Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. 1 StR 454/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17298

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1 StR
454/14

vom
13. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13.
Janu-ar
2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Rothfuß,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Mosbacher
und [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger
der
Angeklagten Z.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revisionen der Angeklagten Z.

und [X.]

und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2014 werden verworfen.
2.
Die Angeklagten Z.

und [X.]

haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten Z.

und [X.]

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Das [X.] hatte die Angeklagte Z.

mit Urteil vom 3.
Dezem-ber 2012 wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und [X.] einer Sprengstoffexplosion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt, wobei das [X.] davon ausging, dass die Ge-fahr bei der Sprengstoffexplosion bedingt vorsätzlich verursacht worden war. Der Mitangeklagte [X.]

war in diesem Urteil wegen zweier tateinheitlicher Fälle der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, bei der die Gefahr ebenfalls bedingt vorsätzlich [X.]
-
4
-
rufen worden war, zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und elf
Monaten verurteilt worden.
Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss vom 16.
September 2013 -
1
StR
264/13
-
bezüglich der Angeklagten Z.

mit den Feststellungen im Schuldspruch, soweit sie wegen vorsätzlichen Her-beiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt worden war, jedoch mit [X.] der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und im gesamten Straf-ausspruch auf. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]

hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen -
ebenfalls mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
-
auf. Im Umfang der Aufhebungen wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
II.
Das [X.] hat die Angeklagte Z.

sodann mit dem angefoch-tenen Urteil wegen [X.] einer Sprengstoffexplosion und -
bereits auf-grund des Urteils des [X.] vom 3.
Dezember 2012
-
wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Den Angeklagten [X.]

hat es wegen [X.] einer Sprengstoff-explosion in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zum versuch-ten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
2
3
4
-
5
-
Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Rechtsmitteln. Die Staatsanwaltschaft hat Revisio-nen zu Lasten beider Angeklagter eingelegt und diese mit der Sachrüge [X.]. Die Angeklagten beanstanden ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.
III.
Nach den rechtskräftigen und den im neuen Urteil getroffenen ergän-zenden Feststellungen des [X.]s betrieb die Angeklagte Z.

die in ihrem Eigentum stehende, hochverschuldete Gaststätte

K.

in der der Angeklagte [X.]

als Hilfskoch beschäftigt war. Es bestanden für diese Gaststätte eine Gebäudeversicherung sowie eine Geschäftsinhaltsversicherung bei der E.

und eine Hausratversicherung bei der V.

. Die beiden Angeklagten vereinbarten, eine [X.] zur Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Gaststätte herbei-zuführen, damit die Angeklagte Z.

unter Vortäuschen eines [X.] an die entsprechenden Versicherungsleistungen gelangen konnte. Die Angeklagte Z.

versprach dem Angeklagten [X.]

, der zunächst nur 1.000
Euro für sein Tätigwerden forderte, ein Drittel der Versicherungssumme, wenn er die entsprechenden Manipulationen vornehmen würde.
Zur Ausführung dieses
Plans trafen sich die Angeklagten während der Betriebsferien der Gaststätte am 3.
Januar 2012 gegen 18.00
Uhr im Gastraum des Lokals. Die Angeklagte Z.

übergab dem Angeklagten [X.]

als Anzah-lung 700
Euro. Der Angeklagte [X.]

schraubte daraufhin zwei der drei Gaslei-tungen in der Küche der Gaststätte auf, so dass pro Stunde 10
kg Propangas entwichen, und eine unmittelbare Explosionsgefahr bestand. Die Angeklagte 5
6
7
-
6
-
Z.

begab sich anschließend in ihre über der Gaststätte im ersten [X.] gelegene Wohnung, um diverse Gegenstände zu holen. Nach [X.] bestand zwar die Möglichkeit, dass es ohne [X.] Tätigwerden zu einer Explosion kommen könnte. Für wahrscheinlicher hiel-ten die Angeklagten jedoch, dass der Angeklagte [X.]

am Folgetag die Explo-sion mittels eines Feuerzeuges herbeiführen müsse. Zu diesem Zweck ließ der Angeklagte [X.]

auch Werkzeug vor Ort zurück. Die Angeklagten rechneten damit, dass es bei der Explosion die Fensterfront nach außen drücken würde und die Gaststätte anschließend nicht mehr nutzbar wäre, der Angeklagte [X.]

jedoch beim Auslösen der Explosion hinter der Tür zur Küche sicher wäre. Von einer Gefährdung für andere Menschen oder bedeutende fremde Sachwerte gingen die beiden Angeklagten nicht aus, obwohl sie diese bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können und müssen.
Durch die am 4.
Januar 2012 um 4.15
Uhr eingetretene Explosion wurde die gesamte Wand an der Ostseite des Gebäudes bis unterhalb des Daches weggesprengt. Es entstanden keine Personenschäden, jedoch Sachschäden an den Nachbargebäuden im Gesamtwert von mindestens 394.281,44
Euro. Zum Teil zersprangen die Fensterscheiben der Nachbargebäude, so dass Scherben auf die in ihren Betten schlafenden Menschen fielen. Die Angeklagte Z.

meldete den Schaden der Versicherung
am 4.
Januar 2012 und reichte am 16.
Februar 2012 eine Schadensaufstellung über 167.587,00
Euro bei der E.

und über 48.314,50
Euro bei der V.

ein.
Die Polizei stellte bereits am 5.
Januar 2012 fest, dass die [X.] durch eine Manipulation verursacht worden war. Zu einer Aus-zahlung von Versicherungsleistungen kam es daher nicht. Der Angeklagte [X.]

