Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. EnVR 51/20

Kartellsenat | REWIS RS 2021, 10032

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Gegenstand

Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur: Auslegung der Vorschriften der Anreizregulierungsverordnung; Umfang der gerichtlichen Überprüfung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 1. Juli 2020 aufgehoben.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Gründe

1

A. Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Sie ist durch eine Zusammenführung zweier Netzbetreibergesellschaften zum 1. Januar 2018 entstanden.

2

Mit Beschluss vom 17. Mai 2019 legte die [X.] die kalenderjährlichen [X.] für die dritte [X.] für das Netz einer der beiden ursprünglichen Netzbetreibergesellschaften (fortan: Betroffene) niedriger als von dieser beantragt fest. Bei der Berechnung des [X.] nach § 6 Abs. 3 [X.] setzte sie für die gesamte Dauer der dritten [X.] die auf den kalkulatorischen Restwert des [X.] fixierten Werte der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 vereinnahmten [X.] und [X.] an.

3

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht den Beschluss der [X.] aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wendet sich die [X.] mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

4

B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde.

5

I. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Festlegung der [X.] sei hinsichtlich der Ermittlung des [X.] rechtsfehlerhaft erfolgt. Entgegen der Ansicht der [X.] sei bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] das Absinken der Werte der für Investitionen der Jahre 2007 bis 2016 vereinnahmten [X.] und [X.] bereits für die dritte [X.] zu berücksichtigen. § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] beziehe sich nur auf Kapitalkosten aus Investitionen in betriebsnotwendige [X.], nicht auf vereinnahmte Ertragszuschüsse. Die Fixierung der Werte der [X.] und [X.] widerspreche Sinn und Zweck der Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.], die den Netzbetreibern einen sogenannten Übergangssockel als pauschales Budget zur Abmilderung etwaiger durch den Systemwechsel zum Kapitalkostenabgleich im Einzelfall entstehender Härten gewähren solle.

6

II. Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

7

1. Die Erlösobergrenze wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 [X.] für jedes Kalenderjahr der gesamten [X.] nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 [X.] bestimmt. Zur Ermittlung des [X.] für die Bestimmung der [X.] verweist § 6 Abs. 1 [X.] auf Vorschriften der Gas- und der Stromnetzentgeltverordnung. Diese Regelungen finden, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat ([X.], Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - [X.] 58/18, [X.], 78 Rn. 60 ff. - [X.] Regulierungsrahmen, und vom 26. Oktober 2021 - [X.] 17/20, juris Rn. 13 - Genereller [X.]), auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 2. September 2021 ([X.]/18, juris Rn. 112 ff.) weiterhin Anwendung. Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, dass die [X.]. 41 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73/[X.] und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/[X.] nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, weil § 24 Satz 1 [X.] der Bundesregierung unmittelbar bestimmte Zuständigkeiten überträgt, die nach dieser Richtlinie ausschließlich der Regulierungsbehörde vorbehalten sind. Die Unabhängigkeit, die der Regulierungsbehörde im Rahmen der durch Art. 41 der Richtlinie 2009/73/[X.] ausschließlich ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse verliehen wird, kann danach nicht durch Rechtsakte wie die von der Bundesregierung mit Zustimmung des [X.] auf der Grundlage von § 24 [X.] erlassenen Rechtsverordnungen beschränkt werden. Dies gilt auch für die auf der Grundlage von § 21a Abs. 6 [X.] erlassenen Regelungen der [X.] sowie der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung. Gleichwohl sind diese Rechtsverordnungen weiterhin anwendbar, denn das Unionsrecht gebietet es nicht, eine Regelung des nationalen Rechts, die in Widerspruch zum Unionsrecht steht, als rechtsungültig anzusehen; es besteht vielmehr ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts (vgl. [X.], [X.], 27 Rn. 33 f. - [X.]; [X.] 126, 286 Rn. 53, [X.]. [X.]).

