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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 447/08 vom 28. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Antrags des [X.] verweist der Senat darauf, dass eine [X.] nach §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO für das gesamte weitere Verfahren gilt (vgl. [X.] 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Tepperwien Kuckein [X.] Ernemann
Meta
28.10.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 4 StR 447/08 (REWIS RS 2008, 1193)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1193
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