Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil
des Landge-richts Berlin vom 7. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions-
und Nebenklägerin entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. [X.] ist mit hinreichender Deutlichkeit die rechtsfehlerfreie Annahme der [X.] zu entnehmen, dass der Angeklagte das Opfer für tot oder unrettbar tödlich verletzt gehalten hat, als er die Tat offenbarte und später die Polizeibeamten zum Tatort führte. Danach schied der
im angefochtenen Urteil nicht angesprochene
strafbefreiende Rücktritt vom beendeten Versuch nach der zweiten Alternative des §
24 Abs. 1 Satz 1 StGB mangels Vereitelungswillens aus (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Ju-li
2004
5 StR 250/04 mwN).
-
3
-
2. Die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) ist im Hinblick auf vom [X.] freilich sehr knapp verneinte hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB letztlich nicht zu beanstanden.
[X.] Schaal
König Bellay
Meta
26.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2012, Az. 5 StR 107/12 (REWIS RS 2012, 7758)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7758
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.