Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. IV ZR 299/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4298

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Gegenstand

Deckungsklage gegen die Vollkaskoversicherung nach Kfz-Unfall: Abrechnung nach Quotenvorrecht; Leistungsgrenze des Kaskoversicherers


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 11. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten ü[X.]er die Höhe der Versicherungsleistung aus einer vom Kläger [X.]ei der [X.] gehaltenen [X.].

2

Der Kläger ist Halter des mit einer Sel[X.]st[X.]eteiligung von 1.000 € [X.]ei der [X.] vollkaskoversicherten Fahrzeugs, das [X.]ei einem Verkehrsunfall am 14. Septem[X.]er 2019 [X.]eschädigt wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die [X.] ([X.])", Stand 1. Juli 2013, (im Folgenden: [X.]) zugrunde. Diese [X.]estimmen unter anderem:

"A.2.6

Was zahlen wir [X.]ei Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?

Was versteht man unter Totalschaden, Wieder[X.]eschaffungswert und Restwert?

[X.]

Wieder[X.]eschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen ge[X.]rauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses [X.]ezahlen müssen.

[X.]

Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im [X.]eschädigten oder zerstörten Zustand.

[X.]

Was zahlen wir [X.]ei Beschädigung?

Reparatur

[X.].1

Wird das Fahrzeug [X.]eschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten [X.]is zu folgenden O[X.]ergrenzen:

a)

Wird das Fahrzeug vollständig repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten [X.]is zur Höhe des [X.] nach [X.], wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend [X.].1.[X.].

[X.])

Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur [X.]is zur Höhe des um den Restwert verminderten [X.] (siehe [X.] und [X.])

…"

3

In einem Rechtsstreit des [X.] gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer wurden die Haftung des Unfallgegners mit 40 % festgesetzt und [X.]ei der Berechnung des Schadens am Fahrzeug des [X.] Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.002,04 €, ein unfall[X.]edingter Minderwert des Fahrzeugs von 250 € sowie Sachverständigenkosten für ein vom Kläger eingeholtes Schadengutachten von 727,33 € zugrunde gelegt, ferner ein Nutzungsausfall von 180 € und eine Pauschale von 25 €. Der Haftpflichtversicherer zahlte auf diese Positionen insgesamt 3.273,75 €, wovon ein Teil[X.]etrag von 3.110,13 € auf Reparaturkosten, Minderwert und Sachverständigenkosten entfiel.

4

Der Kläger ließ sein Fahrzeug in Eigenregie instand setzen; eine Rechnung darü[X.]er legte er nicht vor. Die Beklagte, deren Eintrittspflicht dem Grunde nach unstreitig ist, zahlte an den Kläger 3.362,48 €, wo[X.]ei sie einen Wieder[X.]eschaffungswert des Fahrzeugs von 9.564,80 € und Sachverständigenkosten für das Schadengutachten von 727,33 € zugrunde legte und hiervon einen Restwert von 4.688 € sowie Leistungen des [X.] von 2.241,65 € in A[X.]zug [X.]rachte.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung weiterer 1.809,39 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils ne[X.]st Zinsen, verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die A[X.]rechnung der [X.] [X.]erücksichtige sein Quotenvorrecht nicht. Außerdem sei der in Ansatz ge[X.]rachte Restwert unzutreffend; dieser [X.]elaufe sich laut dem von ihm eingeholten Schadengutachten auf lediglich 3.900 €.

6

Das Amtsgericht hat die Klage a[X.]gewiesen. Auf die Berufung hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise a[X.]geändert und die Beklagte zur Zahlung von 514,32 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 159,93 €, jeweils ne[X.]st Zinsen, verurteilt. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstre[X.]t der Kläger die Verurteilung der [X.] zur Zahlung weiterer 992,44 € und weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 380,57 €, jeweils ne[X.]st Zinsen.

8

II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergi[X.]t sich unter Berücksichtigung der Regeln des [X.] für den Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 514,32 €.