8
9
-
7
-
legte am 7.
März 2012 in Kenntnis dieser Tatsachen ein -
auch die Angeklagte Z.

belastendes
-
Geständnis ab.
IV.
Revision der Angeklagten Z.

Die Revision der Angeklagten Z.

, mit der sie insbesondere die Strafzumessung rügt, bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung des [X.]s weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten auf. Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des §
46 Abs.
3 StGB vor, soweit das [X.] zulasten der Angeklagten [X.] berücksichtigte (UA S.
22). Dass tatsächlich ein hoher, die Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert (vgl. dazu [X.], StGB, 62.
Aufl., §
315 Rn.
16a) weit überschreitender Sachschaden eintrat, ist dem Gefährdungsdelikt des §
308 StGB nicht immanent und mithin ein zulässiges Strafzumessungskri-terium. Ebenso verhält es sich mit dem besonders hohen Maß an Pflichtwidrig-keit, das darin zu sehen ist, dass eine unkontrollierte Explosion in einem dicht-besiedelten Bereich herbeigeführt wurde. Das sich daraus ergebende hohe Maß der persönlichen Schuld der Angeklagten darf strafschärfend berücksich-tigt werden (vgl. auch [X.], StGB, 62.
Aufl., §
46 Rn.
31).

10
11
12
-
8
-
Soweit die Revision beanstandet hat, dass das [X.] die beson-ders erschwerte [X.] der Angeklagten Z.

aufgrund von deren Schwerhörigkeit unzureichend berücksichtigt habe, zeigt sie keinen Rechtsfeh-ler auf.
Zwar ist die Angeklagte Z.

bereits fortgeschrittenen Alters und schwerhörig, jedoch hat sich das [X.] mit diesem Umstand in seinem Urteil ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, dass die Schwerhörigkeit der Angeklagten Z.

zur Überzeugung des [X.]s aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks weder eine besondere Beschwer in der Untersuchungshaft war, noch für die künftige Haftverbüßung sein wird.
Auch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist rechtlich nicht zu [X.]. Das [X.] hat unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte Z.

sprechenden Umstände und unter besonderer Würdi-gung des engen Zusammenhangs zwischen der Sprengstoffexplosion und dem geplanten Versicherungsbetrug unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei
Jah-ren und sechs
Monaten und Berücksichtigung der rechtskräftigen Einzelfrei-heitsstrafen von zwei Jahren bzw. neun Monaten für die beiden Betrugstaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs
Monaten gebildet. [X.] dem [X.] hat das [X.] hierbei den für die Gesamt-strafe gemäß §
54 Abs.
2 Satz
1
StGB vorgegebenen Strafrahmen (Freiheits-strafe bis zu sechs
Jahren und zwei
Monaten) nicht nahezu ausgeschöpft.
V.
Revision des Angeklagten [X.]
Der Angeklagte [X.]

beanstandet mit seiner Revision, dass hinsichtlich seiner Person nur ein Fall der Beihilfe zum Betrug vorläge, da er keine Kenntnis 13
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-
9
-
von mehreren betroffenen Versicherungen gehabt habe; ferner sei er von [X.] Versuch zurückgetreten, indem er frühzeitig ein -
auch die Angeklagte Z.

belastendes
-
Geständnis abgelegt habe und dadurch die Auszahlung der Versicherungsleistungen verhindert habe. Auch die Revision des Angeklag-ten [X.]

, deren Beschränkung auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum ver-suchten Betrug in zwei Fällen wegen der [X.] mit der nicht angegriffenen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nicht wirksam ist, bleibt ohne Erfolg.
Insbesondere hat das [X.] den Angeklagten [X.]

rechtsfehlerfrei wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen verurteilt. Aus den [X.] ergibt sich, dass der Angeklagte [X.]

gewusst hatte, dass die Ange-klagte Z.

e-rungsunternehmen einen Versicherungsfall vortäuschen würde, um dadurch zu Unrecht die Auszahlung von Versicherungssummen zu erreichen

S.
10). Bereits dem Wortlaut nach ist also nicht nur eine Versicherung erfasst, sondern es ist vielmehr von einem Versicherungsfall
die Rede. Darüber hinaus ist für den [X.] nicht erforderlich, dass der Gehilfe alle Einzelheiten der Haupttat kennt. Vielmehr
ist entscheidend, dass der Gehilfe die Dimension des Unrechts der ins Auge gefassten Tat erfassen kann. Der [X.] unterscheidet sich insofern vom [X.], da der Anstifter eine konkrete Tat vor Augen haben muss, während der Gehilfe einen von der Haupttat losge-lösten Beitrag erbringt ([X.], Urteil vom 18.
April 1996 -
1
StR
14/96, [X.], 272, 273; Beschluss vom 20.
Januar 2011 -
3
StR
420/10, [X.], 177; Urteil vom 18.
Juni 1991 -
1
StR
164/91, [X.]R StGB §
27 Abs.
1 Vorsatz
7). Der Angeklagte [X.]

