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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 71/10 vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,
gegen Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9. August 2010 - [X.]/10 - wird auf seine Kosten verworfen. Wert des [X.]: 591,00 •.
Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], [X.] 2005, 294 f). 1 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2010 - [X.]/10 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2010 - [X.]/10 -
Meta
04.11.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. III ZB 71/10 (REWIS RS 2010, 1674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1674
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