Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. II ZR 333/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5387

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 25. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 25. Januar 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des [X.] werden auf unter 300,00 • festge-setzt. 2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2004 wird als unzulässig verwor-fen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur [X.] richtet sich gemäß § 182 [X.] nach der zu erwartenden Quote. Das gilt auch für den Wert des [X.] bei einem Rechtsmittel ([X.], Urt. v. 9. September 1999 - [X.], [X.], 1811; [X.].[X.]. v. 28. Januar 2002 - [X.], [X.], 549). Danach ist der Streitwert hier auf die niedrigste [X.] - unter 300,00 • - festzusetzen, weil die Klägerin mit einer Quote für ihre Forderungen nicht rechnen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 1 - 3 - 12. November 1992 - [X.], [X.], 50; [X.].[X.]. v. 28. Januar 2002 - [X.], [X.], 549; [X.], [X.] 12. Aufl. § 182 Rdn. 9). 2 Der Beklagte hat im Oktober 2001 Masseunzulänglichkeit angemeldet. Damit ist gemäß § 208 [X.] davon auszugehen, dass die Masse voraussicht-lich nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, auf die einfa-chen Insolvenzforderungen also keine Quote entfällt. Die Forderungen der Klä-gerin sind als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Mietver-hältnisses nach Kündigung keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 55 Rdn. 54). [X.] hat die Klägerin ihre Forderungen auch nur als einfache Insolvenz-forderungen i.S. des § 38 [X.] angemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass eine Quote für diese Forderungen nicht zu erwarten ist. Dass die Klägerin behauptet hat, es sei - entgegen der Anmeldung der Masseunzulänglichkeit - mit einer Quote von 2 % zu rechnen, und der Beklagte vorgetragen hat, es könne "allenfalls" eine "geringfügige" Quote erwartet wer-den, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Da nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte im Oktober 2001 entgegen der ihm bekannten Tatsa-chen Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, hätte er darlegen müssen, dass und ggf. in welcher Weise sich die für die Beurteilung der Masseunzulänglichkeit maßgebenden Umstände in der Zwischenzeit verändert haben. Dazu hat ihm der [X.]at Gelegenheit gegeben. Entsprechende Veränderungen hat der [X.] nicht in substantiierter Weise dargelegt, insbesondere kann nach den Ausführungen des Beklagten nicht angenommen werden, dass sich durch den in [X.] geführten Rechtsstreit wesentliche Mittel für die Masse werden gewinnen lassen. 3 - 4 - 2. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO als unzulässig zu ver-werfen, weil der Wert des [X.] 20.000,00 • nicht über-steigt. 4 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2003 - 4 O 724/02 - [X.], Entscheidung vom 27.08.2004 - 30 U 258/03 -

Meta

II ZR 333/04

25.01.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. II ZR 333/04 (REWIS RS 2006, 5387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5387

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.