Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. II ZB 11/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10022

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140616BIIZB11.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 11/15

vom

14.
Juni 2016

in dem unternehmensrechtlichen
Verfahren

-
2
-

Der II.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 14.
Juni 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe
sowie
die Richter Prof.
Dr.
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss des
12.
Zivilsenats des [X.]s
[X.] vom 24.
Juli 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Auskünfte nach §
166 Abs.
3 [X.].
1.
Die Antragstellerin ist als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen An-tragstellers, ihres im Laufe des Verfahrens verstorbenen Ehemannes, Kom-manditistin der Antragsgegnerin mit einer Hafteinlage in Höhe von 500.000

Weitere Kommanditisten mit jeweils gleichhohen Hafteinlagen wie die Antrag-stellerin sind die Herren J.

E.

und H.

B.

.

1
2
-
3
-

Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf §
166
Abs.
3 [X.] [X.] zu einer Ausgleichsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin, den Kommanditgesellschaften Windpark N.

GmbH
&
Co.
KG H.

.

&
Co.
KG
und der N.

GmbH einschließlich Stellungnahmen zum [X.], Gründen und Hintergründen, Auswirkungen, Umsetzung, weiteren Planungen und weiteren Vereinbarungen. Sie behauptet, die N.

GmbH diene dazu

verdeckt durch komplizierte Be-teiligungsstrukturen und Treuhandvereinbarungen

die werthaltigen Rechte der Antragsgegnerin und weiterer gemeinsamer [X.]en auf solche Gesell-schaften zu überführen, an denen nur die beiden weiteren Kommanditisten, nicht aber sie beteiligt seien, und die Antragsgegnerin damit leerlaufen zu las-sen.
2.
Das Amtsgericht hat den Antrag, das [X.] die Be-schwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwer-degericht gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und zulässig. Sie ist auch be-gründet.
1.
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein außerordentlicher Auskunftsanspruch nach §
166 Abs.
3 [X.] beste-he nicht. Das Informationsrecht des Kommanditisten aus §
166 Abs.
3 [X.] sei auf Vermögensfragen betreffend den Jahresabschluss beschränkt. Dem [X.] seien Auskünfte nach §
166 Abs.
3 [X.] zur Wahrnehmung seiner 3
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-

Rechte aus Absatz
1 über die dort genannten Mitteilungen und Auskünfte nur zu erteilen, solange und soweit sie der Prüfung des Jahresabschlusses dienten. Darüber gingen die Auskünfte, die hier Gegenstand des Antrags seien, hinaus. Der Wortlaut der Vorschrift und ihre systematische Stellung verwiesen auf §
166 Abs.

r-stehen sei, nur eine auf §
166 Abs.
1 [X.] Bezug nehmende Lesart gestatte. Vor dem Hintergrund des Ausschlusses eines allgemeinen, unbeschränkten Informationsanspruchs des Kommanditisten in §
166 Abs.
2 [X.] erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, das Verfahren nach §
166 Abs.
3 [X.] für sämtli-che in Betracht kommenden Auskunftsansprüche zur Verfügung zu stellen, so-weit ein wichtiger Grund vorliege. Stattdessen entspreche dem Ausnahmecha-rakter der Regelung eher die Beschränkung auf Auskunftsrechte nach §
166 Abs.
1 [X.].
2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein Auskunfts-anspruch der Antragstellerin aus §
166 Abs.
3 [X.] nicht verneinen.
a)
Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht von einer näheren Prü-fung der Begründetheit der Auskunftsansprüche deshalb abgesehen, weil diese keinen inhaltlichen Bezug zum Jahresabschluss der Antragsgegnerin haben. Entgegen der Ansicht des [X.] ist das in §
166 Abs.
3 [X.] ge-regelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten nicht auf [X.] beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert §
166 Abs.
3 [X.] das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Kom-plementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen 8
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5
-

der [X.] ([X.], [X.]
2006, 620, 621; [X.], ZIP
2008, 2017; [X.], ZIP
2009, 1165; [X.],
ZIP
2010, 1692, 1693; [X.], ZIP
2011, 1619; im Ergebnis ebenso BayObLG, [X.]
2003, 25
f. sowie zu §
233 Abs.
3 [X.]: [X.], [X.]
2015, 1153;
Schlegelberger/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
166 Rn.
29; [X.], [X.], 5.
Aufl., §
166 Rn.
42; MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
166 Rn.
33
f.; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
166 Rn.
26; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
166 Rn.
26; [X.]/Horn, [X.], 2.
Aufl., §
166 Rn.
12; [X.]/[X.]/[X.], GWR
2016, 50, 51
f.; a.A.

Beschränkung auf Auskünfte nach §
166 Abs.
1 [X.]