9

Der Umfang der (maximalen) Entschädigungspflicht der [X.] erge[X.]e sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden [X.]. Da der Pkw des [X.] in Eigenregie repariert worden sei, seien die von der [X.] grundsätzlich zu erstattenden Reparaturkosten auf den Wieder[X.]eschaffungsaufwand [X.]egrenzt, der hier 4.876,80 € (9.564,80 € - 4.688 €) [X.]etrage. Für seine von der [X.] su[X.]stantiiert [X.]estrittene Behauptung, dass nur ein Restwert in Höhe von 3.900 € erziel[X.]ar gewesen wäre, sei vom Kläger in erster Instanz kein Beweis ange[X.]oten worden, was sich, da er die Beweislast hierfür trage, zu seinen Lasten auswirke; daher sei der von der [X.]seite angege[X.]ene Restwert der Berechnung zugrunde zu legen. Das im Berufungsverfahren ange[X.]otene Sachverständigengutachten sei wegen Verspätung nicht zu erholen. Die verein[X.]arte Sel[X.]st[X.]eteiligung von 1.000 € sei [X.]ei der grundsätzlichen Berechnung des Leistungsanspruchs gegenü[X.]er der [X.] in A[X.]zug zu [X.]ringen, da sich für den Kaskoversicherer dessen Leistungsgrenze aus seinem maximalen vertraglichen Leistungsversprechen erge[X.]e. Von den vom Kaskoversicherer zu [X.]egleichenden 3.876,80 € (4.876,80 € - 1.000 €) sei grundsätzlich nicht die gesamte Leistung des [X.] in Höhe von 3.273,75 € in A[X.]zug zu [X.]ringen, da hier das Quotenvorrecht nicht [X.]erücksichtigt würde. [X.] seien die restlichen Reparaturkosten inklusive Sel[X.]st[X.]eteiligung, die Wertminderung und Sachverständigenkosten. Grundsätzlich stünden dem Kläger damit quoten[X.]evorrechtigt 4.102,57 € und weitere 40 % aus den nicht kongruenten Positionen, also 82 €, und damit insgesamt 4.184,57 € zu. Nur der Betrag, um den die quoten[X.]evorrechtigten Positionen hinter der Leistung des [X.] (3.273,75 €) zurück[X.]lie[X.]en, stehe dem Kaskoversicherer zu und sei von den von ihm zu [X.]egleichenden 3.876,80 € in A[X.]zug zu [X.]ringen. Nachdem die Summe der kongruenten Positionen 3.273,75 € ü[X.]ersteige, sei kein A[X.]zug von den vom Kaskoversicherer zu [X.]egleichenden 3.876,80 € zu machen. Der Anspruch gegen die Beklagte [X.]etrage daher 3.876,80 €, dies stelle auch die Leistungsgrenze der [X.] dar. [X.] ha[X.]e die Beklagte 3.362,48 € gezahlt, so dass sich ein Restanspruch in Höhe von 514,32 € erge[X.]e. Nur als Verzugsschaden seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Die Regeln des [X.] spielten hier keine Rolle.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 A[X.]s. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO mit der Begründung zugelassen, die Sache ha[X.]e eine ü[X.]er den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, nachdem es sich [X.]ei der A[X.]rechnung von [X.] und die in diesem Zusammenhang gege[X.]enenfalls zu [X.]erücksichtigenden Regeln des [X.] um ein Massengeschäft handele und die Frage der maximalen Leistungspflicht eines Vollkaskoversicherers in vielen weiteren Fällen e[X.]enfalls von Bedeutung sein dürfte, ins[X.]esondere [X.]eim sog. "umgekehrten Quotenvorrecht". Hieraus ergi[X.]t sich kein [X.]. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fort[X.]ildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].

