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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318B1STR663.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 663/17
vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]
zu 2. auf dessen Antrag
und des Beschwerdeführers am 7.
März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2017 im [X.] aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten
wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren
und drei
Monaten verur-teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Die im Rahmen der Zumessung dieser Strafe
straferschwerend berücksichtigte Er-wägung der [X.], gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steu-erschäden
in einem außerordentlich
hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass [X.] keine Kavaliersdelikte
seien und es sei deshalb, 1
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um Nachahmungseffekte zu verhindern, unerlässlich, der Allgemeinheit zu ver-deutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu
zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufga-ben und damit zum Wohle aller unerlässlich sei, lässt besorgen, dass sich die [X.] bei der Bemessung der Höhe der verhängten Strafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der [X.] durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt
eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zu-nahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, fest-gestellt worden ist (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2007
4 [X.], NStZ
2007, 702 und vom 10. August 2005
2 [X.]/05,
StraFo 2005, 515). Das hat die [X.] nicht belegt.
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Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Be-messung der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitstrafe ausgewirkt hat, hebt der Senat den [X.] auf. Der Aufhebung
von Feststellun-gen bedarf es nicht, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Er-gänzende Feststellungen sind möglich.
Raum Graf Bellay
Fischer Hohoff
3
Meta
07.03.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 1 StR 663/17 (REWIS RS 2018, 12725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12725
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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