Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 4 StR 235/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1271

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[X.] StR 235/02vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 14. Februar 2002 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und [X.] Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteiltund die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. DieRevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, istzum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO;insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] die [X.] keinen Bestand, weil die Voraussetzungen [X.] des Angeklagten gemäß § 63 StGB im Urteil nicht [X.] [X.] 3 -1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte, der bereits dreimalwegen sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, im [X.]kennen, deren Hilfsbereitschaft er in der Folgezeit mehrfachausnutzte. Eine sexuelle Beziehung bestand zwischen ihnen nicht. [X.] August 2001 suchte er sie erneut auf. Nachdem sie zunächst im Garten [X.] seines Geburtstages alkoholische Getränke in mäßiger Menge zu sichgenommen hatten, drängte er sie in ihre Wohnung, um dort mit ihr auch gegenihren Willen sexuell zu verkehren. Er verschloß die Wohnungstür, versetzteder verängstigten Frau mehrere Schläge ins Gesicht und erzwang dadurch [X.] des Oral- und des [X.]. Danach nötigte er sie durchweitere Gewaltanwendung, ihm 200 DM auszuhändigen, wodurch er ihremVermögen Nachteil zufügte und sich zu Unrecht bereicherte.Zur Schuldfähigkeit hat sich das [X.] den Ausführungen des ge-hörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, denenzufolge beidem Angeklagten eine "spezifische Persönlichkeitsstörung nach der internatio-nalen Klassifikation psychischer Störungen ([X.] : [X.])" ([X.]) vorliege.Bei dem Angeklagten seien zahlreiche, für unterschiedliche Persönlichkeitsstö-rungen charakteristische Kriterien festzustellen. So deute die verfahrensge-genständliche Tat nicht nur auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hin; dieAggressivität gegen die Geschädigte sei vielmehr ein "Ausdruck sexualisierterGewalt, die auf nach wie vor bestehende [X.] gegenüber Frauen hin-deute" ([X.]). Daß der Angeklagte - wie er behaupte - die früheren Gewalt-phantasien und [X.] gegenüber Frauen, die im Zusammenhang mit derproblematischen Beziehung zu seiner Mutter gestanden hätten, durch thera-peutische Gespräche während seiner letzten Haftzeit aufgearbeitet habe, [X.] angesichts seiner mangelnden Ehrlichkeit fraglich. Weiterhin seien bei- 4 -ihm "Merkmale einer schizoiden Persönlichkeitsstörung wie emotionale Kühle,flache Affektivität und ein Mangel an engen, vertrauensvollen Beziehungen,aber auch histrionische Züge wie eine oberflächliche, labile Affektivität [X.] sowie narzißtische Kriterien nachgewiesen" ([X.]).2. Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellun-gen und Bewertungen sind nicht geeignet, die [X.] zu [X.]. Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nurvorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschrän-kung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; [X.], 22, 26 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Dabei können zwar auch nichtpathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGBsein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen ent-sprechen (BGHSt 34, 22, 28). Die Diagnose einer wie auch immer geartetenPersönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über [X.] der Schuldfähigkeit des [X.] nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385). [X.] es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung,um feststellen zu können, ob die Störungen des [X.] sein Leben vergleichbarschwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch [X.] auf seine Fähigkeit zu [X.] - stören, belastenoder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Die Ausführungen [X.] zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und zu der das [X.] des Sachverständigen tragenden sachlichen Begründung sind so [X.] gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellteStörung den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit sichererreicht hat. Es werden im wesentlichen persönliche Merkmale [X.] -die sich innerhalb der Bandbreite von Eigenschaften auch voll [X.] bewegen und übliche Ursachen für [X.] sein können.Jedenfalls liegen die bei dem Angeklagten festgestellten Charakter- und Ver-haltensauffälligkeiten bei Straftätern häufig vor, ohne daß sie für sich genom-men eine generalisierende Aussage zur Frage der Schuldfähigkeit zulassen.3. Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus bedarf daher umfassender neuer Prüfung.[X.] Athing

Meta

4 StR 235/02

08.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 4 StR 235/02 (REWIS RS 2002, 1271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1271

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