Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.2010, Az. V R 14/09

5. Senat | REWIS RS 2010, 4514

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Gegenstand

Leistungsbeziehungen bei der Herstellung von Erschließungsanlagen durch einen Unternehmer - Lieferung von Erschließungsanlagen nicht steuerfrei


Leitsatz

1. Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einer Gemeinde und zusätzlich in privatrechtlichen Verträgen auch gegenüber den Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde, erbringt der Unternehmer gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche Werklieferung. Es liegt keine sonstige Leistung gegenüber den Eigentümern der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke vor (entgegen BMF-Schreiben vom 31. Mai 2002, BStBl I 2002, 631, unter II.2.c)        .

2. Zahlungen der Eigentümer an den Unternehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erschließung sind Drittentgelte i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war aufgrund mehrerer Verträge bei der Erschließung von Grundstücken im [X.] der [X.] [X.] ([X.]) tätig. Die Gesamtfläche dieses Gebiets belief sich auf 57.328 qm, von denen 35,69 % (20.463 qm) auf öffentliche Flächen (Straßen, Wege und Grünflächen) und 64,31 % (36.865 qm) auf [X.] entfiel. Eigentümer der im Baugebiet liegenden Grundstücke waren die [X.], eine Kommanditgesellschaft ([X.]) sowie die Kirchengemeinden [X.] und B.

2

Nach Durchführung des [X.] entfielen die öffentlichen Flächen in vollem Umfang auf die [X.]. Vom [X.] standen 23.284 qm der [X.], 8.374 qm der [X.], 1.484 qm der Kirchengemeinde [X.] und 3.723 qm der Kirchengemeinde B zu.

3

Mit der [X.] und den beiden Kirchengemeinden schloss die Klägerin am 26. November 1999 und am 1. Dezember 1999 [X.]. Danach beauftragte der jeweilige Grundstückseigentümer die Klägerin, auf der Grundlage eines mit der [X.] noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages die Erschließungsanlagen herzustellen. Hierzu gehörten die öffentlichen [X.]bwasseranlagen und die Hausanschlüsse mit Hausanschlussschächten sowie die [X.]nbindung an das Kanalnetz der [X.], die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fahrbahnen, Straßenentwässerung, Straßenbegleitgrün, Straßenbeleuchtung und schließlich die Herstellung und Bepflanzung der [X.]usgleichsflächen. Der jeweilige Eigentümer hatte für die Erschließung 78 DM/qm zu zahlen. Ein gesonderter Beitrag war für die Herstellung der Kanalhausanschlüsse zu zahlen.

4

Nach dem mit der [X.] am 15. Dezember 1999 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag übernahm die Klägerin die Erschließung im Baugebiet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Erschließung umfasste die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen, die Herstellung der öffentlichen [X.]bwasseranlagen einschließlich der Hausanschlüsse, die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen und Wege und die Herstellung der [X.]usgleichsflächen. Für die Erschließung wurde eine Vergütung von 78 DM pro qm der [X.] vereinbart. Für die Herstellung der Hausanschlüsse war ein gesonderter Pauschalbeitrag zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung der [X.] sollte entfallen, soweit die Klägerin mit den drei anderen Grundstückseigentümern eigenständige Vereinbarungen abschloss.

5

Entsprechend der von ihr übernommenen Verpflichtung erklärte die [X.] nach [X.]bschluss der Erschließungsarbeiten mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 gegenüber der Klägerin die Übernahme der öffentlichen Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung.

6

Die Klägerin berechnete die Erschließungskosten entsprechend den Verträgen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an die vier Grundstückseigentümer und versteuerte ihre nach ihrer [X.]uffassung gegenüber den vier Grundstückseigentümern erbrachten Leistungen entsprechend.

7

Im [X.]nschluss an eine [X.] vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[X.]--) die [X.]uffassung, dass die Klägerin für das Streitjahr 2003 zusätzlich eine Zuwendung an die [X.] nach § 3 [X.]bs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zu versteuern habe.

