Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2019, Az. 4 StR 449/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 7543

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Gegenstand

Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall III. 3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit Nötigung, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen – davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Waffendelikt (Besitz eines Butterflymessers) – sowie wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es verschiedene [X.] getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung im Fall III. 3. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat zu der von Rechtsanwalt [X.]     erhobenen Rüge einer Verletzung des § 257c StPO:

3

Die Rüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung von § 257c StPO scheidet aus, weil eine Verständigung im Sinne dieser Vorschrift zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht zustande gekommen ist. Selbst wenn man – wie der [X.] – der Verfahrensrüge entnimmt, dass mit ihr zugleich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beanstandet wird, wäre die Rüge auch insoweit unbegründet; denn mangels Verständigung und angesichts der ersichtlich unverbindlichen Äußerung des [X.] über das vorstellbare Strafmaß wurde bezüglich der Höchstgrenze der zu verhängenden Gesamtstrafe kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Erwägungen des [X.] zur Zulässigkeit der Rüge der Aktenlage entsprechen.

4

2. Soweit der Angeklagte im Fall III. 3. der Urteilsgründe nicht nur wegen bewaffneten Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, sondern auch wegen tateinheitlicher Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Straftatbestand der Bedrohung tritt im Wege der [X.] hinter einen gleichzeitig verwirklichten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zurück (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 1989 – 5 StR 272/89, NJW 1990, 1055; Beschluss vom 29. Mai 1984 – 1 [X.], juris; [X.], 12. Aufl., § 241 Rn. 31). Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Bedrohung hat daher zu entfallen.

5

Die für diese Tat verhängte [X.] von einem Jahr und zehn Monaten kann gleichwohl bestehen bleiben. Zwar hat das [X.] die Verwirklichung von drei Straftatbeständen durch den Angeklagten strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt gleichwohl aus, dass die [X.] ohne Berücksichtigung der Bedrohung geringer ausgefallen wäre, da die Bedrohung gegenüber den beiden anderen Delikten lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Zudem behält die gegenüber den Polizeibeamten erfolgte Todesdrohung, obwohl § 241 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich zurücktritt, ein eigenes Gewicht, da die Drohung mit dem Tod über die von § 113 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Drohung mit Gewalt hinausgeht (vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. Mai 1984 – 1 [X.], juris).

6

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7

4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Ri[X.] Cierniak
ist im Urlaub und
daher gehindert
zu unterschreiben.

                                   

Sost-Scheible

        

Bender     

        

Paul    

        

Meta

4 StR 449/18

08.05.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 19. April 2018, Az: 16 KLs 5/18

§ 52 StGB, § 113 Abs 1 StGB, § 241 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2019, Az. 4 StR 449/18 (REWIS RS 2019, 7543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7543

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5 StR 630/19

5 StR 630/19

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