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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:171219BSTB30.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 30/19
vom
17. Dezember
2019
in dem
Strafverfahren
gegen
wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17.
Dezember 2019 gemäß §
304 Abs.
4 [X.] beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 13.
Novem-ber 2019
(8
St
3/19) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Das [X.] führt gegen den Beschwerdeführer eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen das [X.]. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen und die nicht vom [X.] betroffenen Anwesenden bezüglich der Inhalte der nicht öffentlichen Vernehmung des Zeugen zur Geheimhaltung verpflichtet (§
174 Abs.
3 Satz
1 [X.]). Gegen diese Verpflichtung zur Geheimhaltung wendet sich der [X.] mit seinem Rechtsmittel. Das [X.] hat der Be-schwerde mit Beschluss vom 18.
November 2019 nicht abgeholfen.
2.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist.
Gemäß §
304 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist sie gegen Beschlüsse der im ersten Rechtszug zuständigen [X.]e nur in enumerativ aufgezählten 1
2
3
-
3
-
Fällen statthaft. Die -
nach §
174 Abs.
3 Satz
3 [X.] ansonsten grundsätzlich beschwerdefähige
-
Verpflichtung zur Geheimhaltung fällt nicht darunter (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
174 Rn.
30; [X.]/Wickern, [X.], 26.
Aufl., §
174 [X.] Rn.
35). Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des §
304 Abs.
2 Halbsatz
2 [X.] (s. etwa [X.], [X.] vom 5.
September 2019 -
StB
22/19, juris Rn.
4 mwN) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.
Schäfer
Gericke
Anstötz
Meta
17.12.2019
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2019, Az. StB 30/19 (REWIS RS 2019, 314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 314
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZB 4/20 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 4/20 (Bundesgerichtshof)
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Keine Referenz gefunden.
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