Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. VII ZB 60/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15137

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240118BVIIZB60.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZB 60/17
vom

24.
Januar 2018

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; [X.] § 3a; [X.] Nr. 7007
a)
Die unterliegende [X.] trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach §
91
ZPO gegenüber der obsiegenden [X.] bezüglich einer von dieser gemäß §
3a
[X.] vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.
b)
Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30
Mio.

gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.

[X.], Beschluss vom 24. Januar 2018 -
VII ZB 60/17 -
OLG [X.]

[X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
24.
Januar 2018
durch [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Sacher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
6.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des [X.].

Gründe:
I.
Die Beklagten
möchten, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren
von Interesse, im Rahmen der Kostenfestsetzung für die erste Instanz Zahlungen betreffend Prämien für eine anwaltliche Vermögensschadenshaftpflichtversiche-rung berücksichtigt wissen.
Im Ausgangsrechtsstreit wurden die beiden Beklagten samtverbindlich von der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.218.541,98

nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das [X.] wies die Klage mit Urteil vom 28.
Juli 2015, das rechts-kräftig geworden ist, ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte das [X.] der Klägerin auf.
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2
3
-
3
-
Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten den Ansatz von Kosten in Höhe von 4.819,30

e-ter bezüglich
deren
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend ge-macht
und hierzu ausgeführt, die Beklagtenvertreter würden einen Stammver-trag mit einer Deckungssumme in Höhe von 2
Mio.

des hohen Streitwerts hätten die Beklagten mit den
Beklagtenvertretern
vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallabsicherung über weitere 1,5
Mio.

s-sen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil
der geschulde-ten Vergütung sei.
Mit [X.] vom 19.
Oktober 2015 hat das [X.] die von der [X.] an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu erstat-tenden Anwaltskosten für die erste Instanz auf 32.036,23

hat es eine Berücksichtigung der Kosten für die Haftpflichtversicherung [X.].
Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2017
hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.]s vom 19.
Oktober 2015 zurückgewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgen die Beklagten ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter; sie
begehren die Festsetzung
von weiteren 4.819,30

Kosten für die Anschluss-deckung bezüglich
der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

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-
4
-
II.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht begrün-det.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet.
Eine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin gemäß §
91 ZPO bestehe nicht.
Die geltend gemachten Versicherungskosten unterfielen nicht den ge-setzlichen Rechtsanwaltsgebühren, die der obsiegenden [X.] gemäß §
91 Abs.
2 Satz
1 ZPO stets zu erstatten seien.
Welche Kosten zu den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts zähl-ten, ergebe sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach Vorbemer-kung
7 Abs.
1 des [X.] (Anlage 1 zu §
2 Abs.
2 [X.], im Folgenden: [X.]) würden die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsan-walts grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten, soweit nicht in den Num-mern
7000
bis 7008
[X.]
eine besondere Regelung getroffen sei. Eine sol-che enthalte Nr.
7007 [X.]
in Bezug auf Kosten für eine Haftpflichtversiche-rung für Vermögensschäden.
Eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haft-pflichtversicherung könne in voller Höhe in Rechnung gestellt werden, soweit sie auf Haftungsbeträge von mehr als 30
Mio.

Prämien für Haftungsbeträge unter 30
Mio.

werden könn-ten, soweit nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung gemäß §
3a [X.] getroffen worden sei.
Zwar sei im vorliegenden Fall eine Vergütungsvereinbarung nach §
3a
[X.] zwischen den Beklagten und ihrem [X.] bezüglich der 9
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-
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-
Prämien für die Haftpflichtversicherung geschlossen worden. Es sei daher im Innenverhältnis von einem Erstattungsanspruch des Beklagtenvertreters ge-genüber den Beklagten auszugehen. Gleichwohl folge hieraus kein prozessua-ler Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gemäß §
91 Abs.
1 ZPO gegen die Klägerin.
Nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur seien höhere als die gesetzlichen Beträge grundsätzlich nicht erstattungsfähig. [X.] teilweise vertreten werde, dass eine geschlossene Vergütungsvereinba-rung im Kostenfestsetzungsverfahren generell unbeachtlich sein solle, werde überwiegend nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine über die ge-setzlichen Gebühren hinausgehende vereinbarte Vergütung nach §
91 Abs.
1
ZPO zu erstatten sein könne. Die genannte Streitfrage müsse im vorlie-genden Fall nicht entschieden werden. Denn auch nach der weitergehenden Auffassung, wonach im Einzelfall eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein könne, sei in der vorliegenden Konstellation ein prozessualer Kostenerstattungsan-spruch der Beklagten nicht gegeben.
Gegen eine Erstattungsfähigkeit spreche zunächst die gesetzgeberische Wertung, dass Prämien für eine Haftpflichtversicherung zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und damit durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt seien, soweit es um Haftungsbeträge unter 30
Mio.

