Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 1 StR 663/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12725

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318B1STR663.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 663/17

vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]

zu 2. auf dessen Antrag

und des Beschwerdeführers am 7.
März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2017 im [X.] aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten
wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren
und drei
Monaten verur-teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Die im Rahmen der Zumessung dieser Strafe
straferschwerend berücksichtigte Er-wägung der [X.], gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steu-erschäden
in einem außerordentlich
hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass [X.] keine Kavaliersdelikte

seien und es sei deshalb, 1
2
-
3
-
um Nachahmungseffekte zu verhindern, unerlässlich, der Allgemeinheit zu ver-deutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu
zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufga-ben und damit zum Wohle aller unerlässlich sei, lässt besorgen, dass sich die [X.] bei der Bemessung der Höhe der verhängten Strafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der [X.] durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt
eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zu-nahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, fest-gestellt worden ist (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2007

4 [X.], NStZ
2007, 702 und vom 10. August 2005

2 [X.]/05,
StraFo 2005, 515). Das hat die [X.] nicht belegt.
-
4
-
Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Be-messung der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitstrafe ausgewirkt hat, hebt der Senat den [X.] auf. Der Aufhebung
von Feststellun-gen bedarf es nicht, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Er-gänzende Feststellungen sind möglich.
Raum Graf Bellay

Fischer Hohoff
3

Meta

1 StR 663/17

07.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. 1 StR 663/17 (REWIS RS 2018, 12725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12725

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 663/17 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Strafschärfende Berücksichtigung eines hohen Steuerschadens


1 StR 349/18 (Bundesgerichtshof)

(Anforderungen an strafbefreiende (Teil-) Selbstanzeigen)


1 RVs 78/18 (Oberlandesgericht Hamm)


3 StR 320/14 (Bundesgerichtshof)


1 RVs 14/16 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 663/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.