OLG Köln, [X.]
2014, 660; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
166 Rn.
40; a.A. auch

reine Verfahrensvorschrift

Karsten [X.] in
MünchKomm[X.], 3.
Aufl., §
233 Rn.
14, ihm folgend Häublein in BeckOK[X.] [Stand 1. Mai 2015] §
166 Rn.
20, 23 und wohl auch [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 36.
Aufl., §
166 Rn.
8).
Für den Fall der stillen [X.], für die in §
338 Abs.
3 [X.] aF bzw. §
233 Abs.
3 [X.] n.F.
ein gleichlautender Informationsanspruch des stillen [X.]ers geregelt ist, hat der [X.] bereits entschieden, dass das au-ßerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient ([X.], Urteil vom 16.
Januar 1984

II
ZR
36/83, ZIP
1984, 702, 703
f.). [X.] gilt auch für den Anspruch des Kommanditisten aus §
166 Abs.
3 [X.].
b)
Der Wortlaut des §
166 Abs.
3 [X.] nennt neben der Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses sowie der Vorlegung der Bücher und Pa-
r-schrift enthält keinen ausdrücklichen Bezug auf das in §
166 Abs.
1 [X.] gere-gelte Informationsrecht des Kommanditisten, das die Mitteilung des Jahresab-10
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-
6
-

schlusses und dessen Prüfung unter Einsicht der Bücher und Papiere vorsieht. beiden Absätzen ausdrücklich genannten Informationsquellen ein Mehr an In-formationsmöglichkeiten dar und geht damit inhaltlich über das in §
166 Abs.
1 [X.] geregelte [X.] in §
166 Abs.
3 [X.] geregelte
Auskunftsrecht vom Jahresabschluss unab-hängig ist ([X.]/Horn, [X.], 2.
Aufl., §
166 Rn.
12).
c)
Aus der Regelungssystematik des §
166 [X.] ergibt sich ebenfalls ei-ne eigenständige Stellung des in §
166 Abs.
3 [X.] geregelten außerordentli-chen Informationsrechts. Während das Informationsrecht aus §
166 Abs.
1 [X.] ohne weitere Voraussetzungen besteht und in §
166 Abs.
2 [X.] klargestellt wird, dass dem Kommanditisten die in §
118 [X.] dem von der Geschäftsfüh-rung ausgeschlossenen [X.]er einer OHG eingeräumten Kontrollrechte

also insbesondere das Recht auf (jederzeitige) persönliche Unterrichtung von den Angelegenheiten der [X.]

nicht zustehen, besteht das außeror-dentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus §
166 Abs.
3 [X.] nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
166 Rn.
1). Hinzu kommt, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus §
166 Abs.
1 [X.] im Wege der zivilprozessualen Klage zu erfolgen hat, [X.] §
166 Abs.
3 [X.] die Geltendmachung des außerordentlichen Informati-onsrechts in einem Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorschreibt. Bei einer inhaltlichen Beschränkung auf Auskünfte, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind, würde eine Verbindung mit der prozessualen Durchsetzung des Anspruchs aus §
166 Abs.
1 [X.] eher naheliegen.
12
-
7
-

d)
Auch die Entstehungsgeschichte des §
166 [X.] spricht für einen au-ßerordentlichen Auskunftsanspruch des Kommanditisten, der inhaltlich über das in §
166 Abs.
1 [X.] geregelte Informationsrecht hinausgeht. §
166 [X.] geht auf Art.
150 des Preußischen [X.]-Entwurfs von 1857 und auf Art.
153 des Ers-ten AD[X.]-Entwurfs zurück (vgl. Protokolle der [X.] zur Berathung eines allgemeinen [X.] Handelsgesetzbuches, [X.]
Teil, 1858, Protokoll [X.]., S.
1154), die das Auskunftsrecht des Kommanditisten inhaltlich der heutigen Fassung der Absätze 1 und 2 entsprechend auf die Mitteilung der [X.] Bilanz und deren Prüfung durch Einsicht in Bücher und Papiere der [X.] beschränkten und dem Kommanditisten die weitergehenden [X.] eines [X.] ausdrücklich versagten. Auf einen [X.], den 2. Absatz zu streichen oder einen Zusatz des Inhalts anzu-nehmen, dass [X.] auf Antrag des Kommanditisten bei Vorliegen eines zwingenden Grundes

die Ertheilung einer Abrechnung oder sonstiger Aufklä-

könne, wurde sodann die jetzige Fassung des Artikels zu absolut sei und unter Umständen die Statu-

der vorgeschlagene Zusatz angenommen (Protokolle der [X.] zur Berathung eines allge-meinen [X.] Handelsgesetzbuches, IX. Teil, 1861, Protokoll der 553. [X.], S. 4540 i.V.m. [X.] Teil, S. 31).
Die Regelungen zum Recht der Kommanditgesellschaft wurden danach im Wesentlichen unverändert in das [X.] übernommen und § 166 Abs. 3 [X.] in der bis heute

abgesehen von einer hier nicht interessierenden redaktionel-len Anpassung an das [X.] aus dem [X.] (BT-Drucks. 10/317, S.
74)

geltenden Fassung erlassen ([X.]/
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-
8
-

Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897 Band
I, 1986, [X.], 752; [X.], [X.], 5. Aufl., § 166 Rn. 3).
e) Schließlich dient § 166 [X.] insgesamt dazu, die Auskunftsansprüche des Kommanditisten von denen eines von der Geschäftsführung [X.] abzugrenzen ([X.], [X.], 5.
Aufl., §
166 Rn.
1), der sich [X.] von den Angelegenheiten der [X.] unterrichten kann. Dazu reicht es aus, die Geltendmachung des Auskunftsan-spruchs an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu knüpfen.
3. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
74 Abs.
2 FamFG). Bereits mangels Wie-dergabe des konkreten Inhalts der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte im Beschluss des [X.] lässt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung das für
die Begründetheit der Auskunftsansprü-che aus §
166 Abs.
3 [X.] erforderliche Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den erkennenden [X.] nicht verneinen. Soweit das Beschwerdegericht die begehrten Auskünfte zusammengefasst wiedergegeben hat, bezieht sich
der geltend gemachte Auskunftsanspruch zumindest auch auf Verträge, die die Antragsgegnerin mit anderen [X.]en geschlossen haben soll. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 166 Abs. 3 [X.] vorliegen, fallen Auskünfte über Verträge zwischen der Kommanditgesellschaft und [X.] jedenfalls in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
[X.] Die Beschwerdeentscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-sen (§ 75 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Dieses wird die bislang von seinem Rechts-standpunkt aus unterbliebene Prüfung nachzuholen haben, ob es sich bei den 15
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-
9
-

begehrten Auskünften um solche handelt, die von einem Kommanditisten nach §
166 Abs. 3 [X.] verlangt werden können, und, soweit dies bejaht wird, ob für jede einzelne der von der Antragstellerin begehrten Auskünfte der nach § 166 Abs. 3 [X.] erforderliche wichtige Grund vorliegt.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus §
166 Abs. 3 [X.] stellt, wie dargestellt, kein allgemeines Auskunfts-
und Einsichts-recht des Kommanditisten dar, der gem. § 166 Abs. 2 [X.] ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener [X.]er einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesell-schaft hat, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations-
und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsver-traglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des [X.] geeignet und angemessen sind (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 1984

II
ZR
36/83, [X.], 702, 704). Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt. Es steht dem Kommanditisten deshalb auch nicht zur Verfügung, um auf Maßnahmen hinzuwirken, die Angelegenhei-ten der laufenden Geschäftsführung sind (vgl. [X.], Urteil vom 23.
März 1992

II
ZR 128/91, [X.], 758, 760).
Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus §
166 Abs.
1 [X.] [X.] Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die
Gefahr einer Schädigung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 1984

II
ZR
36/83, [X.], 702, 704). Ein wichtiger Grund ist deshalb etwa dann anzunehmen, 18
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wenn die Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei
drohender Schädigung von [X.] oder [X.]. Der Kommanditist muss konkrete Umstände für die Erforderlichkeit und Be-deutung der begehrten Informationen darlegen ([X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
166 Rn. 21), d.h. zumindest dafür, dass ein begründetes Misstrauen gegen-über der Geschäftsführung besteht ([X.], [X.], 5.
Aufl., §
166 Rn.
47; MünchKomm[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 166 Rn. 30).
Eignung, Erforderlichkeit und Umfang der zu erteilenden [X.] von dem geltend gemachten wichtigen Grund ab (vgl. [X.], [X.] 2015, 1153
f. [X.]; [X.]/Horn, [X.], 2.
Aufl., §
166 Rn. 12). In die-sem Zusammenhang muss eine Abwägung zwischen dem gewichteten Infor-mationsbedürfnis des Kommanditisten und den Interessen der [X.] vorgenommen werden (vgl. [X.], [X.] 2006, 620, 621; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 166 Rn. 24).
Das Beschwerdegericht wird weiter zu beachten haben, dass sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich nur auf die geschäftlichen Belange und die
Geschäftsführung der Antragsgegnerin beziehen kann. Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch die Rechtsbeziehungen zwischen dieser [X.] und [X.], nicht jedoch die geschäftlichen Belange anderer [X.] oder Rechtsbeziehungen zwischen [X.] (vgl. etwa

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-

[X.], Urteil vom 16. Januar 1984

[X.], [X.], 702, 704).

VRi[X.] Prof. Dr. Bergmann

Caliebe

Drescher
ist erkrankt und kann deshalb
nicht unterschreiben.

Caliebe

Born

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2015 -
14 II 26/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.07.2015 -
12 W 155/15 ([X.]) -

Meta

II ZB 11/15

14.06.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. II ZB 11/15 (REWIS RS 2016, 10022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10022

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II ZB 11/15

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