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PDF anzeigen[X.]/02vom30. April 2003in der [X.] -hat der I[X.] Zivilsenat des [X.] unter Mitwirkung des [X.] Richters Dr. h.c. Röhricht und [X.], [X.],[X.] und [X.] 30. April 2003beschlossen:Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der [X.] Nr. 7800 3100 7509 - wird zu-rückgewiesen.Gründe:[X.] Die im Rubrum des Beschlusses des Senats vom 27. Februar 2003 alsKlägerin und Beschwerdeführerin aufgeführte Erinnerungsführerin wendet [X.] der ohne nähere Begründung auf §§ 5, 8 GKG gestützten Erinnerung gegenden Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 90,00 I[X.] Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung gegen [X.] vom 4. März 2003 hat in der Sache keinen Erfolg.Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin nichtfristgerecht begründet wurde, hat der Senat mit Beschluß vom 27. [X.] -2003 die Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen.Ausgehend vom festgesetzten Streitwert in Höhe von 818,07 n-beamte die Gebühr für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 11, 49, 54,61 GKG, [X.] Nr. 1955 in nicht zu beanstandender Weise [X.] Erinne-rungsführerin auf § 8 GKG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kostender unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde trägt gemäß § 97 ZPO die Erin-nerungsführerin.Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichts-gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf
Meta
30.04.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. II ZR 268/02 (REWIS RS 2003, 3299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3299
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