7007 [X.]). Würde man die Erstattungsfähigkeit von Prämienzahlungen für Haftungsbeträ-ge unter 30
Mio.

n-barung gemäß §
3a [X.] seien, unterliefe man diese gesetzgeberische [X.]. Zwar sei es richtig, dass eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögens-schadenshaftpflichtversicherung nur bis zu einer Deckungssumme bis 250.000

51 Abs.
4 Satz
1 BRAO. Es gebe jedoch keinen Anhalts-punkt dafür, dass dieser Umstand bei Erlass des [X.]s Nr.
7007
[X.]
vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden sei.
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-
6
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Schließlich würde ein Anreiz für Rechtsanwälte geschaffen, [X.] nur noch bis zur vorgeschriebenen Deckungssumme vor-zuhalten und für höhere Gegenstandswerte Vergütungsvereinbarungen abzu-schließen, um so allgemeine Geschäftskosten auf den Prozessgegner bezie-hungsweise
den Mandanten zu verlagern.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Zutreffend
hat das Beschwerdegericht angenommen, dass keine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin nach § 91 ZPO bezüglich der den [X.] bildenden Kosten der Anschlussdeckung
besteht.
a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kos-ten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung [X.] waren. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] in allen Prozessen zu erstatten.
Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach §
91 Abs.
2 Satz
1 ZPO gehen die Rechtsprechung und die Literatur fast einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und
nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar ([X.], Urteil vom 16. Juli 2015 -
IX ZR 197/14, NJW
2015, 3447 Rn. 56;
offengelassen von [X.], Beschluss vom 13. Novem-ber
2014
-
VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn. 18 f. mit Nachweisen
des Streit-stands; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. Januar 2014
-
III ZR 37/13, [X.]Z 200, 20 Rn.
49) und dass die unterliegende [X.] Mehrkosten aufgrund eines [X.] Honorars auch nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten hat 17
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-
7
-
(vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2004 -
VI [X.], NJW-RR 2005, 499,
juris Rn.
8;
Rosenberg/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 85 Rn.
14; [X.] 118, 1, 18 f., juris Rn.
75
ff., zur Anbindung der Erstattungs-pflicht an die gesetzliche Vergütung; [X.], [X.], 1047, 1050; a.M.
Ge-rold/[X.]/[X.], [X.], 23. Aufl., § 3a Rn. 75).
Diese Auffassung ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsge-schichte (vgl. dazu [X.], aaO S. 1049 f.) zutreffend. § 87 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeßordnung
vom 30.
Januar 1877 ([X.]. S. 83, 98) sieht -
ebenso wie §
91 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeßordnung in der vom 1. Januar 1900 an [X.] Fassung ([X.].
1898 S. 369, 426) -
vor, dass "die Gebühren und [X.] des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.]

in allen Prozessen zu er-statten" sind. Die Möglichkeit, eine vereinbarte Vergütung, soweit diese die ge-setzliche Vergütung übersteigt, im Wege der prozessualen Kostenerstattung auf die unterliegende [X.] abzuwälzen, wird
in § 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 ([X.].
I S.
162, 170; im Folgenden: RAGebO), die bereits Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber zuließ
(vgl. § 93 RAGebO),
ausdrück-lich ausgeschlossen (vgl. [X.], aaO S. 1049; [X.]/[X.], Ge-bührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl., §
94 Rn.
1).
Die im Jahr 1957 in [X.] getretene Bundesgebührenordnung für Rechts-anwälte ([X.] 1957 I S. 861, 907) enthält eine § 94 RAGebO entsprechende Vorschrift nicht. Stattdessen wurde § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch
Einfügung des Wortes "gesetzlichen" dahin gefasst, dass die "gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden
[X.]