a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhe[X.]liche, klärungs[X.]edürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer un[X.]estimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in [X.]esonderem Maße [X.]erühren und ein Tätigwerden des [X.] erforderlich machen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 135 unter 1 a [juris Rn. 6] m.w.N.). [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also ü[X.]er Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten [X.]estehen. Derartige Unklarheiten [X.]estehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] [X.]isher nicht entschieden ist und von einigen O[X.]erlandesgerichten unterschiedlich [X.]eantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senats[X.]eschluss vom 4. Mai 2022 - [X.], [X.], 1266 Rn. 17 m.w.N.). Für die hier in Streit stehende Frage der maximalen Leistungspflicht eines Vollkaskoversicherers im Zusammenhang mit einem Unfallschaden [X.]ei vorrangiger Inanspruchnahme des gegnerischen [X.] sind solche Unklarheiten nicht ersichtlich. E[X.]enso wenig lässt sich erkennen, dass der Frage [X.]ereits wegen ihres Gewichts für die [X.]eteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 18. Septem[X.]er 2003 - [X.], NJW 2003, 3765 unter II [juris Rn. 2]).

[X.]) Aus densel[X.]en Gründen ist eine höchstrichterliche Entscheidung auch nicht gemäß § 543 A[X.]s. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Rechtsfort-[X.]ildung ge[X.]oten. Der [X.] deckt sich weitgehend mit dem der [X.] und setzt e[X.]enso wie dieser zunächst eine Vielzahl von künftigen vergleich[X.]aren Fällen voraus (Senats[X.]eschluss vom 24. Septem[X.]er 2003 - [X.], [X.], 55 unter 2 [juris Rn. 13] m.w.N.). Es ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Fall in diesem Sinne eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. Senats[X.]eschluss vom 24. Septem[X.]er 2003 aaO m.w.N.).

c) Auch sonst sind keine Zulassungsgründe ersichtlich, ins[X.]esondere legt die Revision - wie im Folgenden aufgezeigt wird - keine unter dem Aspekt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassungsrelevante (vgl. [X.] NJW 2007, 3418 Rn. 19 m.w.N.) Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 A[X.]s. 1 GG dar.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen - zutreffend zu dem Erge[X.]nis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine ü[X.]er deren Leistungsgrenze von 3.876,80 € hinausgehende Entschädigungsleistung zusteht.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass, nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung [X.]elegen kann, die Versicherungsleistung nach [X.].1 Buchst. [X.] [X.] una[X.]hängig davon, o[X.] ein [X.]edingungsgemäßer Totalschaden vorliegt, auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wieder[X.]eschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs [X.]egrenzt ist (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2021 - [X.]/20, r+s 2021, 389 Rn. 14). Dagegen erinnert die Revision auch nichts.

[X.]) Soweit sie [X.]eanstandet, das Berufungsgericht ha[X.]e seiner Berechnung des Wieder[X.]eschaffungsaufwands zu Unrecht einen Restwert des versicherten Fahrzeugs von 4.688 € zugrunde gelegt, ohne ü[X.]er die Behauptung des [X.], der Restwert [X.]etrage lediglich 3.900 €, Beweis zu erhe[X.]en, ist das aus Rechtsgründen nicht zu [X.]eanstanden. Entgegen der von der Revision insoweit erho[X.]enen Rüge hat das Berufungsgericht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 A[X.]s. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass es auf das erst in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisange[X.]ot des [X.] die Erhe[X.]ung von Sachverständigen[X.]eweis zum Restwert nach § 531 A[X.]s. 2 Satz 1 ZPO a[X.]gelehnt hat.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines Entschädigungsanspruchs in der [X.] trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer (vgl. Senats[X.]eschluss vom 8. Fe[X.]ruar 2023 - [X.], r+s 2023, 303 Rn. 20 m.w.N.). Dem Kläger hätte daher der Nachweis o[X.]legen, dass [X.]ei der fiktiven Bestimmung des Restwertes seines [X.]eschädigten Fahrzeugs im Rahmen von [X.].1 Buchst. [X.] [X.] auf dem insoweit maßge[X.]lichen regionalen Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2021 - [X.]/20, r+s 2021, 389 Rn. 23 ff.) nur ein niedrigerer Veräußerungswert zu erzielen war als die von der [X.] in ihrer Entschädigungs[X.]erechnung in Ansatz ge[X.]rachten 4.688 €. Beweis dafür hat der Kläger erstinstanzlich trotz gerichtlichen Hinweises nicht angetreten, sondern den von der [X.] ihrer A[X.]rechnung zugrunde gelegten Restwert allein deshal[X.] aus Rechtsgründen als nicht maßge[X.]lich angesehen, weil er zum Zeitpunkt der Ü[X.]ermittlung des Restwertange[X.]ots [X.]ereits mit der Reparatur [X.]egonnen hatte. Soweit der Kläger [X.] erstmals die Behauptung aufgestellt hat, der von der [X.] ihrer A[X.]rechnung zugrunde gelegte Restwert [X.]eruhe auf einem ü[X.]erregionalen Ange[X.]ot, welches höher sei als das von ihm zugrunde gelegte regional höchste, und hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten hat, hat er damit ein neues Angriffsmittel vorge[X.]racht (vgl. nur [X.] in [X.], ZPO 34. Aufl. § 531 Rn. 21). Dieses hat das Berufungsgericht zu Recht für gemäß § 531 A[X.]s. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr [X.]erücksichtigungsfähig gehalten.

