Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2019, Az. 7 B 29/18, 7 B 29/18 (7 C 5/19)

7. Senat | REWIS RS 2019, 6051

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Gegenstand

Revisionszulassung; Rechtsmissbrauch von Anträgen auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ([X.]) rechtsmissbräuchlich sein können.

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 29/18, 7 B 29/18 (7 C 5/19)

26.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Juli 2018, Az: OVG 12 B 8.17, Urteil

IFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.06.2019, Az. 7 B 29/18, 7 B 29/18 (7 C 5/19) (REWIS RS 2019, 6051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6051

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