in allen Prozessen zu erstatten" sind ([X.] 1957 I S. 931). In der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 2/2545, [X.]) wird hierzu ausgeführt, in den §
91 Abs. 2 ZPO würden die [X.] eingefügt, die bisher unter anderem in
§
94 RAGebO enthalten gewe-sen seien; diese Vorschriften gehörten in die Zivilprozessordnung, weil sie nicht 21
22
-
8
-
das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Auftraggeber, sondern die [X.] zwischen den [X.]en regelten. Danach sollte es dabei bleiben, dass die unterliegende [X.] bezüglich einer
vereinbarten
Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, keine prozessuale Kostenerstattungspflicht trifft.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiervon abrücken wollte, als im Jahr 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an die Stelle der [X.] getreten ist (vgl. [X.], [X.], 1047,
1050). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im [X.] in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten Vorschrift des §
3a Abs.
1 Satz
3
[X.]. Danach hat eine Vereinbarung über die Vergütung einen Hinweis unter anderem darauf zu enthalten, dass die gegnerische [X.] im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Gesetzesbegründung zu §
3a [X.] geht insoweit davon aus, dass die rechtsuchende Person die vereinbarte Vergütung, soweit diese
die gesetzli-che Vergütung
übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (vgl. BT-Drucks. 16/8384,
S.
10). Es kann nicht angenommen
werden, dass der Gesetzgeber mit der bloßen Statuierung einer
Hinweispflicht in § 3a Abs. 1 Satz 3 [X.] die
Re-geln der prozessualen Kostenerstattung gemäß
§ 91 ZPO abändern wollte. Der Hinweis darauf, dass die gegnerische [X.] im Falle
der Kostenerstattung "re-gelmäßig" nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, ist auch dann sinnvoll, wenn die unterliegende gegnerische [X.] keine prozessuale Kostenerstattungspflicht bezüglich einer vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, trifft. Denn nach der Rechtsprechung kann derjenige, der
sich schadensersatzpflichtig gemacht
hat, in bestimmten
Fällen materiellrechtlich verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer an-waltlichen Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 2015

IX
ZR
197/14, NJW 2015, 3447 Rn.
58;
Urteil vom 23.
Oktober
2003 23
-
9
-

III
ZR
9/03, NJW 2003, 3693, 3697, juris Rn. 49; Urteil vom 14.
Mai
1962

III
ZR 39/61, [X.] §
839 (D) BGB Nr.
18
Bl. 2, juris Rn. 11).
b) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall keine prozessuale Kos-tenerstattungspflicht der Klägerin bezüglich der den Gegenstand der Vergü-tungsvereinbarung bildenden Kosten der Anschlussdeckung zur Vermögens-schadenshaftpflichtversicherung.
Diese
Kosten gehören
nicht zu den gesetzli-chen Auslagen.
Zur gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts zählen neben den Ge-bühren auch die Auslagen (§
1 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Was zu den Auslagen zählt, ist in Teil
7
[X.]
aufgelistet. Nach Vorbemerkung
7
Abs.
1 Satz
1
[X.] werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskos-ten entgolten. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann der Rechts-anwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 [X.]. § 670 BGB) verlangen,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nr. 7007 [X.] statuiert
einen [X.] bezüglich einer im Einzelfall gezahlten
Prä-mie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie fällt.
Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertgrenze in §
22
Abs.
2
[X.] (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Eine gezahlte Prämie für eine generelle Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
ist, soweit die den allgemeinen Geschäfts-kosten im Sinne der Vorbemerkung
7 Abs.
1
Satz
1 [X.]
zuzurechnen
(vgl. AnwK[X.]/N.
Schneider, 8.
Aufl., [X.] 7007 Rn. 2, 9).
Für eine im Einzelfall ge-zahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
kann der Rechtsanwalt, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30
Mio.

, nicht nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz
2
[X.]. § 675 [X.]. § 670 BGB Ersatz
verlangen, weil nachfolgend etwas anderes bestimmt ist (Vorbemerkung 7 Abs.
1 Satz 2 erster Halbsatz
[X.]). Der [X.] in Nr. 7007 24
25
-
10
-
[X.] ist vom Gesetzgeber nach dem [X.] als ab-schließender [X.]
für den Bereich der Kosten von Vermögens-schadenshaftpflichtversicherungen konzipiert worden
(vgl. Gerold/[X.]/
Müller-Rabe, [X.], 23.
Aufl., Vorb.
7 Rn.
15
sowie AnwK[X.]/N.
Schneider,
aaO,
[X.] Vorb.
7 Rn.
16 und
[X.]
7007 Rn.
6 Beispiel 1). Der Umstand, dass die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung des [X.] nach §
51 Abs.
4 Satz

beträgt, ändert daran nichts. Eine
im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haft-pflichtversicherung für Vermögensschäden ist, soweit die Prämie auf [X.] -
vorbehaltlich einer Vergütungsvereinba-rung -
vom Auftraggeber
nicht zu erstatten
(vgl. Gerold/[X.]/Müller-Rabe,
aaO,
[X.]
7007
Rn. 2
m.w.N., ohne Unterscheidung zwischen generellen und einzelfallbezogenen Haftpflichtversicherungen).
-
11
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Sacher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
24 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.07.2017 -
6 W 37/16 -

26

Meta

VII ZB 60/17

24.01.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. VII ZB 60/17 (REWIS RS 2018, 15137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15137

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VII ZB 60/17

IX ZR 197/14

VII ZB 46/12

III ZR 37/13

24 O 117/13

6 W 37/16

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