Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. III ZB 71/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1674

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 71/10 vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,

gegen Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 9. August 2010 - [X.]/10 - wird auf seine Kosten verworfen. Wert des [X.]: 591,00 •.
Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], [X.] 2005, 294 f). 1 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2010 - [X.]/10 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2010 - [X.]/10 -

Meta

III ZB 71/10

04.11.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. III ZB 71/10 (REWIS RS 2010, 1674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1674

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.