Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZR 242/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1706

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 242/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Der auf § 321a ZPO gestützte Antrag des [X.] ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-dung die Rüge aus § 321a ZPO nicht statthaft ist (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die von dem Kläger begehrte Bestellung eines Notanwalts scheidet aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Juni 2007 aussichtslos ist (vgl. § 78b ZPO). Die Ausführungen des [X.] in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2007 geben keine Veranlassung, die Beschlussgründe zu ergänzen. 1 - 3 - Der Kläger kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Einga-ben in dieser Sache beantwortet werden. 2 [X.] Gehrlein

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2005 - 2/5 O 632/03 - O[X.], Entscheidung vom 20.11.2006 - 16 U 55/05 -

Meta

IX ZR 242/06

27.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZR 242/06 (REWIS RS 2007, 1706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1706

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