Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. II ZR 373/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 304

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 373/13

vom

16. Dezember
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Dezember
2014 durch [X.]
Dr. Bergmann
und
die Richterin Caliebe, [X.]
Drescher, [X.] und Sunder
einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27.
Septem-ber 2013 wird auf ihre Kosten nach §
552a ZPO i.V.m. §
522 Abs.
2 Satz
2 und 3 ZPO zurückgewiesen.

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.
September 2014 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 1.
Dezember 2014 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass.

Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nicht nur die Erhe-bung einer Schadensersatzklage auf Rückabwicklung einer Gesellschaftsbetei-ligung, sondern auch ein entsprechendes außergerichtliches Begehren des [X.] in eine Kündigung des [X.] umgedeutet werden kann, wenn darin sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesell-schaft und die Gesellschafter wenn schon nicht mit [X.], doch jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beendigen.

1
2
-
3
-
Die Klägerin will eine solche konkludente Kündigungserklärung im vorge-richtlichen anwaltlichen Schreiben des Zedenten und Gesellschafters vom 30.
April
2010 erkennen, welches die Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt hat und auf welches das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht [X.] ist. Dieses Schreiben hat jedoch in der Revisionsinstanz mangels fristge-mäßer Erhebung einer dafür nach §
551 Abs.
2, Abs.
3 Nr.
2b ZPO erforderli-chen Verfahrensrüge unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen hatte die Klägerin das Schreiben in den Vorinstanzen selbst nicht als Beleg für eine konkludente Kündigungserklärung des Zedenten angesehen, sondern lediglich zum Nach-weis einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung als Voraussetzung des gel-tend gemachten Anspruchs auf Verzugszinsen vorgelegt. Das Berufungsgericht war deshalb verfahrensrechtlich nicht gehalten, dem Schreiben eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen.

Bergmann
Caliebe
Drescher

[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.01.2012 -
323 O 510/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.09.2013 -
11 U 26/12 -

3

Meta

II ZR 373/13

16.12.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. II ZR 373/13 (REWIS RS 2014, 304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 304

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 373/13 (Bundesgerichtshof)


II ZR 270/14 (Bundesgerichtshof)

Prospekthaftung bei Kapitalanlagebeteiligung als atypisch stiller Gesellschafter: Ordnungsgemäße Aufklärung über den Anteil der Emissionskosten


I-14 U 111/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XI ZR 514/11 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 182/15 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.