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PDF anzeigen[X.]/02vom9. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2002 ge-mäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] wird [X.] auf seinen Antrag und seine Kosten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gewährt.Damit ist der [X.]uß des [X.] vom 8. Juli 2002, mitdem die Revision als unzulässig verworfen wurde, gegen-standslos.2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wirdmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ange-klagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern [X.] statt in 41 Fällen schuldig ist und daß die für den [X.], 50verhängte [X.] von drei Jahren entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Gründe zu Ziffer [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in 41 Fällen sowie wegen Mißbrauchs von Kindern [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge ge-stützten Revision. Das Rechtsmittel führt - entsprechend dem Antrag des [X.] - zu der aus der [X.]ußformel ersichtlichen Änderungdes angefochtenen Urteils. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegrün-det (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Fälle II, 49 und 50 hat das [X.] rechtsfehlerhaft als zweiVerbrechen nach § 176 a Abs. 1 StGB gewertet. Insoweit liegt nur eine Tat imRechtssinne vor, weil diese Fälle tateinheitlich verwirklicht wurden. Der Ange-klagte hat an zwei Kindern nacheinander den Oralverkehr ausgeübt, wobei [X.] der andere Junge anwesend war und auf Geheiß des Angeklagten des-sen Tathandlungen mit einer Videokamera aufnehmen mußte. Der Angeklagtewollte sich später durch die Videoaufzeichnung sexuell erregen. Damit hat erbeide Jungen tateinheitlich - in zwei Fällen - sexuell mißbraucht (vgl. [X.],[X.]. vom 11. Mai 1995 - 4 StR 245/95) und dabei in Bezug auf jeden [X.] die Qualifikation des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. § 265 StPO stehtder Änderung des Schuldspruchs bei dem geständigen Angeklagten nicht ent-gegen.Die für den [X.], 50 verhängte [X.] von drei Jahrenmuß daher entfallen. Die für den [X.], 49 verhängte Freiheitsstrafe von dreiJahren kann als einheitliche Strafe für die [X.], 49/50 bestehen bleiben. [X.] auf die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe hat [X.]. Die Änderung des [X.] läßt den Unrechts- und- 4 -Schuldgehalt des Gesamtgeschehens unberührt, so daß die Gesamtfreiheits-strafe auch ohne die entfallene [X.] bestehen bleiben kann(§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).Bode Detter Rothfuß Fischer Elf
Meta
09.10.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. 2 StR 356/02 (REWIS RS 2002, 1247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1247
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