hts der Inhaber der [X.] führt, wird erst dur[X.]h den Gewinnverwendungsbes[X.]hluss ein selbständig übertragbarer Anspru[X.]h ([X.] 7, 263, 264 f; GK-[X.]/[X.], aaO § 139 Rn. 23; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO § 139 Rn. 14; [X.]/[X.] aaO). 17 Da es im vorliegenden Fall an den entspre[X.]nden Gewinnverwen-dungsbes[X.]hlüssen fehlte, hatten die Kläger hinsi[X.]htli[X.]h ihrer jeweiligen [X.] - 8 - [X.] auf [X.] ledigli[X.]h mitglieds[X.]haftli[X.] Re[X.]hte. Sie waren keine Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 [X.]. b) Von der Mögli[X.]hkeit des § 140 Abs. 3 [X.], den Anspru[X.]h auf [X.] des [X.] so auszugestalten, dass er als Anspru[X.]h bereits entsteht unter der aufs[X.]hiebenden Bedingung, dass später ein Gewinnverwen-dungsbes[X.]hluss gefasst wird (vgl. [X.] 7, 263, 264 f; GK-[X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 32; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 15; [X.], [X.] 8. Aufl. § 140 Rn. 10), hatte die [X.] keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht. In diesem Fall hätte bereits ein selbständig abtretbarer Anspru[X.]h vorgelegen, der jeweils im [X.]punkt eines späteren [X.] wäre (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO § 140 Rn. 15; GK-[X.]/ [X.], aaO § 140 Rn. 32; [X.]/[X.], aaO; vgl. au[X.]h [X.], aaO). Der Inhaber eines sol[X.]n selbständig übertragbaren [X.]s wäre Insolvenzgläubiger. 19 2. [X.] der Kläger sind wie letztrangige [X.] zu behandeln. 20 a) Im Insolvenzplan kann gemäß § 217 [X.] nur die Befriedigung der absonderungsbere[X.]htigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des S[X.]huldners na[X.]h Beendigung des Insolvenzverfahrens geregelt werden. Er soll zwar den Beteiligten die Mögli[X.]hkeit geben, im Interesse der bestmögli[X.]n Befriedigung der Gläubiger das Verfahren mögli[X.]hst flexibel zu gestalten. [X.] ist aber immer, dass [X.] Gegenstände geregelt werden ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZB 230/07, [X.], 480, 482 Rn. 25). 21 - 9 - Auf die gesells[X.]haftsre[X.]htli[X.]n Strukturen des Insolvenzs[X.]huldners kann der Insolvenzplan keine Auswirkungen haben. Derartige Maßnahmen müssen vielmehr - wie au[X.]h im vorliegenden Fall ges[X.]hen - außerhalb des [X.] dur[X.]hgeführt werden. Im Insolvenzplan kann allerdings vorgesehen werden, dass vor der Bestätigung des Plans bestimmte Leistungen erbra[X.]ht oder andere Maßnahmen verwirkli[X.]ht werden sollen. In diesem Fall darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, § 249 [X.]. 22 b) Gemäß § 249 [X.] kann der Plan von der Bedingung abhängig ge-ma[X.]ht werden, dass vor seiner Bestätigung bestimmte Leistungen erbra[X.]ht werden. Das können au[X.]h Leistungen Dritter, z.B. der [X.] sein. Im vorliegenden Fall hätte das Wirksamwerden des Insolvenzplans an die [X.] geknüpft werden können, dass die Na[X.]hzahlungsre[X.]hte der Vorzugs-aktionäre erlös[X.]n. 23 Ein - ni[X.]ht praktikabler - individueller Verzi[X.]ht aller [X.] ist zwar ni[X.]ht nötig. Die wirksame Aufhebung des [X.] dur[X.]h sat-zungsändernden Hauptversammlungsbes[X.]hluss na[X.]h §§ 179 ff [X.] und zu-sätzli[X.]n qualifiziert zustimmenden Sonderbes[X.]hluss der [X.] na[X.]h § 141 [X.] ist aber, au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Anfe[X.]htbarkeit der [X.]üs-se, mit erhebli[X.]n Unwägbarkeiten verbunden. Ein Anteil der [X.] von mehr als 25 % könnte den Eintritt einer sol[X.]n Bedingung endgültig ver-hindern. 