8

Das F[X.] ging dabei von Nettokosten der Erschließung (ohne Hausanschlüsse) in Höhe von 1.162.254 € aus. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer habe sich auf 185.960,64 € belaufen. Dieser Betrag sei im Verhältnis 63,14 % ("[X.]nteil für eigene Flächen [X.]") und 36,86 % ("übrige Grundstückseigentümer") aufzuteilen. [X.]uf die [X.] entfalle daher ein Vorsteuerbetrag von 117.415,54 € und auf die übrigen Grundstückseigentümer ein Vorsteuerbetrag von 68.545,10 €. Von dem auf die übrigen Grundstückseigentümer entfallenden Vorsteuerbetrag sei im Umfang des Grundstücksanteils für die öffentlichen Flächen (35,69 %) von einer Umsatzsteuer auf eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 24.463,75 € auszugehen.

9

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage statt und stützte dies darauf, dass die Klägerin zwar entgeltliche Leistungen an die [X.] und die drei weiteren Grundstückseigentümer erbracht habe, jedoch keine unentgeltliche Zuwendung nach § 3 [X.]bs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliege.

Das Urteil des [X.] ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2009, 1064 veröffentlicht.

Hiergegen richtet sich die Revision des F[X.], die es auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Klägerin, die nicht Grundstückseigentümerin gewesen sei, habe von der [X.] mit der Erschließung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 123 des Baugesetzbuchs (BauGB) übernommen. Die unentgeltliche Übertragung der Erschließungsanlagen sei eine Zuwendung nach § 3 [X.]bs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. Die gegenüber der [X.] erbrachte Leistung sei nicht mit der Leistung gegenüber den Grundstückseigentümern identisch gewesen, weshalb kein Entgelt eines Dritten vorliege.

Das F[X.] beantragt,

das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Klägerin hat gegenüber der Gemeinde eine entgeltliche [X.], nicht aber sonstige Leistungen gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht. Die Sache ist nicht spruchreif, da noch Feststellungen zum möglichen Entstehen einer Steuerschuld aufgrund eines Rechnungsausweises zu treffen sind.

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind entgeltliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der [X.] zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über die Umsatzsteuern 77/388/[X.] (Richtlinie 77/388/[X.]) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 5. Dezember 2007 [X.], [X.], 455, [X.], 486, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union).

2. Beruht eine Leistung auf einer vertraglichen Grundlage, kommt es auf die Vertragsauslegung an. Die Auslegung von Verträgen obliegt grundsätzlich dem [X.] als Tatsacheninstanz. [X.] bindend ist die Auslegung durch das [X.] aber nur, wenn sie den --auch für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden-- Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. wenn sie zumindest möglich ist (z.B. [X.]-Urteile vom 22. Mai 2007 [X.], [X.] 2007, 1836; vom 21. April 2005 [X.], [X.], 50, [X.], 63; vom 3. August 2005 [X.], [X.], 398, [X.], 20; vom 19. Oktober 2001 [X.], [X.], 376, [X.] 2003, 210). Der [X.] kann als Revisionsgericht das Urteil des [X.] daraufhin überprüfen, ob das [X.] die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend angewendet hat. Insoweit ist die Auslegung von Verträgen Rechtsanwendung, die vom [X.] in vollem Umfang nachprüfbar ist. [X.] nachprüfbar ist auch, ob eine Auslegung nach dem Wortlaut des Vertrages möglich ist, sowie die Frage, ob das [X.] die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, erforscht und zutreffend gewürdigt hat ([X.]-Urteil in [X.], 376, [X.] 2003, 210).

Das [X.] hat bei seiner Auslegung wesentliche Begleitumstände nicht beachtet.

a) Die Klägerin hat an die [X.] eine [X.] erbracht. Sie hat sich im [X.] vom 15. Dezember 1999, der im Streitfall die Funktion eines Erschließungsvertrages nach § 124 Abs. 1 BauGB umfasste, gegenüber der [X.] zur Erschließung verpflichtet und nach der Herstellung der Erschließungsanlagen, die im Streitfall in der Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen, der Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen, der öffentlichen Straßen und Wege sowie der Ausgleichsflächen bestanden, diese vereinbarungsgemäß mit Erklärung vom 11. Dezember 2003 in ihre Verwaltung und Unterhaltung übernommen. Es liegen keine Einzelleistungen der Klägerin an die [X.], die [X.] und die beiden Kirchengemeinden im Umfang des jeweiligen Grundbesitzes vor.

