Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZB 269/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4750

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[X.]BESCHLUSS [X.] 269/09 vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 290; ZPO § 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen wer-den. b) Die Rücknahme des [X.] ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist. c) Mit Rücknahme des [X.] werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. d) Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender [X.]uss durch die Rücknahme des [X.] wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknah-me zu erklären war. [X.], [X.]uss vom 15. Juli 2010 - [X.] 269/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 15. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23. November 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. März 2003 das Insol-venzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin am 2. April 2009 beantragte die [X.] (fortan: Gläubigerin) unter Bezugnahme auf Berichte des [X.] Beteiligten zu 1 (fortan: Verwalter) die Versagung der Restschuldbefrei-ung, weil der Schuldner Vermögensgegenstände (Bargeld in Höhe von 27.100 • sowie eine Sammlung von Rundfunk- und Fernsehgeräten) verschwiegen habe. Mit [X.]uss vom 15. September 2009 hat das Insolvenzgericht antragsge-mäß entschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist mit [X.]uss 1 - 3 - des [X.] vom 23. November 2009 zurückgewiesen worden. Der [X.] ist dem Schuldner am 26. November 2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009, das an das Amts- und an das [X.] gerichtet war und am 5. Dezember 2009 in der gemeinsamen [X.] beider Gerichte eingegangen ist, hat die Gläubigerin den Antrag auf [X.] der Restschuldbefreiung zurückgenommen. Am 8. Dezember 2009 hat der Schuldner Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Entschei-dungen der Vorinstanzen eingelegt. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass der amtsgerichtliche [X.]uss über die Versagung der Restschuldbefrei-ung wirkungslos geworden ist und das Restschuldbefreiungsversagungsverfah-ren erledigt ist. Am 28. Dezember 2009 hat er beim [X.] beantragt fest-zustellen, dass diese Entscheidungen gegenstandslos geworden seien und das Verfahren sich erledigt habe. Dieser Antrag ist noch nicht beschieden worden.
I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nachdem die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hatte, gab es keine Entscheidung mehr, die im Rechtsmittelwege angefochten werden konn-te. 2 a) Das auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 [X.] gerichtete Verfahren findet, wie sich aus § 290 Abs. 1 [X.] ergibt, nur auf [X.] statt. Ohne einen solchen Antrag darf das Insol-venzgericht die Restschuldbefreiung auch dann nicht von Amts wegen versa-gen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines [X.] offen-3 - 4 - sichtlich vorliegen (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] 388/02, [X.], 389, 391). Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar.
b) Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben (vgl. etwa [X.] Z[X.] 2007, 557, 558; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 290 Rn. 4; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 290 Rn. 6; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 290 Rn. 5a; [X.], in [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 5; vgl. auch [X.] ZVI 2008, 86 zur Rücknahme eines [X.] nach § 298 In-sO). Aus der Kommentierung von [X.] (MünchKomm-[X.], 2. Aufl. § 290 Rn. 15, in der es heißt, der Antrag könne "bis zu dem [X.]uss über die Ankündigung oder Versagung der Restschuldbefreiung" zurückgenommen werden, ergibt sich nicht ohne Weiteres das Gegenteil. Sollte hier gemeint sein, dass bereits der Erlass, nicht erst die Rechtskraft des betreffenden [X.]usses eine Rücknahme ausschließe, fehlt dafür jede Begründung. Eine § 13 Abs. 2 [X.] entsprechende Regelung, welche die Rücknahme eines [X.] nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbietet, enthalten die §§ 286 ff [X.] nicht. Auch systematische Gründe stehen einer Antragsrück-nahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] nicht entgegen. § 13 Abs. 2 [X.] enthält, soweit er eine Rücknahme des [X.] bereits mit Erlass des [X.] ausschließt, eine Aus-nahmebestimmung, welche die amtliche Begründung des [X.] aus Gründen der Rechtssicherheit wegen der Wirkungen der Eröffnung auch gegenüber Dritten für erforderlich hielt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Das Versagungsverfahren ist insoweit nicht vergleichbar. Der [X.]uss über die Ankündigung oder die Versagung der Restschuldbefreiung wird erst [X.], wenn er rechtskräftig geworden ist (§ 289 Abs. 2 Satz 3 [X.]). 4 - 5 -
c) Die Rücknahme des [X.] war auch im [X.]. Sie ist insbesondere gegenüber dem [X.] als demjenigen Gericht erklärt worden, bei dem das Verfahren bis zur Einlegung der [X.] - die erst nach Zugang der Rücknahme bei Gericht erfolgt ist - anhängig war. [X.] Vertretung bedurfte es nicht. 5 d) Mit der Rücknahme des [X.] sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel, das mit dem Ziel der Aufhebung der wirkungslosen Entscheidungen eingelegt wird, ist unzulässig (vgl. [X.], ZPO 22. Aufl. § 269 Rn. 45; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 269 Rn. 37; [X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 269 Rn. 22; jeweils zur Klagerücknahme nach § 269 ZPO). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen den Beteiligten (der Gläubigerin und dem Schuldner) kein Streit über die Wirksamkeit der Antragsrücknahme besteht, ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht ersichtlich. 6 2. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Entscheidungen der [X.] infolge der Rücknahme gegenstandslos geworden sind, ist im hier ge-gebenen Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde erst nach Rücknahme des [X.] gleichfalls unzulässig. Der Antrag entsprechend § 269 7 - 6 - Abs. 4 ZPO ist bei demjenigen Gericht zu stellen, dem gegenüber die [X.] zu erklären war (vgl. [X.], aaO Rn. 60). Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2009 - 145 IN 248/03 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2009 - 6 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 269/09

15.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. IX ZB 269/09 (REWIS RS 2010, 4750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4750

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