8

Angesichts der durch das Unionsrecht geforderten Unabhängigkeit der [X.] von externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen sind die Vorschriften der [X.] sowie der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung jedoch wo auch immer möglich und bis zu der den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenze im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung dieser Unabhängigkeit auszulegen ([X.], Beschluss vom 26. Oktober 2021 - [X.] 17/20, juris Rn. 15 - Genereller [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 78 Rn. 60 ff. [X.] - [X.] Regulierungsrahmen). Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.], 78 Rn. 60 ff., 70 ff. - [X.] Regulierungsrahmen) daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2021 - [X.] 17/20, juris Rn. 15 [X.] - Genereller [X.]).

9

2. Vor diesem Hintergrund hält die Beurteilung des [X.], die [X.] habe bei der Ermittlung der Kapitalkosten zu Unrecht für [X.] und [X.], die auf im [X.]raum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 erstmals aktivierte betriebsnotwendige [X.] entfallen, für die Dauer der gesamten [X.] den kalkulatorischen Restwert des [X.] angesetzt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr steht das Vorgehen der [X.] mit § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] in Einklang, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob im Streitfall § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] in der vom 17. September 2016 bis zum 30. Juli 2021 oder in der seit dem 31. Juli 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: aF und nF) Anwendung findet.

a) [X.] und [X.] werden bei der Ermittlung des [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] mit dem Wert des [X.] als [X.] angesetzt und mindern so den Wert des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, dessen Höhe die Grundlage für die kalkulatorische Verzinsung und damit für die Kapitalkosten ist. Nach den für die ersten beiden [X.] geltenden Vorgaben der [X.] für die Festlegung der Kapitalkosten wurde eine während der [X.] eintretende Wertminderung weder beim betriebsnotwendigen Eigenkapital noch beim [X.] berücksichtigt. Erstmals durch das mit § 6 Abs. 3 [X.] für die dritte [X.] neu eingeführte Instrument des [X.] wirkt sich die Wertentwicklung des Anlagekapitals während der [X.] auf die Höhe der Kapitalkosten und damit die Höhe der [X.] aus. Gleiches gilt für den in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] genannten Teil des [X.]s, nämlich die auf die kalkulatorischen [X.] der betriebsnotwendigen [X.] des [X.] entfallenden [X.] und [X.]. Während die Wertminderungen der betriebsnotwendigen [X.] zu einer Reduzierung der Verzinsungsbasis und damit der in die Erlösobergrenze einfließenden Kapitalkosten führen, hat die Berücksichtigung der - abschreibungsbedingten - Wertminderung von [X.]n und [X.]n während der [X.] beim [X.] positive Auswirkungen für die Netzbetreiber, da auf diese Weise der - fortgeschriebene - Abzugsbetrag gemindert wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass [X.] und [X.] bereits im Ausgangsniveau mittelbar die Kapitalkosten reduzieren.

Außerhalb des Regelungsbereichs des [X.] nach § 6 Abs. 3 [X.] ist eine Berücksichtigung der Wertentwicklung von [X.]n und [X.]n bei der Bemessung der Kapitalkosten nicht vorgesehen. Sinkende Werte von [X.]n und [X.]n können die Erlösobergrenze während der [X.] also nur über § 6 Abs. 3 [X.] beeinflussen.

b) Die [X.] hat die in § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF enthaltene Vorgabe, § 6 Abs. 3 [X.] für die Dauer der dritten [X.] nicht auf Kapitalkosten aus von 2007 bis 2016 erstmals aktivierten Investitionen von [X.] in betriebsnotwendige [X.] anzuwenden, zutreffend dahin verstanden, dass damit das Institut des [X.] insgesamt, also einschließlich der Berücksichtigung der abnehmenden Werte von [X.]n und [X.]n, ausgesetzt werden soll. Dies folgt aus der Auslegung dieser Normen nach Wortlaut und Systematik, nach der Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck.

aa) Entgegen der Ansicht des [X.] und der Beschwerdeführerin sprechen bereits der Wortlaut der in § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF getroffenen Übergangsregelung und die aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 [X.] hervorgehende Funktionsweise des [X.] dafür, dass [X.] und [X.], die auf von 2007 bis 2016 erstmals aktivierte Investitionen in betriebsnotwendige [X.] entfallen, im Rahmen der Ermittlung der Kapitalkosten für alle Jahre der dritten [X.] mit den kalkulatorischen Restwerten des [X.] anzusetzen sind.

