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PDF anzeigen[X.]/01vom25. April 2001in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2000 wird mit der [X.] verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "im besondersschweren Fall" und "im minder schweren Fall" entfallen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinerAntragsschrift vom 27. März 2001 bemerkt der Senat:Es kann hier offenbleiben, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, [X.] Zeuginnen seien zu Unrecht unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommenworden, obwohl er dies selbst zum Schutz seiner eigenen Intimsphäre [X.] hatte, rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHR GVG § 171 b [X.]), da sie jedenfalls aus den vom [X.] genannten Gründenunbegründet ist.- 3 -Daß der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorgeführte Videofilm pornogra-phischen Inhalts im Sinne des § 184 StGB war, ist den mitgeteilten Beschrei-bungen der Zeugin [X.]im Zusammenhang mit den [X.] und demübrigen Geschehen noch hinreichend zu entnehmen.Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil die [X.] über besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteils-formel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgte strafschärfende Be-rücksichtigung der fehlenden "vollen Unrechtseinsicht und einer ernst zu neh-menden Reue" ist bei dem teilweise bestreitenden Angeklagten rechtlich be-denklich (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4, 5, 24). Doch kann [X.] angesichts der bereits sehr milden Einzelstrafen (die Zubilligung [X.] schweren Falles im Fall [X.] ist kaum nachvollziehbar) und der - "trotzder strafschärfenden Erwägung" - nur maßvollen Erhöhung der [X.], daß sich dies auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkthat.[X.] von [X.]
Meta
25.04.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 3 StR 117/01 (REWIS RS 2001, 2799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2799
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