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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen vorsätzlicher Brandstiftung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Januar 2001beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPOmit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstif-tung in Tateinheit mit Versicherungsmißbrauch zu einer Freiheitsstrafe vondrei Jahren verurteilt.Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re-vision des Angeklagten hat Erfolg, weil der Angeklagte mit Recht Verstößedes [X.] im Zusammenhang mit [X.] auf die übrigen [X.], insbesondere auf die im [X.] mit der Einführung eines Reisepasses des [X.]in [X.] erhobenen Verfahrensrüge (vgl. insoweit [X.] 261 [X.] Inbegriff der Hauptverhandlung 31) bedarf es daher nicht.Der Angeklagte hat bestritten, den Brand in der Wohnung seiner ge-schiedenen Ehefrau, der inzwischen rechtskräftig verurteilten [X.] , auf deren Veranlassung herbeigeführt zu haben. Täter sei vielmehr [X.], der seiner geschiedenen Ehefrau aus deren Bekann-tenkreis zwecks Vortäuschung eines technischen Defekts am Fernsehgerät- 3 -als Brandursache vermittelt worden sei. Dies sei auch der mit [X.]gut bekannten Zeugin [X.]bekannt, die ihr Wissen über die [X.] den Täter jedoch nicht preisgebe, weil sie auf die Rückzahlung eines [X.] gewährten Darlehens aus der Versicherungssumme hoffe.In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte den Beweisantrag ge-stellt, den Ehemann der Zeugin [X.]zu hören, der bekunden werde, seineEhefrau habe [X.] im Hinblick auf die erwartete Versicherungslei-stung darlehensweise in mehreren Teilbeträgen weit mehr als 100.000 [X.] Verfügung gestellt. Das [X.] hat die Beweiserhebung mit der [X.] abgelehnt, die behauptete [X.] könne so behandeltwerden, als wäre sie wahr.In den Urteilsgründen ist das [X.] jedoch vom Gegenteil derals wahr unterstellten Tatsache ausgegangen, indem es sich in der Beweis-würdigung auf die Aussage der Zeugin [X.]stützt, [X.] nurgeringfügige Beträge geliehen zu haben. Ersichtlich auch aufgrund einesmangelnden Motivs für eine Falschaussage hat die Strafkammer die Aussa-ge der Zeugin für glaubhaft gehalten, sie habe keine Kenntnis von [X.] durch einen [X.]. Einer vom [X.] auf das Brandereig-nis bezogenen Äußerung der Zeugin Weißer in einem abgehörten Telefonatmit einer Freundin etwa zwei Wochen nach der Tat, in der die Zeugin [X.] behauptet hatte, sie wisse, daß der Angeklagte finicht mit ins Spiel [X.] sei, hat das [X.] daher keine den Angeklagten entlastende Be-deutung beigemessen. Zwar hat es in diesem Zusammenhang mit Rechtdarauf hingewiesen, daß die am [X.] in der Wohnung von [X.] anwesende Zeugin [X.]infolge starker Alkoholisierung nur sehreingeschränkt wahrnehmungsfähig gewesen sei. Ihr Wissen, daß nicht [X.], sondern ein Dritter der Brandstifter war, kann sie aber nicht [X.] nur durch eigene Wahrnehmung erlangt haben, sondern [X.] auch durch entsprechende Informationen der eng mit ihr befreundeten [X.] . Mit dieser sich aufdrängenden Möglichkeit hat sich das- 4 -[X.] [X.] naheliegend im Blick auf die der [X.] widerspre-chenden Angaben der Zeugin [X.][X.] nicht auseinandergesetzt.Auf diesem Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil beru-hen, zumal das [X.] die Verurteilung des Angeklagten im [X.] auf die belastende Aussage der Zeugin [X.]gestützt und sichauch in diesem Zusammenhang mit einer als wahr unterstellten Tatsachenicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat:Nachdem sich der Angeklagte von seinen früheren Arbeitgebern, [X.] [X.] , im Streit über diesen zugefügte erhebliche finan-zielle Verluste getrennt hatte, erstattete die Zeugin [X.] Anzeige ge-gen den Angeklagten. Sie behauptete, der Angeklagte habe ihr gegenübersowohl die Brandstiftung als auch seine Beteiligung an Raubüberfällen in [X.] gestanden. Das [X.] hat ihre [X.] vom Angeklagten bestritte-ne [X.] Aussage für glaubhaft gehalten, obwohl die Zeugin [X.] ebenso wie ihrzum Zeitpunkt der ersten belastenden Äußerungen in Strafhaft einsitzenderEhemann [X.] vorbestraft ist, nach eigenen Angaben die von der Versicherungausgesetzte Belohnung von 50.000 DM sowie einen Schutz vor strafrechtli-chen Ermittlungen aufgrund von [X.] des Angeklagten [X.] hatte. Eine gezielte Falschbelastung zur Befriedigung von Rachege-fühlen hat es ausdrücklich ausgeschlossen. Angesichts der übereinstimmen-den Interessenlage der Eheleute [X.]hätte sich das [X.] beidieser Wertung jedoch mit der von ihm als wahr unterstellten, in engem [X.] Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung stehenden Drohung [X.] gegenüber einem Freund des Angeklagten auseinandersetzenmüssen, er werde sich an dem Angeklagten rächen. Dies gilt umsomehr, alsdie Beweisaufnahme trotz entsprechender Nachforschungen keine Anhalts-punkte für eine vom Angeklagten gegenüber der Zeugin [X.]angeb-- 5 -lich ebenfalls eingestandene Beteiligung an Raubüberfällen in der [X.] hat.[X.] [X.]
Meta
25.01.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. 5 StR 486/00 (REWIS RS 2001, 3765)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3765
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