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PDF anzeigen[X.] ZR 189/00vom20. November 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und KayserAm 20. November 2001beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] des [X.] vom21. März 2000 wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 250.000 [X.].Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b [X.] Einrede des [X.] nicht wirksam abbedungenen (vgl. [X.], 52,55 ff) - § 776 BGB steht dem Beklagten deshalb nicht zu, weil das [X.] keine anderweitige Sicherheit für die vom [X.] Hauptforderung darstellte. Es sicherte keine zukünftigen [X.] 3 -gen, also insbesondere nicht die Forderung aus dem erst ster von der Kle-rin gewrten [X.] und vom Beklagten verrgten [X.] Kontokorrent-Kredit.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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20.11.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. IX ZR 189/00 (REWIS RS 2001, 560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 560
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