[X.]) Die Erschließung von Grundstücken dient dazu, diese an das öffentliche Verkehrs- und Versorgungsnetz anzuschließen. Nicht zur Erschließung gehören die auf den zu erschließenden Grundstücken selbst notwendigen Anschlüsse, weil die gemeindliche Erschließungsaufgabe an der Grundstücksgrenze endet ([X.]/ Grziwotz in [X.]/[X.]/[X.], BauGB, § 123 Rz 4b). Dementsprechend ist zwischen der Herstellung von Erschließungsanlagen auf den hierfür vorgesehenen öffentlichen Erschließungsflächen, auf denen sich Verkehrsanlagen wie z.B. dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Versorgungsnetze befinden, einerseits und den hierdurch erschlossenen Grundstücken und den sich dort befindenden [X.] an das öffentliche Verkehrs- und Versorgungsnetz andererseits zu unterscheiden.

Führen --wie hier-- Bauleistungen des Unternehmers aufgrund eines mit einer [X.] abgeschlossenen Erschließungsvertrages zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf den hierfür vorgesehenen öffentlichen Erschließungsflächen, erbringt der Unternehmer eine [X.] (Lieferung von Erschließungsanlagen) nach § 3 Abs. 4 UStG.

bb) Empfänger dieser Lieferung ist die [X.]. Denn unter Berücksichtigung des für die Bestimmung der Person des Leistungsempfängers maßgeblichen Rechtsverhältnisses, das der Leistung zugrunde liegt (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 23. September 2009 [X.], [X.]E 227, 218, [X.] 2010, 243), ist die Gemeinde aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Erschließungsvertrages Leistungsempfänger, weil sie den Betrieb und den Unterhalt der Erschließungsanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden und gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gewidmeten Erschließungsflächen übernimmt.

cc) Neben der [X.] (Lieferung von Erschließungsanlagen) an die [X.] ist für eine eigenständige sonstige Leistung gegenüber den Eigentümern der aufgrund der [X.] erschlossenen Grundstücke kein Raum. Diese sind entgegen dem [X.]-Urteil und entgegen dem Schreiben des [X.] ([X.]) vom 31. Mai 2002 ([X.], 631, unter [X.]. [X.]. bb) nicht Empfänger einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG). Denn sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG nur Leistungen, die keine Lieferungen sind. Erbringt der Unternehmer mit der Herstellung der Erschließungsanlagen bereits eine [X.], rechtfertigt der dadurch mittelbar bei den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke eintretende Vorteil der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke nicht die Annahme einer gesonderten sonstigen Leistung.

b) Die Klägerin hat die [X.] an die [X.] gegen Entgelt erbracht.

[X.]) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Lieferung der Klägerin an die [X.] gegen ein von der [X.] geschuldetes Entgelt ausgeführt wurde. [X.] die Gemeinde für die [X.] des Unternehmers ein Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG), liegt ein entgeltlicher Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor.

bb) Darüber hinaus sind die Zahlungen der anderen Grundstückseigentümer ([X.] und Kirchengemeinden) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG Entgelte Dritter für die [X.] der Klägerin an die [X.], so dass auch aus diesem Grund entgegen dem [X.]-Schreiben in [X.], 631 (unter [X.]. [X.]. [X.]) keine unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegt.

(1) Zum Entgelt gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG darüber hinaus auch, "was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt" und damit das Entgelt eines "[X.]" (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/[X.]). Maßgebend ist, dass der Dritte für die Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger zahlt und der Unternehmer die Zahlung hierfür erhält, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Drittzahlung besteht. Ob die Zahlung des [X.] zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges ist, spielt keine Rolle ([X.]-Urteil in [X.], 376, [X.] 2003, 210, unter [X.]). Bei der Zahlung des [X.] darf es sich aber nicht um ein Entgelt für eine an ihn erbrachte Leistung handeln (zutreffend Abschn. 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der [X.] --UStR--).

