Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 2 StR 471/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 244

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[X.]/00vom6. Dezember 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2000 einstimmig be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2000 im Ausspruch über die Gesamts-trafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen,versuchten Diebstahls und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und neun Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und sei-ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. [X.] eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des [X.] über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. DieNachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat [X.] 3 -sichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen sowie der verhängten Maßregelkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.2. Jedoch kann der [X.] nicht bestehen bleiben.a) Nach den Feststellungen des [X.] ist der Angeklagte zwi-schen dem 28. April 1992 und dem 27. September 1995 insgesamt neunmalrechtskräftig verurteilt worden. Nachträgliche [X.] 22. November 1995 (Strafen aus der 1. und der 2. Vorverurteilung) und am9. Oktober 1998 (Strafen aus der 4., 5., 7., 8. und 9. Vorverurteilung) ergangen.Die [X.] der in den Vorverurteilungen jeweils abgeurteilten Taten sind imangefochtenen Urteil nur hinsichtlich der 3. Vorverurteilung (zwei Taten vordem 1., eine Tat zwischen dem 1. und dem 2., zwei Taten zwischen dem 2. unddem 3. Urteil) und der 4. Vorverurteilung (eine Tat zwischen dem 2. und dem3., eine Tat zwischen dem 3. und dem 4. Urteil) angegeben. Die jetzt abgeur-teilten Taten 1 und 2 liegen zeitlich zwischen der 2. und 3., die Tat 3 zwischender 7. und 8., die Taten 9, 12 und 13 nach der 9. Vorverurteilung und dem [X.] [X.]. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob [X.] welche Vorverurteilungen bereits vollstreckt oder sonst erledigtsind; die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist nicht angespro-chen.Die zutreffende Anwendung von § 55 StGB kann auf dieser Grundlagenicht abschließend geprüft werden. Möglicherweise hätten hier, unter Auflö-sung früherer Gesamtstrafen und unter Beachtung der Zäsurwirkung von [X.], mehrere neue Gesamtstrafen gebildet werden müssen; war ei-ne Einbeziehung einzelner Strafen wegen zwischenzeitlicher vollständiger Er-ledigung nicht mehr möglich, so war insoweit ein Härteausgleich zu gewähren.Entgegen der Ansicht des [X.] kann der Senat nicht [X.] 4 -schließen, daß sich die - jedenfalls fehlerhafte - Beurteilung des [X.]zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Über die Bildung der Gesamts-trafe ist daher insgesamt neu zu entscheiden.b) Einen Einfluß des Rechtsfehlers auf die Bemessung der Einzelstrafenkann der Senat ausschließen. Auch die rechtsfehlerfreie Anordnung der [X.] ist von der Aufhebung nicht berührt.3. Für den Antrag des Angeklagten vom 1. Oktober 2000, ihm für [X.] Rechtsanwalt S. aus [X.] als Pflichtverteidiger beizuordnen,ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wird(BGHR StPO § 141 Bestellung 3; [X.]/[X.], [X.] 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines [X.] mit der Entscheidung des Senats überdie Revision bedurfte es hier nicht. Ein Nachschieben von [X.] wegen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz1 StPO unzulässig; auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil umfassend ge-prüft.[X.]Fischer Elf

Meta

2 StR 471/00

06.12.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2000, Az. 2 StR 471/00 (REWIS RS 2000, 244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 244

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