Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 2 StR 394/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2413

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[X.]:[X.]:BGH:2019:221019B2STR394.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]
vom
22. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Marburg ([X.]) vom 14.
Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl ver-urteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke

Eschelbach

Zeng

Grube

Schmidt

Meta

2 StR 394/19

22.10.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 2 StR 394/19 (REWIS RS 2019, 2413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2413

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