Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. 5 StR 358/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3290

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 358/14

vom
26. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2014
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO).
1. Nach den Feststellungen beförderte der damals 46 Jahre alte Ange-klagte am 16. September 2011 nach 2.30 Uhr die Zeuginnen

S.
und

P.

mit seinem [X.] in [X.] von [X.] nach [X.]. zu erlangen, hielt

die deswegen inzwischen rechtskräftig zu einer zur [X.] ausgesetzten anderthalbjährigen Jugendstrafe verurteilte

S.

ihm ein Messer an den Hals und verletzte ihn damit am Hals sowie an Wange und Nase. Nachdem es dem blutenden Angeklagten gelungen war, das [X.] zu 1
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3
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verlassen, flüchteten

S.

und

die vom Vorwurf einer Tatbeteiligung rechtskräftig freigesprochene

P.

die beiden jun-

(UA [X.]) von ihm alsbald eingeholt und ins [X.] zurückgezogen. Hierbei versetzte er

S.

mit einem von ihrer Freundin verlorenen Schuh einen wuchtigen
Schlag auf die Schulter.
Als

P.

die Polizei rufen wollte, forderte der Angeklagte ihr Handy [X.] anderenfalls ... 30 Kollegen

ihr Sex machen

würden. In vergleichbarer Weise verlangte er von den

P.

angeboten hatte, zur Begleichung der Fahrtkosten Geld von ihrem Konto abzuheben, fuhren sie zu dritt zurück nach [X.] zu ihrer dort gelegenen Wohnung, aus der sie ihre EC-Karte holte. Während ihrer Abwesenheit soll der Angeklagte im [X.]

S.

eine Pistole vorgehalten und sie mit der Drohung, ihr anderenfalls ins Knie zu schießen, zum Oralverkehr gezwungen haben; dieser Anklagevor-wurf ist vom [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Nachdem

P.

gegen 4.40 Uhr vergeblich versucht hatte, Geld abzuheben, begab sie sich mit ihrer Freundin und dem Angeklagten in ihre Wohnung, wo

befahl, jeweils einen Schuldschein

P.

s Handy als Pfand. Bevor er die Wohnung verließ, brachte er beide Frauen unter der erneuten Drohung, dass diese

Sex mit 30 [X.], dazu, vor ihm die Hosen herunterzuziehen,
. Wegen ihrer Monatsblutungen sah er von weiteren Hand-kommen sollte, wurde der Angeklagte von
der durch

P.

informier-3
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4
-
ten Polizei festgenommen. Bei ihm wurden ihr Handy sowie die Schuldscheine sichergestellt.
2. Die Beweiswürdigung erweist sich

auch eingedenk des einge-schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs

als lücken-
und damit rechtsfehlerhaft. Denn das Landgeim Wesentli-

auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin P.

gestützt, die im Einklang mit we

(UA S. 13).
a) Als solche hat das [X.] nämlich lediglich angeführt, dass

P.

s vergebliche Versuche, Geld abzuheben, durch Lichtbilder [X.] und ihr Handy ebenso wie die Schuldscheine beim Angeklagten sicherge-stellt worden seien ([X.] f.). Insofern hat es sich
aber nicht damit ausei-nandergesetzt, dass sämtliche Umstände in gleicher Weise mit der

in sich durchaus schlüssig erscheinenden

Einlassung des bislang unbestraften [X.] kompatibel sind, der sich darauf berufen hat, die beiden Frauen [X.] freiwillig seine Forderungen erfüllen wollen und ihm daher Schuldscheine und Handy ausgehändigt (UA S. 12).
b) Zudem hätten die Angaben der Zeugin S.

ungeachtet des Um-standes, dass die Feststellungen auf deren Bekundungen nicht gestützt worden sind, im
Einzelnen dargestellt werden müssen. Das [X.] durfte sich nicht auf die Mitteilung beschränken, die Zeugin habe die Schilderung der Zeu-gin P.

inhaltlich bestätigt und ihre damaligen zum Teil unterschiedlichen Versionen und falschen Angaben hinsichtlich der Tatbeteiligung ihrer damali-gen Freundin ... beim Überfall auf den [X.]fahrer

eingestanden ([X.]). Die Aussageentwicklung hätte im Einzelnen skizziert und mit den Darstellungen des Angeklagten bzw. der Zeugin P.

in Bezug gesetzt werden müssen. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass das [X.] Anlass gesehen, 5
6
7
-
5
-
diesen im Urteil aber nicht erläutert hat, das Verfahren bezüglich des schwers-ten Anklagevorwurfs, nämlich einer sexuellen Nötigung

zumindest gemäß §
177 Abs. 3 StGB

zum Nachteil

S.

s nach § 154 Abs. 2 StPO vor-läufig einzustellen.
c) Schließlich schöpft die landgerichtliche Motivprüfung, es bestünden .

habe sich alles nur ausgedacht, um den Angeklagten zu Unrecht zu belasten

([X.]), das viel-schichtige Tat-
und [X.] nicht aus.
3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Für die neue [X.] weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Eine Strafbarkeit nach §
253 StGB setzt voraus, dass die Bereiche-rung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht angestrebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälligen einredefreien [X.] besitzt. Daher wird gegebenenfalls zunächst zu prüfen sein, in welchem Umfang dem Angeklagten für seine Beförderungsleistungen sowie den sonsti-gen Zeitaufwand ein Entgelt zustand und inwieweit er ein Schmerzensgeld zu fordern berechtigt war. Darüber
hinaus wird festzustellen sein, welche Vorstel-lungen er sich insofern gemacht hat; denn sollte er etwa irrtümlich von gegebe-nen Ansprüchen ausgegangen sein, wäre der Vorsatz zu verneinen (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1999

2 StR 598/98, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereiche-rungsabsicht 9; Beschluss vom 17. Juni 1999

4 StR 12/99, [X.], 79, 80). Sollte in diesem Fall das Beweisergebnis wiederum sein, dass der Angeklagte die Herausgabe des Handys als Pfand und das Erstellen der Schuldscheine durch Drohungen erzwungen hat, so wäre dies unter dem Gesichtspunkt der Nötigung (§ 240 StGB) zu prüfen.
8
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6
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b) Bei einer eventuellen Strafzumessung wäre zu berücksichtigen, dass das Tatgeschehen zum Zeitpunkt der neuerlichen Hauptverhandlung bereits mehr als drei Jahre zurückliegen wird.

[X.]Schneider

Dölp König

11

Meta

5 StR 358/14

26.08.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. 5 StR 358/14 (REWIS RS 2014, 3290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3290

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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