Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. 4 StR 546/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8112

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070618B4STR546.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 546/17

vom
7. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Geiselnahme u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 7.
Juni 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall
II
2 Tat
1 der Urteilsgründe die tateinheit-liche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaf-fen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung, Beleidigung und unerlaubten Besitzes und Führens von Schusswaffen (Fall
II
2
Tat
1 der Urteilsgründe), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Nötigung (Fall
II
2 Tat
2), wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (Fall
II
2 Tat
3) und wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen (Fall
II
2 Tat
4) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.] nach §§
69, 69a StGB
getroffen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von [X.] im Fall
II
2 Tat
1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die [X.] ein Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffen, das über das Führen bei der abgeurteilten
Tat hinausgeht, nicht festgestellt hat. Wird die tatsächliche Gewalt über eine Waffe aber ausschließlich durch deren Führen ausgeübt, verdrängt das Führen den Besitz (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Juli 2017

4
StR
159/17; vom 20.
August 2014

3
StR
309/14; vom 22.
August 2013

1
StR
378/13, [X.], 387, 388).
Die Einzelstrafe für diese Tat wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Schusswaffen auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Feilcke
2
3
4

Meta

4 StR 546/17

07.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. 4 StR 546/17 (REWIS RS 2018, 8112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8112

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Verurteilung wegen Vergewaltigung bzw. Geiselnahme unter Verwendung einer Schusswaffe; notwendige tatrichterliche Darlegung zu einer Schusswaffe


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