(2) Im Streitfall standen die Zahlungen der [X.] und der beiden Kirchengemeinden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erschließungstätigkeit der Klägerin für die [X.], ohne dass die Klägerin gegenüber diesen Grundstückseigentümern eigenständige Leistungen erbrachte. Denn die mit der [X.] und den Kirchengemeinden abgeschlossenen "[X.]" nahmen ebenso auf den mit der [X.] abgeschlossenen [X.] Bezug wie dieser auf die [X.]. Weiter folgte aus den [X.]n nur ein Auftrag zur Herstellung der Erschließungsanlagen "auf der Basis des mit der [X.] ... abzuschließenden [X.]" und eine Pflicht der Klägerin, "sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen, die ... [der Klägerin] aufgrund des mit der [X.] ... abgeschlossenen Vertrages auferlegt wurden", nicht aber eine eigenständige Leistung an die [X.] und die beiden Kirchengemeinden. Darüber hinaus hatte sich die [X.] zur Zahlung eines vereinbarten qm-Preises von 78 DM für die gesamte [X.] verpflichtet, wobei die Zahlungspflicht der [X.] nur insoweit entfallen sollte, als eigenständige Zahlungsverpflichtungen der übrigen Grundstückseigentümer vorlagen. Schließlich wurde nach dem [X.] und den [X.]n ein übereinstimmender Erschließungspreis von jeweils 78 DM pro qm Nettobaulandfläche geschuldet.

c) Die [X.] der Klägerin war auch steuerpflichtig; dies ist zwischen den Beteiligten im Ergebnis zu Recht unstrittig. Die Lieferung von Erschließungsanlagen ist nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Neben der Übertragung von Grundstücken unterliegt zwar nach § 2 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ([X.]) auch die Übertragung von Gebäuden der Grunderwerbsteuer. § 2 Abs. 2 [X.] gilt jedoch nicht für die Lieferung von Straßenbauwerken ([X.]-Urteil vom 14. Mai 2008 [X.], [X.]E 221, 512, [X.] 2008, 721). Ebenso unterliegt auch die Übertragung von Abwasseranlagen und anderen Bauwerken als Gebäuden zumindest dann nicht der Grunderwerbsteuer, wenn eine weiter gehende Übertragung von Grund und Boden --wie im Streitfall-- unterbleibt.

3. Das Urteil des [X.] ist gleichwohl aufzuheben und mangels Spruchreife an das [X.] zurückzuverweisen.

Das [X.] ist zu Unrecht von entgeltlichen Leistungen gegenüber den Grundstückseigentümern und nicht von einer entgeltlichen [X.] an die [X.] ausgegangen. Eine Leistung an die einzelnen Grundstückseigentümer kann nur insoweit vorliegen, als individuelle Anschlüsse auf den einzelnen Grundstücken hergestellt wurden.

Im zweiten Rechtsgang ist daher zu prüfen, ob für die Klägerin aufgrund einer Rechnungserteilung mit Steuerausweis an die [X.] und die beiden Kirchengemeinden eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG entstanden ist. Hierfür sind nähere Feststellungen zu den von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie zum Inhalt der durch die Klägerin erteilten Rechnungen und zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung zu treffen. Das [X.] wird dabei berücksichtigen, dass, wenn die Leistungsbeschreibung in der an die [X.] erteilten Rechnung einen hinreichenden Zusammenhang mit der für die [X.] ausgeübten Erschließungstätigkeit aufweist, dies als Leistungsbeschreibung für eine [X.] nicht zu beanstanden ist. Die der [X.] erteilte Rechnung würde dann nur ein zu geringes Entgelt und einen zu geringen Steuerbetrag aufweisen.

Meta

V R 14/09

22.07.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 1. April 2009, Az: 5 K 461/06 U, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 3 Abs 1 UStG 1999, § 3 Abs 1a UStG 1999, § 3 Abs 4 UStG 1999, § 3 Abs 9 UStG 1999, § 10 Abs 1 UStG 1999, Art 5 EWGRL 388/77, Art 6 EWGRL 388/77, Art 10 EWGRL 388/77, Art 11 EWGRL 388/77, § 4 Nr 9 Buchst a UStG 1999, § 2 Abs 2 GrEStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.2010, Az. V R 14/09 (REWIS RS 2010, 4514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4514

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