Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. XI ZR 547/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13530

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210218BXIZR547.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZR
547/17
vom
21.
Februar
2018
in dem Rechtsstreit

2

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Februar
2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen Dr.
Menges
und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die [X.] des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 9.
Januar
2018 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der erneute Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] und der Antrag des [X.] auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die als Anhörungsrüge aufzufassende
"Beschwerde"
des [X.] in dem am 6.
Februar
2018 als Telefax eingegangenen, unzutreffend auf den
"2.
September 2017"
datierten Schreiben ist unbegründet, weil der [X.] den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (§
321a
Abs.
1 Satz
1
Nr.
2,
Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2. Der gleichzeitig erneut gestellte Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte [X.] keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 1
2

3

31.
Juli
2017 ist
mit Beschluss vom 9.
Januar
2018 als unzulässig verworfen
worden.

Umstände, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde (§
233 ZPO) rechtfertigen könnten, lie-gen nicht vor. Dazu hätte innerhalb der auf Antrag des [X.] bis zum 4.
Dezember
2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. §
117
Abs.
2 Satz
1,
Abs.
3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Januar
2012

IX
ZB 285/11, juris
Rn.
5, vom 5.
Februar
2013

XI
ZA
13/12, [X.], 377
Rn.
4, vom 27.
August
2014

XII
ZB 394/13, juris
Rn.
16, vom 14.
Juli
2015

II
ZA
29/14, juris
Rn.
2, vom 18.
August
2015

VI
ZA
13/15, juris
Rn.
2 und vom 12.
April
2016

XI
ZR
479/15, juris
Rn.
4, jeweils mwN).
Das ist nicht ge-schehen.
Formblatt und Unterlagen, die
mit dem am 6.
Februar
2018 eingegan-genen Telefax nachgereicht worden sind,
können diese Frist nicht wahren.

Es begründet
auch keinen die Wiedereinsetzung rechtfertigenden [X.] nach §
233 ZPO, dass der Kläger nach seinem

nicht glaubhaft gemachten

Vortrag
eine
Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung über eine Deckungszusage habe abwarten wollen.
Denn eine [X.], die mangels Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung mittellos und deswegen nicht in der Lage ist,
ein
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen, ist gehalten,
innerhalb der zu wahrenden Frist
einen diesen Um-stand umfassenden, den beschriebenen Anforderungen entsprechenden
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzureichen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24.
November
2015

VI
ZR
567/15, [X.], 286
Rn.
2
und vom 20.
Juli
2016

VIII
ZR
114/16, juris
Rn.
4).
3
4

4

3. Der weiter gestellte Antrag des
[X.]
auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, weil der Kläger dabei entgegen §
78
Abs.
1 Satz
3 ZPO nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechts-anwalt vertreten wird (vgl. [X.]sbeschluss vom 22.
Februar
2012

XI
ZA 12/11,
MDR 2012, 1432
Rn.
2).
Unabhängig davon kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch sachlich nicht gewährt werden, weil

wie ausge-führt

die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] verworfen worden ist und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist
nicht in Betracht kommt, sodass
die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Oktober
2016

VIII
ZR
203/16, juris
Rn.
5 und vom 26.
Juli
2017

XI
ZR
295/17, juris
Rn.
2).

Ellenberger
Maihold
Matthias

Menges
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2015 -
14 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2017 -
I-5 [X.] -

5

Meta

XI ZR 547/17

21.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. XI ZR 547/17 (REWIS RS 2018, 13530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13530

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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