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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom15. April 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] und von [X.] sowie die RichterinnenDr. [X.] und [X.] 15. April 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Be-schluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. [X.] wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig [X.].Gründe:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Kammergerichts vom17. Februar 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der [X.] nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-macht werden, wenn das [X.] im ersten Rechtszug oder als Be-schwerdegericht entschieden hat. Hatte das [X.] hingegen be-reits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitereÜberprüfung durch den [X.] nicht statt.Auch eine gegen den [X.]uß des [X.] vom 2. [X.] - 81 T 915/02 - gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie we-- 3 -der nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Ein-zelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich ([X.],[X.]. v. 21. März 2002 - [X.], [X.], 1512) - durch einen beim[X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-keit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft(vgl. [X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f).[X.] [X.] von [X.] [X.] Roggenbuck
Meta
15.04.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2003, Az. IXa ZB 118/03 (REWIS RS 2003, 3411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3411
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