Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. 2 StR 135/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2010

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[X.] DES [X.]/00vom7. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Juni 2000,an der teilgenommen haben:Vizepräsident des [X.]Dr. [X.]als Vorsitzender,[X.] am [X.],[X.],[X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,der Angeklagte in Person,[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil [X.] [X.] vom 2. November 1999, soweites den Angeklagten [X.]betrifft, im Strafausspruch aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten und den insoweit rechtskräftigverurteilten Mitangeklagten L. wegen Freiheitsberaubung inzwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Einzelstrafen: Geldstrafe von60 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten) [X.] und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieseEntscheidung richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision [X.], die der [X.] 4 -I.Nach den Feststellungen sollte der Zeuge [X.], der sich von [X.] des Mitangeklagten [X.]im Streit getrennt hatte, eine"Abreibung" bekommen. Da sich [X.]und sein Bruder dem körperlichüberlegenen Zeugen nicht gewachsen fühlten, überredeten sie den Angeklag-ten, ihnen dabei zu helfen. Am 11. Mai 1998 gegen 0.30 Uhr fuhren dann [X.] [X.], die einen Elektroschocker, eine Gaspistole und eine Vi-deokamera mit sich führten, mit dem Angeklagten zur Wohnung der Freundindes [X.], den sie dort zufällig am Hauseingang trafen. Auf ihre Aufforderungging er, der ahnte, daß eine tätliche Auseinandersetzung bevorstand, zum Automit. In dieses wurde er dann gegen seinen Willen gezerrt und in eine einsameGegend verbracht. Unterwegs gelang es ihm zwar zunächst zu fliehen, der An-geklagte und die [X.]holten ihn aber wieder ein und zerrten ihnerneut ins Auto. Am Ziel wurde er dann mit Fäusten und mit herumliegendenÄsten geschlagen, auf ihn wurde auch mit Füßen eingetreten. Er mußte [X.] ausziehen, wurde anschließend mit Bier überschüttet und mit [X.] mißhandelt. Der Zeuge erlitt Schürfwunden und Prellungen amgesamten Körper und verlor zwei Schneidezähne. In diesem Zustand wurde [X.] zurückgelassen und später von einer Polizeistreife aufgegriffen und in [X.] verbracht.Nach Ansicht des [X.]s konnte beim Angeklagten, der bereits umdie Mittagszeit des 10. Mai 1998 begonnen hatte, Alkohol zu trinken, nicht aus-geschlossen werden, daß "die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur [X.] war (§ 21 StGB)", da bei ihm zu Beginn der Tat eine Blutalkohol-konzentration von maximal 3 %o und mindestens 0,8 %o vorgelegen habe. Es- 5 -hat deshalb bei der Strafzumessung von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21,49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.Vor allem dagegen und gegen die Aussetzung der verhängten Strafe [X.] wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge ge-stützten Revision.[X.] Rechtsmittel hat Erfolg.Die vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 i.V.m.§ 21 StGB ist rechtsfehlerhaft. Eine Strafrahmenverschiebung scheidet schondeshalb aus, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch vollschuldfähig war. Nach den Feststellungen hatte er seine Beteiligung an der"geplanten Prügelei" bereits am Mittag des 10. Mai 1998 zugesagt ([X.]/9).Zu diesem Zeitpunkt hatte er nur 2 Bier a 0,5 l getrunken und stand nicht er-heblich unter [X.]. Den größten Teil des Alkohols, den das [X.] der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zugrundelegte, hat er erstab dem "frühen Abend" zu sich genommen ([X.]). Bereits am Mittag waraber das gegen den Zeugen [X.] beabsichtigte Vorgehen so genau [X.], daß der Tatentschluß des Angeklagten alle Merkmale der später verwirk-lichten Taten umfaßte und nicht nur eine allgemeine Tatbereitschaft vorlag (vgl.dazu [X.] § 21 Strafrahmenverschiebung 22 und 28; Beschluß des Se-nats vom 30. November 1988 - 2 StR 401/88 = NStE Nr. 24 zu § 20 StGB). [X.] Sachlage mußte die Strafkammer davon ausgehen, daß die möglicher-weise zur Tatzeit gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach [X.] der actio libera in causa ohne Bedeutung war (vgl. dazu [X.] -34, 29, 33). Die Entscheidung des 4. Strafsenats des [X.]([X.]St 42, 235 ff.) betrifft nur Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung unddes Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Jedenfalls eine weitergehende Einschrän-kung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa istnicht anzuerkennen (vgl. [X.]R StGB § 20 actio libera in causa 2; [X.], 448, 449; [X.], Urteil vom 8. Februar 2000 - 5 [X.]; vgl auch Be-schluß des 4. Strafsenats vom 15. April 1999 - 4 [X.] - insoweit nicht in[X.] NStZ 1999, 501 f. [X.] kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Fest-stellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden, könnendiese bestehen [X.] -Falls die neu erkennende Strafkammer wiederum auf Freiheitsstrafe [X.] erkennen sollte, wird sie die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafezu bestimmen ([X.]St 30, 93, 96; [X.]R StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1)und möglicherweise § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. [X.]R StGB § 53 Abs. 2Einbeziehung, nachteilige 1-5; [X.] NJW 1999, 3132, 3133) zu erörtern ha-ben.[X.] Detter Bode [X.] [X.]

Meta

2 StR 135/00

07.06.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. 2 StR 135/00 (REWIS RS 2000, 2010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2010

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