Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2019, Az. StB 30/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 314

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:171219BSTB30.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 30/19

vom
17. Dezember
2019
in dem
Strafverfahren
gegen

wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17.
Dezember 2019 gemäß §
304 Abs.
4 [X.] beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 13.
Novem-ber 2019
(8
St
3/19) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Das [X.] führt gegen den Beschwerdeführer eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen das [X.]. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen und die nicht vom [X.] betroffenen Anwesenden bezüglich der Inhalte der nicht öffentlichen Vernehmung des Zeugen zur Geheimhaltung verpflichtet (§
174 Abs.
3 Satz
1 [X.]). Gegen diese Verpflichtung zur Geheimhaltung wendet sich der [X.] mit seinem Rechtsmittel. Das [X.] hat der Be-schwerde mit Beschluss vom 18.
November 2019 nicht abgeholfen.
2.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist.
Gemäß §
304 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist sie gegen Beschlüsse der im ersten Rechtszug zuständigen [X.]e nur in enumerativ aufgezählten 1
2
3
-
3
-
Fällen statthaft. Die -
nach §
174 Abs.
3 Satz
3 [X.] ansonsten grundsätzlich beschwerdefähige
-
Verpflichtung zur Geheimhaltung fällt nicht darunter (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
174 Rn.
30; [X.]/Wickern, [X.], 26.
Aufl., §
174 [X.] Rn.
35). Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des §
304 Abs.
2 Halbsatz
2 [X.] (s. etwa [X.], [X.] vom 5.
September 2019 -
StB
22/19, juris Rn.
4 mwN) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.
Schäfer
Gericke
Anstötz

Meta

StB 30/19

17.12.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2019, Az. StB 30/19 (REWIS RS 2019, 314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 314

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZB 4/20 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 4/20 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung auf einzelne, anwesende Personen in …


5 StR 612/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 584/08 (Bundesgerichtshof)


1 BvR 2036/23 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und den für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sprechenden …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.