5. Senat | REWIS RS 2015, 4979
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Annahmeverzug - Erledigungserklärung in Rechtsmittelinstanz
Eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien ist in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich, wenn das jeweilige Rechtsmittel zur Zeit der Erledigungserklärung (noch) zulässig ist.
1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2012 - 7 [X.] 799/11 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
3. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 25.514,22 Euro festgesetzt.
I. Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das [X.] hat die Klage teilweise abgewiesen, weil es mit Urteil vom 6. Februar 2012 (- 7 [X.]/11 -) die Kündigung vom 15./20. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 als wirksam angesehen und deshalb das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum Juli bis Dezember 2007 verneint hat. Das [X.] hat die Revision gegen das im Kündigungsschutzverfahren ergangene Urteil durch Beschluss vom 19. Juli 2012 (- 2 [X.] 864/12 -) zugelassen. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen - 2 [X.] - geführt worden. Im vorliegenden Verfahren hat das [X.] die Revision ebenfalls nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des [X.] hat der Senat mit Beschluss vom 22. August 2012 - 5 [X.] 897/12 - die Revision für den Kläger zugelassen und zugleich den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim [X.] unter dem Aktenzeichen - 2 [X.] - anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Im Kündigungsschutzverfahren ist durch am 29. Januar 2015 verkündetes Urteil die Revision des [X.] zurückgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 hat der Kläger den vorliegenden Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte habe zwischenzeitlich das restliche Gehalt gezahlt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.
II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden ist.
1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Wird auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, beginnt die [X.] gemäß § 72a Abs. 6 Satz 3 ArbGG mit der Zustellung der Entscheidung.
2. Da der vorliegende Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Aktenzeichen - 2 [X.] - ausgesetzt wurde, begann die zweimonatige [X.] mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzverfahren am 29. Januar 2015 zu laufen. Die Rechtskraft (§ 705 Satz 1 ZPO) trat mit der Verkündung des Urteils ein (vgl. [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 705 Rn. 8), denn ein Rechtsmittel war gegen diese Entscheidung des [X.]s nicht statthaft.
3. Innerhalb der am Montag, dem 30. März 2015, ablaufenden Frist ist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen.
4. Eine Entscheidung nach § 91a ZPO ist nicht zu treffen. Eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien ist in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich, wenn das jeweilige Rechtsmittel zur [X.] (noch) zulässig ist (vgl. [X.] 28. Oktober 2008 - [X.]/08 - Rn. 3). Dies war am 1. Juni 2015 nicht mehr der Fall.
III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG.
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Meta
23.09.2015
Beschluss
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Offenbach, 4. Mai 2011, Az: 1 Ca 409/09, Urteil
§ 74 Abs 1 S 1 ArbGG, § 72a Abs 6 S 3 ArbGG, § 91a ZPO, § 705 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.09.2015, Az. 5 AZR 290/15 (F) (REWIS RS 2015, 4979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4979
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