Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. EnVR 79/07

Kartellsenat | REWIS RS 2008, 1506

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[X.][X.] 79/07 vom 14. Oktober 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]

- 2 - [X.] hat am 14. Oktober 2008 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beigeladenen, ihm Einsicht in die ungeschwärzte Fassung der [X.]erfahrensakte zu gewähren und ihm insbesondere die Rechtsbeschwerdebegründungen der Antragstellerin vom 14. März 2008 und der Bundesnetzagentur vom 3. April 2008 [X.] zur [X.]erfügung zu stellen, wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Die Antragstellerin beantragte bei der Bundesnetzagentur die Genehmi-gung der Entgelte für den Gasnetzzugang gemäß § 23a [X.]. Nachdem die Bundesnetzagentur diesem Antrag nur teilweise entsprochen hatte, hat auf Be-schwerde der Antragstellerin das Beschwerdegericht den Bescheid der Bun-desnetzagentur - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - auf-gehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verurteilt; die Be-schwerde des Beigeladenen hat es als unzulässig verworfen. Gegen diesen [X.]uss haben die Antragstellerin, die Bundesnetzagentur sowie der [X.] die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde einge-legt. Der Beigeladene, ein [X.]erband, der die Interessen von Energieanbietern 1 - 3 - vertritt, beantragt mit [X.] vom 1. Juli 2008 beim [X.] in die [X.]erfahrensakten. Zugleich begehrt er die Übersendung der in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze, insbesondere der Rechtsbeschwerdebe-gründungen, in ungeschwärzter Form. Im Beschwerdeverfahren hatte das [X.] einen bei ihm gestellten Antrag auf Akteneinsicht durch Be-schluss vom 2. Mai 2007 zurückgewiesen. I[X.] Der Antrag des Beigeladenen ist nach § 88 Abs. 5 [X.] [X.]. § 84 [X.] zulässig; er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 84 Abs. 1 und 2 [X.] steht dem Beigeladenen nicht zu, weil er nicht zu dem Kreis der im § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] genannten [X.]erfahrensbeteiligten zählt. 3 a) Der Beigeladene ist insbesondere nicht als Beschwerdeführer im [X.] des § 79 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen. Zwar hat er selbst Beschwerde (und auch Rechtsbeschwerde) eingelegt. Maßgeblich für die Frage des [X.] ist jedoch nicht seine formelle Stellung als Beschwerdeführer. Um ein gegenüber den sonstigen [X.]erfahrensbeteiligten er-weitertes Akteneinsichtsrecht nach § 84 Abs. 1 und 2 [X.] zu erlangen, muss der Beigeladene eine zulässige Beschwerde erhoben haben. Dies hat das Be-schwerdegericht zutreffend verneint. 4 b) Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig, weil er materiell nicht beschwert ist. 5 - 4 - aa) Allerdings steht nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 2 [X.] die Be-schwerde den am [X.]erfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu. Die Regulierungsbehörde hat den Beigeladenen im [X.]erfahren über die Genehmi-gung der Netzentgelte beteiligt. Das reicht jedoch für die Annahme der Zuläs-sigkeit der Beschwerde nicht aus: 6 Wie der [X.] zu der Parallelnorm des inhaltsgleichen § 63 Abs. 2 [X.] bereits entschieden hat, kann im Interesse der [X.]ermeidung einer Popularklage in der Beschwerdeinstanz für die Bejahung der Zulässigkeit nicht maßgeblich auf das formalisierte Merkmal der [X.]erfahrensbeteiligung im [X.] vor der Kartellbehörde abgestellt werden. Hinzukommen muss vielmehr eine materielle Beschwer als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses ([X.], [X.]. v. 25.9.2007 - K[X.]R 25/06, [X.]/[X.] 2138, 2140 [X.]. 12 - An-teilsveräußerung). Eine materielle Beschwer in diesem Sinne liegt vor, wenn der Betroffene durch die angefochtene [X.]erfügung der Kartell-(Regulie-rungs-)Behörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist ([X.] aaO [X.]. 14; [X.]Z 155, 214, 217 - [X.]/[X.]). 7 Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der [X.] nach § 79 [X.] kann nichts anderes gelten. Die [X.] sind weitgehend dem [X.] nachgebildet (vgl. [X.]Z 174, 324, 327, 330 [X.]. 8, 12 - Beteiligung der Bun-desnetzagentur). Es ist kein Grund für eine vom Kartellverfahren abweichende Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ersichtlich (a.