Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2005, Az. II ZR 203/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4768

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[X.]/03
vom 28. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 28. Februar 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2003 (1 [X.]) wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Kläger kündigte Ende Dezember 2000 zum 31. Dezember 2002 seine Mitgliedschaft bei der [X.], einer eingetragenen Genossenschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Molkereiprodukten befaßt. Durch Rundschreiben vom 13. Dezember 2001 teilte die [X.] ihren Mitgliedern mit, daß mit der Milchgeldauszahlung für November 2001 eine Treueprämie von 2 Pfennig je Kilogramm der Milchanlieferung zuzüglich 9 % Mehrwertsteuer gezahlt werde unter der Bedingung, daß die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2001 nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht eingestellt sei. Ferner informierte die [X.] ihre Mitglieder durch [X.] vom 12. September 2002, daß sie ihren "treuen" Mitgliedern einen [X.] von 1 Cent je Kilogramm für die Milchanlieferung September 2002 unter der Bedingung zahle, daß die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2002 nicht gekündigt sein dürfe und die Milchanlieferung nicht eingestellt sei. - 3 - Obwohl der Kläger seiner Milchlieferungspflicht bis zum Ende seiner Mit-gliedschaft nachkam, verweigerte die [X.] ihm die Zahlung sowohl der Treueprämie 2001 in Höhe von 519,54 • als auch des [X.] 2002 von 529,22 • im Hinblick auf die von ihm schon im Jahre 2000 ausgesprochene Kündigung zum 31. Dezember 2002. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Treueprämie und des [X.] gerichteten Klage stattgegeben. Die [X.] begehrt - im erklärten Einverständnis des [X.] - die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil. I[X.] Der zulässige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäß § 566 ZPO ist nicht begründet, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at dieses Rechtsmittel zu-lassen darf. 1. Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht der [X.] - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von der [X.] aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Genossenschaft den [X.], die ihr treu bleiben, eine (geringe) Treueprämie zahlen darf, die sie den Genossen, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, nicht gewährt, ist in der vom Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten [X.]ats-rechtsprechung bereits geklärt (vgl. [X.].Urt. v. 26. November 1990 - [X.], [X.], 507; [X.].Urt. v. 20. Juni 1983 - [X.], [X.], 1006, jeweils m.w.Nachw.). - 4 - 2. Die Sache erfordert auch keine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 1. Variante ZPO). Die vorliegende Einzelfallkonstellation gibt keine Veranlassung dazu, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzuzeigen oder etwaige Gesetzeslücken zu schließen. Sie weicht - wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - nicht in rechtserheblicher Weise von den Sachverhalten ab, die der bisherigen [X.]atsrechtsprechung - insbesondere den oben zitierten Urteilen vom 20. Juni 1983 und vom 26. November 1990 - zugrunde lagen. Die weitere Frage, ob die Genossenschaft berechtigt sein könnte, ihren Mitgliedern einen Anreiz zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft zu geben, indem sie eine mit der Dauer der Zugehörigkeit steigende Treueprämie zahlt (vgl. dazu [X.].Urt. v. 26. November 1990 aaO, S. 509), ist auch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. 3. Eine Entscheidung des [X.]ats ist schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 2. Variante ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht - wie bereits dargelegt - der gefestigten [X.]atsrechtsprechung. Etwa davon abweichende ober- oder untergerichtliche Rechtsprechung vermag die [X.] in ihrer Antragsschrift nicht aufzuzeigen. Mit kritischen Stimmen aus der Literatur hat sich der [X.]at bereits eingehend in seinem Urteil vom 26. November 1990 (aaO, S. 508 f.) auseinandergesetzt; die neuerliche - im wesentlichen gleichge-lagerte - Kritik von [X.] (insbesondere [X.], 162 ff.) gibt zu einer [X.] grundsätzlichen Erörterung keine Veranlassung. Symptomatische Rechtsfehler, die ein Eingreifen des [X.] erforderlich machen könnten, sind dem Amtsgericht entgegen der Ansicht der - 5 - [X.] nicht unterlaufen. Dessen im Einklang mit der [X.]atsrechtsprechung ergangenes Urteil erweist sich vielmehr auch im Ergebnis als zutreffend. Röhricht [X.]
[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 203/03

28.02.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2005, Az. II ZR 203/03 (REWIS RS 2005, 4768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4768

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