(1) Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF ist § 6 Abs. 3 [X.] für die Dauer der dritten [X.] nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus Investitionen für Investitionszuschüsse von [X.] in betriebsnotwendige [X.], die im [X.]raum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktiviert wurden. Damit bezieht sich die Vorschrift dem klaren Wortlaut nach auf sämtliche in § 6 Abs. 3 [X.] geregelten Elemente des [X.].

(a) § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Regulierungsbehörde vor Beginn der [X.] für jedes Jahr der [X.] den [X.] nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a ermittelt. Nach Satz 2 sind Kapitalkosten im Sinne des [X.] nach Satz 1 die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für [X.]. Satz 3 sieht vor, dass sich der [X.] aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im [X.]eiligen Jahr der [X.] ergibt. Die fortgeführten Kapitalkosten werden gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der im [X.]ablauf sinkenden kalkulatorischen [X.] der betriebsnotwendigen [X.] des [X.] nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie der im [X.]ablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden [X.] und [X.] ermittelt. Durch den [X.] werden somit in jedem Jahr der [X.] die für das Ausgangsniveau ermittelten Kapitalkosten um einen Betrag reduziert, der sich aus der Differenz zwischen den Kapitalkosten des [X.] und den fortgeführten Kapitalkosten errechnet. Die [X.] und [X.] werden dabei (nur) insoweit berücksichtigt, als das - abschreibungsbedingte - Sinken ihrer Werte die fortgeführten Kapitalkosten erhöht, was in den Jahren der [X.] im Ergebnis [X.]eils einen geringeren [X.] zur Folge hat.

Mit der Formulierung "hierauf entfallende" [X.] und [X.] ist zudem klargestellt, dass [X.] und [X.] nicht pauschal in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu Investitionen in (bestimmte) betriebsnotwendige [X.] berücksichtigt werden. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 [X.] und dem dort beschriebenen Mechanismus des [X.] folgt somit, dass die in Satz 4 angeordnete Berücksichtigung des Sinkens der Werte der [X.] und der [X.] nur dann und soweit zum Tragen kommt, wenn und wie ein [X.] erfolgt.

(b) Diese Funktionsweise des [X.] wirkt sich auf die Reichweite des in § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF geregelten [X.] aus: Sind die sinkenden Werte der [X.] und [X.] nur ein Rechnungsposten innerhalb des [X.], so werden auch sie im (zeitlichen) Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF von der Bestimmung erfasst, dass § 6 Abs. 3 [X.] keine Anwendung auf Kapitalkosten aus Investitionen von [X.] in betriebsnotwendige [X.] findet. Da für die im [X.]raum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktivierten [X.] die Entwicklung der Kapitalkosten des [X.] während der [X.] außer Betracht bleibt und ein [X.] von vornherein nicht vorgenommen wird, sind notwendig auch diejenigen Positionen unbeachtlich, die (erst) bei der Ermittlung der Höhe des [X.] zum Tragen kommen. Das gilt auch für das Sinken der Werte von [X.]n und [X.]n, die für die im [X.]raum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktivierten [X.] und Investitionen vereinnahmt wurden.

(2) Das Beschwerdegericht beruft sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf den Wortlaut des § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF und dessen systematischen Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 [X.] und § 7 [X.].