[X.], [X.] § 75 Rdn. 28 ff.). 8 bb) Eine materielle Beschwer liegt beim Beigeladenen nicht vor. Der [X.] ist ein [X.]erband, der die Interessen von Energieanbietern vertritt, mit-hin in Bezug auf die Netznutzung von aktuellen oder potenziellen Kunden der 9 - 5 - Antragstellerin. Seine eigene Rechtssphäre ist durch die [X.] nicht berührt. Ob bei den Mitgliedsunternehmen des Beigeladenen, wenn diese das Netz der Antragstellerin nutzen wollen, eine unmittelbare wirtschaftliche Betroffenheit durch die Genehmigung der Entgelte entsteht, kann der Senat offenlassen. Jedenfalls wirkt sich beim Beigeladenen eine mögliche Betroffen-heit seiner Mitgliedsunternehmen nur mittelbar aus (vgl. [X.] in Immen-ga/Mestmäcker, [X.], 4. Aufl., § 63 Rdn. 48). Wollte man ein derartiges mittel-bares [X.]erbandsinteresse ausreichen lassen, liefe dies letztlich auf eine allge-meine Beschwerdebefugnis von [X.]erbänden hinaus. Eine solche hat das Ener-giewirtschaftsgesetz gegen [X.]erfügungen der Regulierungsbehörde bewusst nicht zugelassen. Wäre eine entsprechende Erweiterung der [X.] beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber - wie in den Fällen des § 32 Abs. 2 [X.] und der § 33 Abs. 2, § 34a [X.] - hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung geschaffen. c) Der Beigeladene kann die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen auch nicht im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft vertreten. Ob eine solche Prozessstandschaft überhaupt im gerichtlichen [X.]erfahren über die An-fechtung hoheitlicher Maßnahmen zulässig ist, erscheint - jedenfalls soweit ge-setzlich nichts anderes bestimmt ist - zweifelhaft (vgl. B[X.]erwG, N[X.]wZ-RR 1995, 537; [X.] aaO Rdn. 48; Kollmorgen in [X.]/Bunte, [X.], 10. Aufl., § 63 Rdn. 36). Eine zulässige Prozessstandschaft würde jedenfalls voraussetzen, dass der [X.] ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendma-chung des Rechts im eigenen Namen hätte (vgl. B[X.]erwGE 61, 334, 340 f.). Ein solches Eigeninteresse fehlt aber bei der Geltendmachung von bloßen Mitglie-derinteressen (B[X.]erwG, N[X.]wZ-RR 1995, 537, 539). Deshalb sind [X.]ereine oder [X.]erbände prozessual nicht berechtigt, für ihre Mitglieder deren Rechte wahrzu-nehmen, auch dann nicht, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte ihr [X.]ereins-10 - 6 - zweck ist [X.]/[X.], [X.]wGO, 15. Aufl., [X.]. 26 vor § 40; von [X.] in Redeker/von [X.], [X.]wGO, 14. Aufl., § 42 Rdn. 25). 11 2. Da der Beigeladene nicht beschwerdeberechtigt ist, hat der Senat über sein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 84 Abs. 3 [X.] [X.]. § 79 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Abwägung aller für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände führt hier dazu, den Antrag des Beigeladenen abzulehnen. Der Beigeladene bedarf zu einer sachgerechten Wahrnehmung der ihm im [X.] zukommenden Aufgaben keiner Akteneinsicht. Die Beiladung nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 [X.] dient in erster Linie dazu, die [X.] für das Gericht zu optimieren. Im [X.] bildet allein der angefochtene [X.]uss die Grundlage für die [X.] Überprüfung. Eine Überprüfung der Sache in tatsächlicher Hinsicht findet nicht statt. Wie der Rechtsbeschwerdeführer und der [X.] ist auch der - selbst nicht beschwerdebefugte - Beigeladene darauf beschränkt, dem Rechtsbeschwerdegericht seine Sicht der Rechtslage zu vermitteln. Hierfür ist aber nur die Kenntnis des [X.]usses und der rechtlichen Begründungen der [X.] erforderlich. Weitergehende Informationen zum Tatsa-chenstoff benötigt er für das [X.] nicht. 12 - 7 - Dies gilt auch für die geschwärzten Stellen in den Schriftsätzen im [X.]. Insoweit ist gleichfalls nicht ersichtlich, wie eine Kenntnis der bislang geschwärzten Fakten für das [X.] dienlich sein könnte. 13 [X.] Raum Meier-Beck
Strohn Grüneberg [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - [X.] 8/07 ([X.]) -

Meta

EnVR 79/07

14.10.2008

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. EnVR 79/07 (REWIS RS 2008, 1506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1506

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