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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 102/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Dezember 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der [X.] sieht die Verfahrensrüge des Angeklagten als unbegründet an.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
07.05.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 5 StR 102/14 (REWIS RS 2014, 5793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5793
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