Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2018, Az. 1 StR 663/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12720

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Gegenstand

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Strafschärfende Berücksichtigung eines hohen Steuerschadens


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2017 im [X.] aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Die im Rahmen der Zumessung dieser Strafe straferschwerend berücksichtigte Erwägung der [X.], gerade bei Taten der Steuerhinterziehung mit Steuerschäden in einem außerordentlich hohen Bereich müsse deutlich gemacht werden, dass [X.] keine „Kavaliersdelikte“ seien und es sei deshalb, um Nachahmungseffekte zu verhindern, unerlässlich, der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass die Pflicht, Steuern zu zahlen, zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und damit zum Wohle aller unerlässlich sei, lässt besorgen, dass sich die [X.] bei der Bemessung der Höhe der verhängten Strafe auch von generalpräventiven Erwägungen hat leiten lassen. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 4 [X.], [X.], 702 und vom 10. August 2005 - 2 StR 219/05, [X.], 515). Das hat die [X.] nicht belegt.

3

Da nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Bemessung der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitstrafe ausgewirkt hat, hebt der Senat den [X.] auf. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Raum     

        

Graf     

        

Bellay

        

Fischer     

        

Hohoff     

        

Meta

1 StR 663/17

07.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 9. Juni 2017, Az: II-6 KLs 8/16

§ 46 StGB, § 370 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2018, Az. 1 StR 663/17 (REWIS RS 2018, 12720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12720

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 376/18

1 StR 349/18

1 StR 663/17

2 StR 304/20

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