Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 StR 31/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7679

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR
31/12
vom
27. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 27.
März 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten S.

wird das Urteil des [X.] vom 27.
Oktober 2011 aufgehoben, soweit gegen die Beschwerdeführerin der Verfall des [X.]es von mehr als 70.000

n-de Verfallsanordnung entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die [X.] um ein Viertel er-mäßigt und der Staatskasse ein Viertel der im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten auf-erlegt.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte S.

wegen Betruges in Tatein-heit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. [X.] hat es
den Verfall von [X.] in Höhe von 96.391,21

der Sachrüge beanstandet die Angeklagte allein die Verfallsanordnung. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1. Nach den Feststellungen hatten sich die Mitangeklagten W.

B.

, Sch.

-K.

und H.

B.

zu einer Bande [X.], die Gemälde bekannter Künstler fälschte und als echt auf
den [X.] brachte. Der dabei erzielte Erlös wurde unter den Bandenmit-gliedern aufgeteilt. In einem Fall wirkte die Angeklagte S.

-
ohne in die Bande eingebunden gewesen zu sein und ohne dass ihr zuvor eine Beteiligung an dem
Erlös zugesagt worden war
-
am Absatz eines gefälschten Bildes für 2.880.000

sich der [X.]

, die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Verkaufs mit 70.000

u entlohnen, die er ca. einen Monat später in bar auf ein von der Angeklagten S.

in [X.] unterhaltenes Konto einzahlte.
Bereits bei zwei früheren Gelegenheiten hatte der [X.]

10.000 bzw. 30.000

eführerin in [X.] als
Belohnung für deren Mitwirkung eingezahlt. Insoweit sah sich das [X.] wegen Verfolgungsverjährung an einer Verurteilung der Angeklagten S.

gehindert. Den nach Abzug von Gebühren auf dem gesperrten Konto noch vor-handenen Betrag in Höhe von 96.391,21

überwiesen.
2. Die Anordnung des [X.]verfalls gegen die Angeklagte S.

hält nur in Höhe von 70.000

Hinsichtlich der der Angeklagten zugeflossenen Beträge von 10.000 und 30.000

da die zugrundeliegenden Taten verjährt sind (§
78 Abs.
1 i.V.m.
§
11 Abs.
1 Nr.
8 StGB).

2
3
4
5
-
4
-
Hingegen ist die Verfallsentscheidung hinsichtlich der
auf das Konto der Beschwerdeführerin eingezahlten 70.000

nicht zu beanstanden. §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB hindert eine Verfallsentschei-dung nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Vermö-gensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das "für die Tat" [X.] unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf An-sprüche Verletzter (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Oktober 2010 -
4
StR
277/10, NStZ-RR 2011, 283
und vom
9.
November 2010 -
4
StR
447/10, [X.], 229
jew. [X.]). "Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgend-einer Phase des [X.] zugeflossen sind, insbesondere also die Beute; "für die Tat
erlangt" sind hingegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleis-tung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, etwa ein Lohn für die Tatbegehung ([X.] aaO). Im vorliegenden Fall fand nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen keine Beuteteilung zwischen der nicht der Bande angehörenden Angeklagten und den Bandenmitgliedern statt. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin für ihre Unterstützung aufgrund eines nach Beendigung der Tat gefassten Entschlusses des Angeklagten B.

ca. einen Monat später durch eine Bareinzahlung auf ihr [X.]. Die Ausnahmeregelung des §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB findet somit keine Anwendung.
Der angeordnete Verfall ist daher gemäß §
354 Abs.
1
a StPO
aufzuhe-ben, soweit er 70.000

e Billigkeitsentscheidung nach §
73c Abs.
1 StGB kam ersichtlich nicht in Betracht.
3.
Der teilweise Erfolg des zulässig auf die Verfallsanordnung beschränk-ten Rechtsmittels rechtfertigt eine entsprechende Gebührenermäßigung und 6
7
8
-
5
-
eine teilweise Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß §
473 Abs.
4 StPO.

Ernemann

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

Meta

2 StR 31/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 StR 31/12 (REWIS RS 2012, 7679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7679

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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