Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 5 StR 102/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5793

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 102/14

vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Dezember 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der [X.] sieht die Verfahrensrüge des Angeklagten als unbegründet an.
Sander
Dölp
König

Berger
Bellay

Meta

5 StR 102/14

07.05.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 5 StR 102/14 (REWIS RS 2014, 5793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5793

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