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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolg einer Revision bei mangelnder Auswirkung von rechtsfehlerhaften Erwägungen bei Bemessung der Strafe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das [X.] bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er in Kenntnis der Eskalation aggressiv in den Konflikt gezogen sei, die Geschehnisse kein gutes Ende haben nehmen können und die Beteiligten nicht nur tatsächlich „sondern auch im metaphorischen Sinn“ immer weiter in eine Sackgasse geraten seien, an deren Ende nur eine „[X.]“ habe stehen können, bleibt unklar, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung von Tat und Täter diese Erwägungen zuzuordnen sind. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass sich das [X.] an dieser Stelle auf unklare, weil gefühlsmäßig bestimmte oder moralisierende Gründe gestützt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3. August 2021 – 2 [X.] Rn. 5 mwN; Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 2 [X.]; Beschluss vom 6. Februar 2018 – 2 [X.]/17).
Die weitere strafschärfend berücksichtigte Wertung der Strafkammer, die Tat gefährde das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit, lässt besorgen, dass sich das [X.] rechtsfehlerhaft von generalpräventiven Erwägungen zur Verteidigung der Rechtsordnung leiten ließ und ihm damit der erforderliche Bezug zur konkreten Tat aus dem Blick geraten ist (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2018 – 1 [X.] Rn. 12; [X.], Urteil vom 3. Oktober 1989 – 1 [X.] Rn. 15, [X.]St 36, 255-259, [X.]R StGB § 46 [X.] 4). Die Annahme, die Tat gefährde das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit, ist im Übrigen auch nicht – etwa durch die Feststellung einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme solcher oder dem Tatbild nach ähnlicher Taten – hinreichend belegt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17. Februar 1993 – 2 StR 31/93, [X.]R StGB § 46 [X.] 7 mwN; Beschluss vom 5. April 2005 – 4 [X.]05).
Der Senat kann jedoch angesichts des [X.] und der mit besonderem strafschärfendem Gewicht berücksichtigten schwerwiegenden Folgen für den Geschädigten ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhaften Erwägungen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von acht Jahren ausgewirkt haben.
[X.] |
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Bartel |
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Rommel |
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Messing |
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Weinland |
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Meta
13.10.2022
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bielefeld, 16. Dezember 2021, Az: 1 Ks 14/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2022, Az. 4 StR 174/22 (REWIS RS 2022, 6073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6073
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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