(a) Es meint, der Aussetzungsbefehl des § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF betreffe nicht die Berücksichtigung des Sinkens der Werte von [X.]n und [X.]n bei den Kapitalkosten, da er dem Wortlaut nach allein auf Kapitalkosten bezogen sei, nicht jedoch auf Abzugsposten. Der Begriff der Kapitalkosten sei in § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] definiert; [X.] und [X.] seien dort nicht enthalten, sondern würden erst in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] genannt. Die Kapitalkosten würden somit für den Zweck des [X.] eigenständig und nicht nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 [X.] bestimmt, so dass auch § 7 [X.] für die Definition der Kapitalkosten im Sinne des [X.] nicht heranzuziehen sei. Dass § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF auf den gesamten Absatz 3 des § 6 [X.] verweise, stehe dieser Betrachtung nicht entgegen.

(b) Diese Begründung übersieht, dass die Berücksichtigung des Sinkens der Restwerte der [X.] und [X.] nach dem Wortlaut und der Binnensystematik des § 6 Abs. 3 [X.] integraler Bestandteil des [X.] ist und dass sich die sinkenden Werte der [X.] und [X.] daher auf die Kapitalkosten von vornherein nur dann auswirken können, wenn und soweit überhaupt ein [X.] erfolgt. Denn wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 15), werden sie gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] bei den fortgeführten Kapitalkosten erhöhend berücksichtigt und mindern dadurch den [X.] nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Die Anreizregulierung sieht jedoch weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik des § 6 Abs. 3 [X.] eine Beachtung der sinkenden Werte von [X.]n und [X.]n als eigenständigen "[X.]" vor, der unabhängig neben dem in § 6 Abs. 3 [X.] geregelten [X.] steht und daher von der Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF ausgenommen ist. Insofern kommt dem Umstand, dass § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF für die Dauer der dritten [X.] die gesamte Regelung des § 6 Abs. 3 [X.] für die Kapitalkosten für unanwendbar erklärt, die auf die zwischen 2007 und 2016 aktivierten [X.] entfallen, entgegen der Ansicht des [X.] Bedeutung zu.

(3) Eine abweichende Beurteilung kann weder die Berufung auf eine - angeblich - gegenüber den Regelungen der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung eigenständige Definition der "Kapitalkosten im Sinne des [X.]" noch die Erwägung rechtfertigen, [X.] und [X.] könnten im Rahmen des § 6 Abs. 3 [X.] nicht als negative Kapitalkosten qualifiziert werden. Denn unabhängig von der Art seiner Ermittlung bleibt der [X.] der Kapitalkosten immer unverändert, wenn ein [X.] gar nicht stattfindet. Ebenso wenig können sich in diesem Fall Differenzen bei der Einordnung verschiedener Faktoren zur Ermittlung des [X.]betrags auswirken.

Gleiches gilt für das Argument, dass Kapitalkosten aus aktivierten Investitionen in betriebsnotwendige [X.] nur die sich aus den aktivierten [X.]n des [X.] ergebenden kalkulatorischen Kosten und nicht die passivierten [X.] und [X.] seien. Dieses wirkt sich nach den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig auf die Behandlung der auf zwischen 2007 und 2016 aktivierte betriebsnotwendige [X.] entfallenden [X.] und [X.] durch § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF aus wie der Umstand, dass diese im Kontext der [X.] als [X.], nicht als "negative Kosten", bezeichnet werden. Entscheidend für die Streitfrage ist allein, dass [X.] und [X.] nach der Systematik des § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] nur dann und insoweit berücksichtigt werden können, wie der in § 6 Abs. 3 [X.] vorgesehene Abzug von Kapitalkosten erfolgt.

