Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 3 StR 222/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3387

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 222/13
vom
20. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. August 2013 gemäß §
349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts
Krefeld vom 14.
März 2013 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 33
Fällen, [X.]eils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.], zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemein erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] ge-mäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dieser Vorschrift machen sich Personen über einundzwanzig Jahre straf-bar, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbrauchen, dass sie 1
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sexuelle Handlungen an ihr vornehmen oder von ihr an sich vornehmen lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Zu letzterer Tatbestandsvoraussetzung hat die [X.] [X.], die Stieftochter des Angeklagten habe sich aufgrund ihrer Unerfahrenheit nicht gegen seine Handlungen zur Wehr setzen können; sie sei gegenüber ih-rem Stiefvater, der für sie auch [X.] gewesen sei, letztlich zu [X.] gewesen, um diesem deutlicher die Grenzen aufzuzeigen. Diese Feststellungen hat das [X.] auch seiner rechtlichen Würdigung [X.] gelegt und sie dort wiederholt. Sie werden indes durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Diese erweist sich mithin in [X.] Weise als lückenhaft.
Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in jedem konkreten Einzelfall festzustellen ([X.], Beschlüsse vom 23.
Januar 1996 -
1 StR 481/95, [X.]St 42, 27, 29; vom 17. Oktober 2006 -
4 [X.], [X.]R StGB § 182 Abs. 2 Nr. 1 Missbrauch 1 und vom 23. Januar 2008 -
2 [X.], [X.], 238, 239; [X.]/[X.], 2.
Aufl., § 182 Rn. 56; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., §
182 Rn.
60, [X.]. [X.]; [X.]/[X.], 1. Aufl., §
182 Rn. 20); dementsprechend ist die Beweisaufnahme jedenfalls auf solche Umstände zu erstrecken, die dem Tatgericht die Beurteilung erlauben, ob bei dem Opfer die
Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht vorhanden war (vgl. [X.]/[X.], aaO; LK/Hörnle, aaO,
§ 182 Rn. 62; [X.]/[X.], aaO,
§ 182 Rn.
22). Daran fehlt es hier: Das [X.] hat seine Feststellungen zum Tatgeschehen allein auf die
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rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewürdigte -
Einlassung des Angeklagten gestützt, die sich nach ih-rem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt indes zu solchen Umstän-den nicht verhält. Die Nebenklägerin hat es -
dem Wunsch des Angeklagten entsprechend -
nicht förmlich vernommen; diese hat sich in der [X.]
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lung lediglich mit einer "Erklärung" an den Angeklagten gewandt, der sich aber ebenfalls keine tragfähigen Hinweise auf ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbe-stimmung zur Tatzeit entnehmen lassen.
2. Da es nach den getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Wür-digung des [X.] nicht fern liegt, dass in einer neuen Verhandlung fest-gestellt und belegt werden kann, dass der Nebenklägerin die Fähigkeit zur
sexuellen Selbstbestimmung fehlte und der Angeklagte dies ausnutzte, kommt die vom [X.] beantragte Schuldspruchänderung [X.], die Verurteilung wegen Missbrauchs von [X.] in Wegfall zu bringen, nicht in Betracht. Eine solche ist nach Auffassung des [X.]s insbe-sondere nicht deshalb veranlasst, weil sich die Nebenklägerin gegen die sexu-ellen Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn mehrfach bat, damit aufzuhö-ren.
Zwar wird in der Literatur vereinzelt vertreten, nur einvernehmlich vorge-nommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 182 Rn. 11). Dementsprechend hat sich auch die Rechtsprechung des [X.] -
allerdings in nicht tragenden Erwägungen -
geäußert ([X.], Beschlüsse vom 18. April 2007
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StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 -
4 [X.]). Dieser Auffassung, die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben soll, vermag der [X.] indes nicht zu folgen:
Die grammatikalische Auslegung des § 182 Abs.
3 StGB ergibt nicht, dass
der Tatbestand auf einvernehmliche sexuelle Handlungen beschränkt sein sollte. Dies lässt sich insbesondere nicht dem Tatbestandsmerkmal des "[X.]" entnehmen. Zwar folgt aus diesem Merkmal, dass die fehlende Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers wesentlich für das Zustandekommen 4
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der sexuellen Handlung gewesen sein muss ([X.]/[X.], aaO,
§ 182 Rn. 60; LK/Hörnle, aaO,
§
182 Rn. 68). Dies ist aber nicht nur der Fall, wenn der Jugendliche infolgedessen keinen entgegenstehenden Willen entwickeln kann. Die Voraussetzung des "Ausnutzens" ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn das Opfer seinen infolge des jugendlichen Alters noch unterentwi-ckelten
und deshalb nur bedingt vorhanden
entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des [X.] bzw. eines bestehenden "[X.]" nicht durchsetzen kann (S/S-Perron/[X.], StGB, 28. Aufl., §
182 Rn. 14; LK/Hörnle, aaO,
§
182 Rn. 65; [X.]-StGB/[X.], aaO,
§
182 Rn.
22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des [X.] (BT-Drucks. 12/4584, [X.].
Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das Ergebnis einer teleologi-schen Auslegung. Begreift man den Schutzzweck der Vorschrift dahin, dass der aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Reifeprozesses und der
fehlenden sexuellen Autonomie (BT-Drucks. 12/4584, [X.], 11) insoweit noch nicht eigen-verantwortliche Jugendliche vor Fremdbestimmung geschützt werden soll ([X.]/[X.], aaO,
§ 182 Rn.
2), stellt gerade das "Überspielen" bzw. die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durch-setzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers eine Fremdbestimmung dar. Auch in diesen Fällen erweist sich der Jugendliche -
trotz der entsprechenden Willensbildung -
nicht als "eigenverantwortlich", wenn und soweit die nicht ab-geschlossene Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er diesen Willen nicht verwirklichen kann.
3. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] nötigt auch zur Aufhebung der von dem Rechtsfehler nicht be-troffenen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. 7
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6
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Um dem
neuen Tatgericht eine Beurteilung auf widerspruchsfreier [X.] zu ermöglichen, hat der [X.] auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgehoben. Für die neue Verhandlung weist der [X.] darauf hin, dass sich Erkenntnisse über den Reifeprozess der Nebenklägerin, auf-grund derer die Feststellung ihrer fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfä-higkeit möglich wäre, vorliegend auch aus Angaben des mit ihrer Erziehung betrauten Angeklagten ergeben könnten.
[X.] [X.] befindet sich Mayer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 222/13

20.08.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2013, Az. 3 StR 222/13 (REWIS RS 2013, 3387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3387

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