24 [X.]) Das wäre jedo[X.]h mit der Systematik des Insolvenzre[X.]hts ni[X.]ht verein-bar. Würde nämli[X.]h ans[X.]hließend das Regelinsolvenzverfahren dur[X.]hgeführt, hätten die [X.] nur dann eine Aussi[X.]ht auf Befriedigung ihrer [X.] - 10 - sprü[X.] auf Na[X.]hzahlung, wenn die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind (§ 199 [X.]). Rei[X.]ht die Masse hierfür ni[X.]ht aus, gibt es au[X.]h keinen Übers[X.]huss, der zu verteilen wäre. Die Ansprü-[X.] der Anteilseigner des S[X.]huldners haben hinter den Ansprü[X.]n der [X.] zurü[X.]kzutreten (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Deswegen können [X.], deren Ansprü[X.] im Insolvenzverfahren ni[X.]ht dur[X.]hzusetzen wären, eine Sanierung der [X.] mit der [X.] ihres Beitrags ni[X.]ht verhindern. Dem Berufungsgeri[X.]ht kann wegen dieser Konsequenz ni[X.]ht in der Beur-teilung zugestimmt werden, es bestehe kein Bedarf für eine ri[X.]hterli[X.] Re[X.]hts-fortbildung, weil im Insolvenzplan selbst eine ausrei[X.]nde Regelung getroffen werden könne. 26 d) Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts würde im Ergebnis dazu füh-ren, dass die [X.] besser stehen als Insolvenzgläubiger, deren Forderungen gemäß § 224 [X.] den Regelungen des Insolvenzplans unterfal-len. Dies widersprä[X.] dem dur[X.]h § 199 [X.] zum Ausdru[X.]k kommenden Re[X.]htsgedanken und dem Grundsatz der Gläubigerglei[X.]hbehandlung im Insol-venzverfahren. Eine sol[X.] Besserstellung wäre ni[X.]ht einmal dann zu [X.], wenn man den [X.], der si[X.]h auf die [X.] vor und wäh-rend des Insolvenzverfahrens bezieht, dem Anspru[X.]h von [X.] glei[X.]hstellen würde. Es gibt aber - wie unter [X.]) bereits ausgeführt - s[X.]hon für eine sol[X.] Glei[X.]hstellung keinen hinrei[X.]nden Grund. 27 e) Der selbstständige, wenn au[X.]h aufs[X.]hiebend bedingte Anspru[X.]h, der im Falle einer Satzungsregelung na[X.]h § 140 Abs. 3 [X.] vorläge, würde zwar grundsätzli[X.]h als Insolvenzforderung am Verfahren teilnehmen, wie si[X.]h [X.] - 11 - falls aus § 191 Abs. 1 [X.] ergibt (vgl. HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 42 Rn. 12; HK-[X.]/Ei[X.]kmann, 5. Aufl. § 42 Rn. 5; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 42 Rn. 3 a). Selbst dieser Anspru[X.]h stünde jedo[X.]h mit den Ansprü[X.]n ni[X.]ht na[X.]hrangiger Insolvenzgläubiger ni[X.]ht auf einer Stufe. Entspre[X.]nd der Vors[X.]hrift des § 199 [X.] wäre er vielmehr als na[X.]hrangig einzustufen. Das ergibt si[X.]h au[X.]h daraus, dass na[X.]h § 191 [X.] derartige aufs[X.]hiebend bedingte Forderungen bei Abs[X.]hlagsverteilungen ni[X.]ht befriedigt, sondern ledigli[X.]h gesi-[X.]rt werden. Bei der S[X.]hlussverteilung werden sie endgültig ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]h-tigt, wenn die Mögli[X.]hkeit des Eintritts der Bedingung fern liegt, § 191 Abs. 2 [X.]. Dies ist aber immer dann der Fall, wenn die Dur[X.]hführung des [X.] zur Auflösung der Gesells[X.]haft (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) und ihrer Liquidation führt und ein Übers[X.]huss ni[X.]ht zu erwarten ist. Eine Berü[X.]ksi[X.]hti-gung bei der Verteilung des Erlöses kommt dann ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Den selbständigen Na[X.]hzahlungsansprü[X.]n der [X.] kann eine Befriedigungsmögli[X.]hkeit ledigli[X.]h im Rang na[X.]h den na[X.]hrangigen Forde-rungen des § 39 Abs. 1 [X.] zuerkannt werden. Denn au[X.]h die Gläubiger der na[X.]hrangigen Insolvenzforderungen müssen dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht erst zur Forderungsanmeldung aufgefordert worden (§ 174 Abs. 3 [X.]), deren [X.] geprüft (vgl. § 177 Abs. 2 [X.]) und erfüllt worden sein, bevor na[X.]h § 199 [X.] die Auskehrung eines Übers[X.]husses an die Inhaber von [X.] in Betra[X.]ht kommt (HK-[X.]/[X.], aaO § 199 Rn. 1 f). 