Auch die Überlegung, dass sich die in § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF geregelte Nichtanwendung des § 6 Abs. 3 [X.] nur auf die ausdrücklich genannten "Kapitalkosten aus Investitionen" beziehe, sodass eine Erstreckung auch auf die in diesem [X.]raum vereinnahmten Ertragszuschüsse bereits nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 5 [X.] aF nicht geboten sei, und dass § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] an den Begriff der "fortgeführten Kapitalkosten" und damit an einen anderen Begriff als den der Kapitalkosten anknüpfe, tragen nicht. Sie übersehen ebenfalls, dass § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF nach seinem klaren Wortlaut die Anwendung des gesamten § 6 Abs. 3 [X.] ausschließt und dass damit auch die bei den fortgeführten Kapitalkosten in Satz 4 adressierte Wertentwicklung der [X.] und [X.] insoweit nicht berücksichtigt werden kann.

bb) Die Annahme des [X.] und der Beschwerdeführerin, die Wertverluste von [X.]n und [X.]n, die für in den Jahren 2007 bis 2016 erfolgte Investitionen der Netzbetreiber in [X.] vereinnahmt wurden, müssten bereits in der dritten [X.] kapitalkostenerhöhend berücksichtigt werden, findet zudem weder in der Entstehungsgeschichte des § 34 Abs. 5 [X.] aF und des § 6 Abs. 3 [X.] eine Stütze noch in den Begründungen, die sich aus den Materialien zu der im Jahr 2016 vorgenommenen Änderung der [X.] ergeben. Im Gegenteil sprechen diese dafür, dass eine Berücksichtigung der Wertentwicklung von [X.]n und [X.]n ausschließlich innerhalb des [X.] erfolgen, also nicht in Betracht kommen sollte, wenn und soweit ein solcher nicht stattfindet.

(1) Im ersten Entwurf zur Neuregelung des § 6 [X.] und zur Einführung des neuen Instruments des [X.] in dessen Absatz 3 waren die [X.] und [X.] noch nicht berücksichtigt (vgl. den Entwurf der Bundesregierung für die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] vom 2. Juni 2016, [X.]. 296/16, [X.]). Erst durch den Beschluss des [X.] zur Änderung der [X.] vom 8. Juli 2016 wurden in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] die Wörter "sowie der im [X.]ablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden [X.] und [X.]" hinzugefügt (vgl. [X.]. 296/16 [Beschluss], S. 1). Zur Begründung dieser Ergänzung wurde ausgeführt, in die Ermittlung des [X.] müssten neben den Veränderungen der Vermögenswerte die sich gleichermaßen ändernden Verbindlichkeiten eingehen. Da andernfalls die Erlöse durch den [X.] zu stark abgesenkt würden, solle insbesondere eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass [X.] Berücksichtigung fänden, die über 20 Jahre ertragswirksam aufgelöst würden (vgl. [X.]. 296/16 [Beschluss], S. 2).

Die Genese des § 6 Abs. 3 [X.] und die Begründung der Berücksichtigung von [X.]n und [X.]n in dessen Anwendungsbereich belegen, dass diese (nur) eine Position bei der Berechnung des [X.] darstellen. Sie sind mithin Bestandteil dieses Instruments und stehen bei der Ermittlung der für die Erlösobergrenze maßgeblichen Kapitalkosten nicht eigenständig neben dem [X.].

(2) Aus der Entwicklung der Regelung des § 34 Abs. 5 [X.] ergibt sich nichts anderes. Die Einfügung dieser Vorschrift wurde im ursprünglichen Entwurf der [X.] zur Änderung der [X.] damit begründet, dass sie eine Übergangsregelung für die vorübergehende Beibehaltung des bisherigen positiven Sockeleffekts für Investitionen in die Netze enthalte und den Systemübergang für Investitionen aus den ersten beiden [X.] erleichtern solle. Zur Vermeidung individueller Härtefälle werde der Sockeleffekt für die genannten [X.] für eine [X.] beibehalten (vgl. [X.]. 296/16, [X.]). In den späteren Stadien des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten weder Änderungen am [X.] noch ergänzende erläuternde Ausführungen zu Inhalt und Bedeutung der Vorschrift. Auch finden sich keine Erklärungen dazu, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die Ergänzung der [X.] und [X.] in § 6 Abs. 3 [X.] auf die in § 34 Abs. 5 [X.] geregelte begrenzte Aussetzung des [X.] haben.

