Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. 3 StR 207/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2879

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[X.] vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2007 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch seine Pflichtverletzung ist das Vermögen der Dar-lehensgeberin [X.] gefährdet worden und ihr ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO entstanden, weil - nach Erledigung des [X.] vom 17. Dezember 1999 - der Anspruch auf Rückzahlung des 2 - 3 - Darlehens nicht durch eine eintragungsbereite erstrangige Grundschuld, der andere Rechte nicht mehr vorgehen konnten, gesichert war (vgl. §§ 17, 18 Abs. 1 GBO). Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zur Schadenshöhe hat das [X.] ausgeführt, nach der Auszahlung des [X.] an die Verkäufer habe der Angeklagte das zuvor auf dem [X.] vor-handene Geld nicht an die Darlehensgeberin zurückzahlen können, wodurch dieser eine Vermögenseinbuße in Höhe des [X.] entstanden sei. Dies lässt im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen besorgen, dass es der Strafzumessung den der Darlehensgeberin letztlich erwachsenen Scha-den zu Grunde gelegt hat. Dies wäre rechtsfehlerhaft, weil im Jahre 2003 die Absicherung des Darlehens durch Eintragung der erstrangigen Grundschuld erfolgt ist und die Darlehensgeberin somit nachträglich die vertraglich vereinbar-te Sicherheit erhalten hat. Zu dem ihr letztlich erwachsenen Schaden wäre es auch dann gekommen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens entsprechend der Treuhandvereinbarung bereits bei der Auszahlung an die 3 - 4 - Verkäufer gesichert gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist der [X.] in der entstandenen Höhe nicht Folge der vom Angeklagten [X.] Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht, sondern Konse-quenz der Gewährung eines den Grundstückswert erheblich übersteigenden Kredits. [X.] Winkler

Pfister

von [X.] [X.]

Meta

3 StR 207/07

17.07.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. 3 StR 207/07 (REWIS RS 2007, 2879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2879

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