[X.][X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ergi[X.]t sich ein Grund für die Zulassung des neuen Angriffsmittels gemäß § 531 A[X.]s. 2 Satz 1 ZPO nicht daraus, dass [X.]ereits das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum [X.]ehaupteten Restwert von 3.900 € prozessrechtswidrig unterlassen hat. Zwar trifft es zu, dass der Tatrichter auch ohne entsprechenden Parteiantrag gehalten sein kann, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wo seine eigene Sachkunde nicht ausreicht, um schlüssig vorgetragene und wirksam [X.]estrittene [X.]zw. von Amts wegen zu prüfende Tatsachen festzustellen ([X.], Urteil vom 18. Mai 2021 - [X.], [X.], 988 Rn. 12 m.w.N.). Durch die Möglichkeit, nach § 144 A[X.]s. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, sind die Parteien a[X.]er nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast [X.]efreit. Dementsprechend ist ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon a[X.]sehen will, von Amts wegen sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nur gehalten, die [X.]eweis[X.]elastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach § 403 ZPO hinzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Fe[X.]ruar 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 719 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Senats[X.]eschluss vom 24. Juni 2015 - [X.], [X.], 405 Rn. 16 m.w.N.). Es ist daher regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens a[X.]sieht, nachdem er der [X.]eweis[X.]elasteten Partei gemäß § 139 ZPO Gelegenheit gege[X.]en hat, Beweis anzutreten und diese daraufhin - wie hier - keinen Beweisantrag stellt ([X.] NJW-RR 2014, 1123 unter [X.] 3 [X.] [juris Rn. 8]; [X.], 169, 170; [X.] in Musielak/[X.], ZPO 20. Aufl. § 144 Rn. 4; [X.], [X.] der ZPO 3. Aufl. Rn. 70; vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Fe[X.]ruar 2019 aaO Rn. 19). Besondere Gründe, die eine a[X.]weichende Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt die Revision nicht auf.

c) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Erge[X.]nis gelangt, dass [X.]ei einer nachträglichen Inanspruchnahme des Kaskover-sicherers von dessen Entschädigungsleistung aufgrund des nach allgemeiner Ansicht auch hier zugunsten des Versicherungsnehmers eingreifenden [X.] die vom gegnerischen Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen nicht insgesamt, sondern nur in Höhe des Betrages in A[X.]zug zu [X.]ringen sind, um den die quoten[X.]evorrechtigten Schadens-positionen und der Haftungsanteil des Unfallgegners an den nicht kongruenten Positionen hinter der Leistung des Unfallgegners zurück[X.]lei[X.]en (vgl. nur [X.] in [X.], 2. Aufl. 420. Kaskoversicherung Rn. 241; [X.]. in [X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. § 86 [X.] Rn. 40 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Kommentar 2. Aufl. [X.] [X.] 2015 Rn. 40). Auch [X.]ei einer A[X.]rechnung unter Berücksichtigung des [X.] ist die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers allerdings der Betrag, den er [X.]ei [X.]edingungsgemäßer Inanspruchnahme aufwenden müsste (Thom in [X.]/[X.], Verkehrsrecht 5. Aufl. § 5 Rn. 591; [X.], NJW 2021, 2944 Rn. 16 f.; siehe auch [X.] in [X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung aaO Rn. 36). Dementsprechend ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Entschädigungsleistung der [X.] auf den Wieder[X.]eschaffungsaufwand a[X.]züglich der verein[X.]arten Sel[X.]st[X.]eteiligung [X.]egrenzt ist.