Insofern ist der Normhistorie, wie das Beschwerdegericht zutreffend feststellt, zwar nicht zu entnehmen, dass § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF eine Fixierung von [X.]n und [X.]n auf den Wert des [X.] ausdrücklich gebietet. Sie lässt aber ebenso wenig darauf schließen, dass der Verordnungsgeber im sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF die Wertentwicklung von [X.]n und [X.]n während der dritten [X.] für die Bestimmung der [X.] berücksichtigt wissen wollte, obwohl die Wertentwicklung der entsprechenden [X.] selbst während dieser [X.] nicht in die Erlösobergrenze einfloss. Gleiches gilt für den Einwand, dass in den Materialien zur [X.] zur Änderung der [X.] kein Hinweis auf eine Aussetzung der Berücksichtigung der Wertentwicklung von [X.]n und [X.]n für die dritte [X.] zu finden sei. Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 16), werden [X.] und [X.] nach der Systematik des § 6 Abs. 3 [X.] beim [X.] nicht pauschal in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr bezogen auf Investitionen in betriebsnotwendige [X.] in bestimmten Jahren berücksichtigt. Da danach eine Einbeziehung der sich weiterentwickelnden Werte der [X.] und [X.] in den [X.] nur insoweit erfolgen kann, wie auch die [X.], auf die sie bezogen sind, in den [X.] Eingang finden, war eine Erläuterung der Reichweite des § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF im Zusammenhang mit der in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] vorgenommenen Ergänzung nicht erforderlich und aus diesem Grund auch nicht zu erwarten. Erst recht bestand keine Veranlassung, [X.] und [X.] in der Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF ausdrücklich zu erwähnen.

(3) Angesichts des klaren Wortlauts und der klaren Struktur der Übergangsregelung lässt sich auch aus ihrem in der Verordnungsbegründung genannten Ziel, den "positiven Sockeleffekt" beizubehalten, nicht herleiten, dass nur die aktivierten [X.] der betriebsnotwendigen [X.] über die dritte [X.] eingefroren werden sollten, um den Netzbetreibern einen Ausgleich für den Systemwechsel zu gewähren.

cc) Sinn und Zweck des § 34 Abs. 5 [X.] aF gebieten entgegen der Ansicht des [X.] ebenfalls keine abweichende Auslegung.

(1) Zwar hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF eine Ausnahmeregelung darstellt, die während der dritten [X.] einen pauschalen Ausgleich zu Gunsten der Netzbetreiber für potenzielle Härtefälle vorsieht, die aus der Systemumstellung vom [X.] zum Kapitalkostenabgleich resultieren können. Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass es für die Anwendung der Norm nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe der einzelne Netzbetreiber durch den Systemwechsel tatsächlich nachteilige Auswirkungen erfährt. Daraus folgt jedoch nicht, dass schon während der dritten [X.] bei der Festlegung der Kapitalkosten das Absinken der Werte von [X.]n und [X.]n zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des [X.], dass den Netzbetreibern nur der "bisherige" positive Sockeleffekt für die zwischen 2007 und 2016 aktivierten [X.] vorübergehend erhalten bleiben soll.

(2) Für die Annahme, dass den Netzbetreibern in der Übergangszeit eine über die Gewährung eines dem bisherigen [X.] entsprechenden [X.] hinausgehende "Begünstigung" gewährt werden sollte, bietet die Verordnungsbegründung keine Grundlage.

