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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:270917BVIIIZR100.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 100/17
vom
27. September 2017
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. September
2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel sowie [X.]
[X.], Dr. Bünger
und Kosziol
beschlossen:
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird un-ter Abänderung des [X.] vom 22. August 2017 auf bis zu 30
Gründe:
Der Kläger hat die Beklagte
erstinstanzlich
auf Zahlung von -
nach [X.] -
sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwalts-kosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit Rechtshängigkeit,
in Anspruch
genommen. In der münd-lichen Verhandlung vor dem [X.] am 4. Dezember 2015 hat er
die Hauptforderung nur noch in Höhe von 15.aufrechterhalten
und im Üb-rigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.
Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des [X.] bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil
entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 25. September 1991 -
VIII ZR 157/91, [X.], 2009 un-ter
II
1
[X.]; vom 2. Februar 2016 -
XI [X.], juris Rn. 3).
Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten 1
2
-
3
-
worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von [X.] an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. September 1991 -
VIII ZR 157/91, aaO unter
II
2; vom 2. Februar 2016 -
XI [X.], aaO [X.]).
Die in der ersten Instanz bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem verbliebenen 6.608,50
e-richtsgebühren 1.194 2.707,25
;
bei einem Streitwert von 15.567,45
ergibt sich
vorliegend
eine
streitwertwirksame Kostendifferenz in Höhe von 2.467,20
Zusätzlich sind vorliegend sowohl die vom Kläger erhobene Zinsforde-rung als auch die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten jeweils
als ein den Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der (zuvor) geltend gemachte Hauptanspruch Gegenstand der einseitigen Teilerledigungserklärung ist. Denn ein die Werterhöhung ausschließendes Ab-hängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO be-steht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 4. Dezember 2007 -
VI [X.], [X.], 999 Rn. 5 ff. [X.]; vom 18. Juni 2015
-
V [X.], NJW 2015, 3173 Rn. 6).
Die Zinsen aus dem für erledigt erklärten Teil der Hauptfor-seit Rechtshängigkeit der Klage am [X.] 2008 bis zur erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2015 abgegebenen Teilerledigungserklärung des [X.] 7.725,73
.
Die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich -
nach der auch insoweit
anzustellenden Differenzrechnung
auf Grundlage der sich aus den jeweiligen Streitwerten ergebenden Geschäftsgebühren
verbliebenen
-
auf 519,79
Streitwertmin-3
-
4
-
dernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass
gemäß
Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die
Geschäftsgebühr
hälftig
auf die Verfahrensgebühr ange-rechnet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2007 -
VI [X.], aaO Rn. 9).
Bei Addition der sich ergebenden Beträge errechnet sich ein Gesamtbe-trag
in Höhe von 26.020,28
t-setzung des Revisionsverfahrens gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. [X.]
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2016 -
4 O 646/08 -
O[X.], Entscheidung vom 29.03.2017 -
15 U 48/16 -
4
Meta
27.09.2017
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 100/17 (REWIS RS 2017, 4676)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4676
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 100/17 (Bundesgerichtshof)
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