Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2012, Az. 5 StR 107/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7758

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2012
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil
des Landge-richts Berlin vom 7. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions-
und Nebenklägerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. [X.] ist mit hinreichender Deutlichkeit die rechtsfehlerfreie Annahme der [X.] zu entnehmen, dass der Angeklagte das Opfer für tot oder unrettbar tödlich verletzt gehalten hat, als er die Tat offenbarte und später die Polizeibeamten zum Tatort führte. Danach schied der

im angefochtenen Urteil nicht angesprochene

strafbefreiende Rücktritt vom beendeten Versuch nach der zweiten Alternative des §
24 Abs. 1 Satz 1 StGB mangels Vereitelungswillens aus (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Ju-li
2004

5 StR 250/04 mwN).

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3
-

2. Die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) ist im Hinblick auf vom [X.] freilich sehr knapp verneinte hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB letztlich nicht zu beanstanden.

[X.] Schaal

König Bellay

Meta

5 StR 107/12

26.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2012, Az. 5 StR 107/12 (REWIS RS 2012, 7758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7758

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