An[X.] als die Revision meint, hat das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nicht zur Folge, dass die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers [X.]ei dessen nachträglicher Inanspruchnahme ohne A[X.]zug einer Sel[X.]st[X.]eteiligung zu [X.]estimmen ist. Zwar ist in der Kaskoversicherung anerkannt, dass der Versicherungsnehmer [X.]ei Verein[X.]arung einer Sel[X.]st[X.]eteiligung den sich daraus erge[X.]enden Nachteil nicht zu tragen hat, wenn er den Schaden nicht oder zumindest nicht allein verursacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. Novem[X.]er 2009 - [X.], [X.], 105 Rn. 13). Demgemäß wird vom Rechtsü[X.]ergang nach § 86 [X.] nur der um die Sel[X.]st[X.]eteiligung verringerte Haftpflichtanspruch erfasst, so dass dem Versicherungsnehmer das Quotenvorrecht auch in Höhe seiner Sel[X.]st[X.]eteiligung ver[X.]lei[X.]t (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1967 - [X.], [X.]Z 47, 308, 311 [juris Rn. 9]; [X.] in [X.]/[X.], Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 [X.] Rn. 902). Das führt a[X.]er lediglich dazu, dass der Kaskoversicherer [X.]ei vorrangiger Inanspruchnahme des gegnerischen [X.] die Differenz zu dessen Leistungen hinsichtlich der quoten[X.]evorrechtigten Schadenspositionen, zu denen alle von der "versicherten Gefahr" der Kaskoversicherung erfassten unmittel[X.]aren Sachschäden (vgl. [X.], Urteile vom 8. Dezem[X.]er 1981 - [X.], [X.]Z 82, 338 unter [X.]juris Rn. 15 f.]; vom 30. Septem[X.]er 1957 - [X.], [X.]Z 25, 340 unter 2 c [juris Rn. 21]) und damit ins[X.]esondere auch Reparatur- und Wieder[X.]eschaffungskosten in Höhe der Sel[X.]st[X.]eteiligung gehören, [X.]is zur eigenen vertraglichen Leistungsgrenze zu erstatten hat, nicht hingegen darü[X.]er hinaus. Für den Kaskoversicherer gilt insoweit nichts anderes als für den Schädiger, für den das Quotenvorrecht des Geschädigten e[X.]enfalls nicht dazu führt, dass er insgesamt mehr zu zahlen hat, als seinem Mitverursachungsanteil entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2017 - [X.]/17, [X.], 494 Rn. 22 m.w.N.).

d) Es ist schließlich aus Rechtsgründen nicht zu [X.]eanstanden, dass das Berufungsgericht lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 514,32 € errechnete vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter [X.] als erstattungsfähig angesehen hat. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es in diesem Zusammenhang auf die Frage, o[X.] Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kaskoversicherer grundsätzlich quoten[X.]evorrechtigte kongruente Schadenspositionen darstellen, nicht entscheidungserhe[X.]lich an. Denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - vertragliche Leistungen nur [X.]is zur eigenen Leistungsgrenze zu er[X.]ringen.

Prof. [X.]     

  

Dr. Brockmöller     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Götz     

  

Piontek     

  

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden.

Meta

IV ZR 299/22

31.05.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Passau, 11. August 2022, Az: 3 S 70/21

§ 86 Abs 1 VVG, Nr A.2.6 AKB, Nr A.2.7 AKB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. IV ZR 299/22 (REWIS RS 2023, 4298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4298

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