29 Derartige Ansprü[X.] müssen deshalb au[X.]h im Insolvenzplanverfahren, das gemäß § 274 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zur Fortsetzung der Gesells[X.]haft führen soll, gemäß § 225 Abs. 1 [X.] als erlassen gelten, wenn, wie im vorlie-genden Fall, im Insolvenzplan ni[X.]hts Abwei[X.]ndes geregelt ist. Eine entspre-[X.]nde Wertung ergibt si[X.]h au[X.]h aus § 245 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. 30 - 12 - f) Hat die Aktiengesells[X.]haft von einer Regelung im Sinne des § 140 Abs. 3 [X.] abgesehen, ist die Re[X.]htsstellung der Inhaber von Vorzugsaktien no[X.]h ungünstiger, weil sie dann no[X.]h ni[X.]ht Inhaber selbständiger, wenn au[X.]h bedingter Forderungsre[X.]hte sind. Dies s[X.]hließt es aus, dass sie insolvenzre[X.]ht-li[X.]h besser gestellt werden. Das insolvenzre[X.]htli[X.] Ergebnis hinsi[X.]htli[X.]h der Re[X.]htsstellung der Inhaber der Vorzugsaktien bezügli[X.]h ihrer Na[X.]hzahlungsan-sprü[X.] kann ni[X.]ht von einer Satzungsregelung der Aktiengesells[X.]haft na[X.]h § 140 Abs. 3 [X.] abhängen. Aus der Wertung, die si[X.]h aus § 140 [X.] einer-seits, aus §§ 191, 199, 225, 227 [X.] andererseits ergibt, kann der unselbstän-dige [X.] des [X.]s au[X.]h dann keine glei[X.]hran-gige oder bessere Befriedigungsmögli[X.]hkeit als ein na[X.]hrangiger Insolvenz-gläubiger beanspru[X.]n, wenn es an einer Satzungsregelung na[X.]h § 140 Abs. 3 [X.] oder einem Gewinnverwendungsbes[X.]hluss fehlt. 31 Der [X.] kann insoweit zudem im Verhältnis zu den [X.]n ni[X.]ht besser gestellt werden als der [X.]. Deren un-ters[X.]hiedli[X.] Re[X.]htsstellung betrifft allein das Innenverhältnis der Gesells[X.]haft, die Bere[X.]htigung zwis[X.]n den Aktionären. Die Re[X.]htsstellung der außenstehenden Gläubiger im Insolvenzverfahren kann dadur[X.]h ni[X.]ht beein-trä[X.]htigt werden (vgl. [X.]/[X.] aaO S. 1134). 32 Die aktienre[X.]htli[X.]h bedeutsame Unters[X.]idung zwis[X.]n selbständigem (§ 140 Abs. 3 [X.]) und unselbständigem [X.] wird damit in keiner Weise tangiert. Ledigli[X.]h im Insolvenzverfahren sind diese Re[X.]hte im vorliegenden Zusammenhang glei[X.]h zu behandeln. 33 - 13 - 4. Diese Re[X.]htsfortbildung widerspri[X.]ht entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht re[X.]htsstaatli[X.]n Grundsätzen. Sind die Inhaber von Vorzugsaktien wegen ihrer Na[X.]hzahlungsre[X.]hte aus den dargelegten Gründen wie letztrangige Insolvenzgläubiger zu behandeln, sind sie jedenfalls ni[X.]ht [X.] zu stellen als andere na[X.]hrangige Insolvenzgläubiger. Diese können im Re-gelinsolvenzverfahren ihre Forderungen nur dann anmelden, wenn sie hierzu gemäß § 174 Abs. 3 [X.] aufgefordert worden sind, weil für sie eine Befriedi-gungsmögli[X.]hkeit besteht. Immerhin sind die [X.] au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter gestellt als diese. 34 Im Insolvenzplanverfahren sind für die einzelnen Rangklassen der na[X.]h-rangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] Gruppen zu bilden, soweit deren Forderungen ni[X.]ht na[X.]h § 225 [X.] als erlassen gelten sollen. Das führt zwar dazu, dass diese Gläubiger im Falle, dass § 225 [X.] eingreifen soll, ni[X.]ht abstimmen dürfen. Sie sind aber dadur[X.]h ni[X.]ht re[X.]htlos gestellt, weil sie glei[X.]hwohl gemäß § 251 [X.] vorgehen und den dort geregel-ten Minderheitens[X.]hutz in Anspru[X.]h nehmen können (Mün[X.]hKomm-[X.]/ 35 - 14 - Eidenmüller, aaO § 222 Rn. 63; HK-[X.]/[X.], aaO § 251 Rn. 3). Insoweit sind die [X.] ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter gestellt als andere na[X.]hrangige [X.]. Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 10.10.2008 - 39 O 99/08 - [X.], Ents[X.]idung vom 30.09.2009 - [X.]/08 -

Meta

IX ZR 188/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. IX ZR 188/09 (REWIS RS 2010, 7574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7574

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