Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 1 C 29/22, 1 C 29/22 (1 C 43/20)

1. Senat | REWIS RS 2022, 5856

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Gegenstand

Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; unzulässiger Asylantrag


Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2020 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung der Vorinstanz wirkungslos.

3

Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - [X.] 402.251 § 31 [X.] Nr. 1 Rn. 7). Danach hat hier die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie den Revisionskläger klaglos gestellt hat.

4

Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Meta

1 C 29/22, 1 C 29/22 (1 C 43/20)

11.10.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Düsseldorf, 21. Juli 2020, Az: 22 K 8762/18.A, Urteil

§ 83b AsylVfG 1992, § 30 Abs 1 S 1 RVG, § 30 Abs 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 1 C 29/22, 1 C 29/22 (1 C 43/20) (REWIS RS 2022, 5856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5856

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