(a) Der bisherige [X.], der sich aus der Fortgeltung der [X.] sowohl des Anlagekapitals als auch des [X.]s über die gesamte [X.] ergab, resultierte ebenfalls nicht nur aus dem für die Netzbetreiber positiven Umstand, dass die sinkenden Werte der [X.] während der [X.] bei den Kapitalkosten unberücksichtigt blieben. Vielmehr war er verbunden mit dem Negativeffekt, dass das Sinken der Werte des [X.]s im [X.]ablauf während der [X.] keinen Eingang in die Festlegung der Kapitalkosten fand. Da die Werte der [X.] und der [X.] jedoch deutlich geringer sind als die Werte der [X.], hat dieser Negativeffekt den Positiveffekt der Fortgeltung der [X.] der [X.] bei den Kapitalkosten nicht neutralisiert, sondern lediglich gedämpft.

(b) Derselbe Effekt tritt im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF ein, wenn man die Vorschrift in dem bereits dargelegten, von der [X.] vertretenen Sinn versteht. Auch hier erhalten die Netzbetreiber bei den Kapitalkosten für die Investitionen in den Bestand der im genannten [X.]raum aktivierten betriebsnotwendigen [X.] einen gleichbleibenden "Sockelbetrag", der höher ist als der Kapitalkostenbetrag, der sich bei Anwendung des [X.] nach § 6 Abs. 3 [X.] ergäbe. Würde man hingegen die Wertentwicklung bei [X.]n und [X.]n bei gleichzeitiger Fixierung der [X.] der [X.] bei der Berechnung der Kapitalkosten berücksichtigen, hätte dies sogar eine Erhöhung der Kapitalkosten zur Folge. Es käme also zu einer über die Beibehaltung des bisherigen Sockeleffekts hinausgehenden Begünstigung der Netzbetreiber.

(c) Die Entstehungsgeschichte der Verordnung belegt nicht, dass mit der Übergangsregelung entgegen dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang von § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF und § 6 Abs. 3 [X.] eine solche "Mehrbegünstigung" der Netzbetreiber beabsichtigt war. Durch die erst nachträglich in § 6 Abs. 3 [X.] eingefügte Berücksichtigung der Wertentwicklung von [X.]n und [X.]n wurde die Wirkungsweise des neu in die [X.] aufgenommenen Instruments des [X.] zugunsten der Netzbetreiber abgemildert. Soweit der [X.] vorübergehend noch nicht zur Anwendung kam, konnte sich aber von vornherein weder auswirken, dass - wie im ursprünglichen Verordnungsentwurf vorgesehen - die Wertentwicklung der [X.] und [X.] unberücksichtigt blieb, noch dass diese Entwicklung - wie in der überarbeiteten Fassung angelegt - zu berücksichtigen war. Der Verordnungsgeber hatte daher keine Veranlassung, einen Bezug zwischen der im Beschlussverfahren vorgenommenen Änderung in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] und der unveränderten Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF herzustellen.

Zudem war dem Verordnungsgeber durchaus bewusst, dass den wirtschaftlichen Interessen der Netzbetreiber die Interessen der [X.] gegenüberstehen, die miteinander in Ausgleich zu bringen sind. So hat er ausdrücklich klargestellt, dass eine Ausweitung der mit der Gewährung des "[X.]" während der dritten [X.] verbundenen Begünstigung der Netzbetreiber über diesen [X.]raum oder diese Anlagen hinaus nicht möglich sei, da dies zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung der [X.] führen würde ([X.]. 296/16, [X.]).

