Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZB 50/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 608

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[X.] [X.] vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2007 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2007 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 248.470,18 • festgesetzt. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1 a) Der Prozesskostenhilfeantrag des [X.] für die Berufungsinstanz ist nach Auffassung des Berufungsgerichtes gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab-zulehnen, da der Kläger die ihm nach § 117 Abs. 2 ZPO obliegenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht innerhalb der ihm gesetzten Fristen in genügender Form dargetan und glaubhaft gemacht 2 - 3 - habe. Schon der Name des [X.] sei zum Nachweis seiner Identität nicht ausreichend. Ausweislich seiner Angaben in seiner verantwortlichen Verneh-mung vom 28. September 2001 beim [X.] habe er erklärt, dieser Name sei frei erfunden. Nicht erläutert werde auch, dass der [X.] des [X.] in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung den Namen [X.]trage. Auch die Vornamen differierten von den Angaben des [X.]es. Die Angaben des [X.] zu seinen finanziellen Verhältnissen genügten ebenfalls nicht. Die Angaben des [X.]es, dass er mindestens monatlich 250 US-Dollar zahle, reichten nicht aus, da es sich nur um eine Mindestzahlung handele und nicht erklärt werde, wie viel auf den Vater entfalle. Darüber hinaus habe der Kläger vor dem [X.] auch nicht angegeben, dass er über Grundvermögen ver-füge. In seiner verantwortlichen Vernehmung habe er aber erklärt, dass er in [X.] Grundstücke besitze. In seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem [X.] habe er auch angege-ben, dass er keine weiteren Einnahmen als Sozialhilfe habe. In der eidesstattli-chen Versicherung seines [X.]es heiße es jedoch, dass dieser die Familie seit 2000 finanziell unterstütze. Im Übrigen sei die Rechtsverfolgung durch den Kläger ohne Angabe [X.] Anschrift rechtsmissbräuchlich. Er weigere sich trotz [X.], seine ladungsfähige Anschrift dem Gericht mitzuteilen, nachdem er aus [X.] abgeschoben worden sei. Die schlichte Behauptung, er könne [X.] Adresse gegenüber anderen Personen als seinem Prozessbevollmächtigten aus Sicherheitsgründen nicht offen legen, sei keine ausreichende [X.]. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass der Kläger sich seiner Kosten-tragungspflicht entziehen wolle. Durch die Nichtangabe seiner Anschrift werde 3 - 4 - die Möglichkeit genommen, bisher nicht erstattete Kosten der ersten Instanz durch Vollstreckung beizutreiben. Im Übrigen habe die Berufung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg, weil das [X.] die Klage zu Recht abgewie-sen habe. b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren liegen nicht vor. 4 aa) Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Der Kläger hat deshalb eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. 5 Es ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend vom Kläger dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der [X.] ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. [X.] ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Angaben des [X.] zu seinem Grundvermögen unzureichend sind. In seiner Erklärung vor dem [X.] hat er dieses noch gänzlich verschwiegen. Die Grundstücke sind auch nach den Angaben des [X.] in der Rechtsbeschwerde nach wie vor vorhanden. Soweit sich der Kläger im Rahmen der Rechtsbeschwerde nunmehr darauf [X.], dass das Grundeigentum in Süd-[X.] belegen und derzeit von an-deren Volksgruppen besetzt und deswegen nicht verwertbar sei, ist diese An-gabe über das Grundeigentum nach wie vor nicht hinreichend. Zum einen ist nicht konkret angegeben, welche Größe das Grundeigentum hat, wie es bewirt-schaftet wird und wo es genau liegt. Eine Überprüfung, ob die Angaben des
6 - 5 - [X.] zutreffend sind, ist wegen deren Ungenauigkeit nicht möglich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner persönlichen Verneh-mung am 28. September 2001 noch angegeben hat, dass er seinen Lebensun-terhalt in [X.] auch aus seinen Grundstücken bestritten habe. [X.]) [X.] ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsverfolgung des [X.] in der Berufungsinstanz und damit auch im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsmiss-bräuchlich ist. 7 [X.] Anschrift des [X.] in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2005 - [X.] - NJW 2005, 3773). Es stellt sich jedoch als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes [X.] dar, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (vgl. [X.], Urteil vom [X.] aaO; Urteil vom 17. März 2004 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 1503; [X.]Z 102, 332, 336). 8 Der Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht zur Führung des Prozesses aus dem Verborgenen zur Vereitelung der Inanspruchnahme wegen der entstandenen Kosten liege vor, ist gerechtfertigt, wenn trotz gerichtlicher Nachfrage nach der Anschrift des [X.] deren Mitteilung ohne hin-reichende Angabe von Gründen verweigert wird (vgl. [X.], Urteil vom [X.] aaO). Der Angabe der [X.] Anschrift eines [X.] kön-nen im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende [X.] 9 - 6 - keiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solchen Schwierigkeiten muss das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen [X.] ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgeben-den Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der [X.] Anschrift verzichtet werden kann (vgl. [X.]Z aaO). Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung des [X.] vorliegt. Er hat keine hinreichenden Gründe dafür angegeben, dass er seinen Aufenthaltsort bzw. seine ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt. Soweit er sich mit der Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass er aus Sicherheitsgründen dem Gericht die ladungsfähige Anschrift nicht mitteilen könne, sondern nur sein Pro-zessbevollmächtigter diese habe, ist dies als Erklärung unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, warum er durch die Angabe seiner [X.] Anschrift in der [X.] im hiesigen Zivilverfahren seine Sicherheit in [X.] ge-fährden könnte. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass seine Anschrift nicht in öffentlicher Sitzung mitgeteilt würde, sondern allein den Prozessbeteiligten zur Kenntnis gelangen würde. 10 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich jedenfalls nicht massiv verfolgt fühlt. Durch seine Prozessbevollmächtigten hat der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass seine Abschiebung rechts-widrig gewesen sei, da er freiwillig zur Ausreise bereit gewesen sei. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihm nach seiner Einschätzung keine wesentli-chen Gefahren an seinem neuen Aufenthaltsort drohen. 11 - 7 - Des weiteren ist einzubeziehen, dass der Kläger nicht nur mit der [X.] Angabe im Berufungsverfahren dem Prozessgegner eine mögliche Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen unmöglich macht. Auch für die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Klageverfah-rens zwecks Kontrolle, ob eine Änderung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlich ist, wird dadurch verhindert. Insbesondere im Falle des Erfolgs der Klage wäre ein Anhaltspunkt für eine solche Überprüfung gegeben, da es aufgrund der Höhe der geltend gemachten Forderung auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann nicht mehr vorliegen dürften. Auch die aus dem Prozess erlangten Vermögensvorteile sind bei einer Änderungsent-scheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2006 - [X.]/05 - NJW-RR 2007, 628; MünchKommZPO/Wachs, 2. Aufl., § 120 Rn. 18; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 24). 12 Da bereits die beiden vorgenannten Gesichtspunkte jeder für sich die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beru-fungsinstanz tragen, kommt es auf die weiter geltend gemachten Einwände ge-gen den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Oberlandes-gerichts nicht mehr an. 13 - 8 - 2. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt aus den oben genannten Gründen gleich-falls ohne Erfolg. 14 [X.] [X.] Herrmann

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 - [X.], Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 189/05 -

Meta

III ZB 50/07

28.11.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZB 50/07 (REWIS RS 2007, 608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 608

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