(3) Danach widerspricht die von der [X.] vorgenommene "Fixierung" der Werte der [X.] und [X.] im Rahmen der Kapitalkostenbestimmung entgegen der Auffassung des [X.] und der Betroffenen nicht der mit der temporären Aussetzung des [X.] verfolgten Absicht, den Netzbetreibern einen Vorteil zu verschaffen. Auch bei Nichtberücksichtigung der abschreibungsbedingt sinkenden Werte der [X.] und [X.] wird ein finanzieller Übergangssockel gebildet und so die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung - im Vergleich zu einer uneingeschränkten Anwendung des [X.] nach § 6 Abs. 3 [X.] - zugunsten der Netzbetreiber gezielt erhöht. Diese erhalten dadurch das vom Verordnungsgeber intendierte Budget zum Ausgleich individueller Lasten, die sich als Folge des Systemwechsels einstellen können. Es trifft also nicht zu, dass die Netzbetreiber, wie das Beschwerdegericht und die Beschwerdeführerin meinen, durch die Vorgehensweise der [X.] schlechter gestellt werden, als sie ohne die Übergangsregelung stünden. Vielmehr wird ihnen lediglich eine - vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigte - darüber hinausgehende Begünstigung versagt, wenn in der Übergangszeit beim [X.] die Abschreibungen für [X.] und [X.] aus dem [X.]raum von 2007 bis 2016 noch nicht berücksichtigt werden. Da während der dritten [X.] vereinnahmte [X.] und [X.] nur als [X.] im [X.] erfasst und als Abzugsposten bei den Kapitalkosten berücksichtigt werden, für die die Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] aF nicht gilt, kommt es auch nicht zu einer künstlichen Überhöhung des [X.]s.

Unerheblich ist insoweit, dass [X.] und [X.] nicht notwendig auf konkrete Investitionen bezogen sind, sondern auch pauschal berechnet werden können, und dass daher ein unmittelbarer (rechtlicher) Zusammenhang mit konkreten Investitionen und Aktivierungsjahren nicht besteht. [X.] und [X.] stehen jedenfalls immer in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Investitionen der Netzbetreiber. Nichts anderes bringt die [X.] mit der in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] gewählten Formulierung der "hierauf entfallenden" [X.] und [X.] zum Ausdruck.

c) Auch nach der seit dem 31. Juli 2021 geltenden Neuregelung des § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] sind [X.] und [X.], die für zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2016 aktivierte Investitionen in betriebsnotwendige [X.] vereinnahmt wurden, für die Dauer der gesamten [X.] mit dem kalkulatorischen Restwert des [X.] anzusetzen. In § 34 Abs. 5 Satz 1 [X.] nF ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass § 6 Abs. 3 [X.] sowohl hinsichtlich der entsprechenden Kapitalkosten als auch hinsichtlich der hierauf entfallenden [X.], [X.] und Sonderposten für Investitionszuschüsse für die Dauer der dritten [X.] keine Anwendung findet. Damit hat die nunmehr geltende Fassung des § 34 Abs. 5 [X.] denselben Regelungsgehalt wie seine - von [X.] und Beschwerdegericht angewandte - Vorgängerfassung. Es handelt sich mithin - wovon auch der Verordnungsgeber ausgegangen ist, der als Zweck der Neufassung die "Klarstellung verschiedener Aspekte" genannt hat (vgl. die Begründung des Beschlusses des Bundesrates vom 25. Juni 2021 betreffend die Verordnung zur Änderung der [X.] und der Stromnetzentgeltverordnung, [X.]. 405/21 [Beschluss], S. 2) - um eine rein deklaratorische Neuregelung, die auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit bezieht, weil sie keinen materiell rückwirkenden Charakter hat (vgl. [X.] 135, 1 Rn. 44 ff. [X.]). Die von der Betroffenen aufgeworfene Frage, ob § 34 Abs. 5 [X.] nF echte oder unechte Rückwirkung entfaltet und welche Folgen sich daraus gegebenenfalls ergeben würden, stellt sich daher im Streitfall nicht.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.]; die Festsetzung des [X.] folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Rombach     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

EnVR 51/20

07.12.2021

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 1. Juli 2020, Az: VI-3 Kart 775/19 (V)

§ 4 Abs 2 S 1 ARegV, § 6 Abs 3 ARegV, § 7 Abs 2 S 2 Nr 4 StromNEV, GasNEV, Art 41 EGRL 73/2009, § 21a Abs 6 EnWG, § 24 S 1 EnWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2021, Az. EnVR 51/20 (REWIS RS 2021, 10032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10032

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