wusste vorliegend, dass die Angeklagte
Z.

den durch die Explosion entstandenen Schaden versicherungsrechtlich 17
-
10
-
geltend machen wollte. Damit hat er den Umfang des Unrechts erkannt. Auf die Anzahl der geschädigten Versicherungen kommt es dabei nicht an.
Ferner hat das [X.] hier zu Recht keinen Rücktritt vom Versuch durch das Geständnis des Angeklagten [X.]

angenommen. Ein Fall des §
24 Abs.
2 StGB liegt nicht vor, da der Versuch bereits fehlgeschlagen war, als der Angeklagte [X.]

sein Geständnis ablegte. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der [X.] aus Sicht des [X.] mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs-
und Kausalkette in Gang gesetzt wird ([X.], Beschluss
vom 19.
Mai 1993 -
GSSt
1/93, [X.]St 39, 221, 228; Urteil vom 30.
November 1995 -
5
StR
465/95, [X.]St 41, 368, 369; Beschluss vom 29. Januar 2002 -
4
StR 520/01, [X.], 168, 169; Urteil vom 15.
September 2005 -
4
StR 216/05, [X.], 168, 169; Urteil vom 19.
Mai 2010 -
2
StR
278/09, [X.], 690, 691; Beschluss vom 22.
März 2012 -
4
StR
541/11, [X.], 239; Urteil vom 25.
Oktober 2012 -
4
StR
346/12, [X.], 156, 157
f.). Die Manipulation der Gasleitungen war zu diesem [X.]punkt bereits von der Polizei entdeckt und die Angeklagte Z.

der Tat verdächtigt worden, was der
Angeklagte [X.]

auch wusste. Daher war ihm bei Ablegen seines [X.] bewusst, dass eine Tatvollendung in Form der Auszahlung der Versiche-rungssumme durch die Versicherungsunternehmen nicht mehr erreicht werden könnte.
18
-
11
-
VI.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben sowohl im Hinblick auf die Angeklagte Z.

(nachfolgend
1.) als auch bezüglich des Angeklagten [X.]

(nachfolgend
2.) erfolglos.
1.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge in erster Linie gegen die Annahme einer nur fahrlässigen Verursachung der Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert.
Diese Annahme beruhe nicht auf einer tragfä-higen Beweiswürdigung, da es widersprüchlich sei, wenn die Kammer einer-seits annehme, dass die Angeklagten mit der Explosion die Fortführung der Gaststätte unmöglich machen wollten, andererseits aber den Angeklagten glaubte, dass sie von keiner konkreten Gefährdung für fremde Sachen von be-deutendem Wert ausgingen. Die Nachprüfung hat hier aber keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten ergeben.
Das [X.] hat rechtsfehlerfrei in der Beweiswürdigung den
Anga-ben des Angeklagten [X.]

Glauben geschenkt, dass die Angeklagten zwar die Möglichkeit gesehen hätten, dass eine Explosion ohne weiteres Zutun eintritt, sie es jedoch für wahrscheinlicher hielten, dass der Angeklagte [X.]

am nächs-ten Tag mittels eines Feuerzeugs nachhelfen müsste und er davon ausging, dass er dabei hinter einer Tür in Sicherheit sei. Von einer Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert sei man nicht ausgegangen. Diese Einlassung des Angeklagten [X.]

sah das [X.] als dadurch untermauert an, dass man am [X.] tatsächlich noch Werkzeug vorfand, das der Angeklagte für die geplante Manipulation am nächs-19
20
21
22
-
12
-
ten Tag zurückgelassen hatte. Ferner wurde diese Aussage nach Meinung des [X.]s
dadurch gestützt, dass die Angeklagte Z.

sich nach Öffnen der Gasleitungen noch in ihre über der Gaststätte gelegene Wohnung begab. Dass es bei [X.] tatsächlich zu unterschiedlichen Geschehensab-läufen kommen kann, bestätigte dem [X.] der
Sachverständige M.

(UA S.
12). Das [X.] setzte sich hierbei auch mit der Tatsache, dass der Angeklagte [X.]

das Gas roch und sich der Funktionsweise von Gas grund-sätzlich bewusst war, sowie mit dem von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Widerspruch auseinander, dass die Angeklagten einerseits die Nutzbarkeit der Gaststätte mittels der Explosion aufheben wollten, andererseits aber von keiner Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von be-deutendem Wert ausgingen. Das [X.] gelangt jedoch im Rahmen der ihm originär zustehenden Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei zu der Überzeu-gung, dass die Angaben des Angeklagten [X.]

, die dieser konstant bei der Po-lizei und in der Hauptverhandlung machte und hierbei auch für ihn negative Fakten wie die Tatsache, dass er den Gasgeruch wahrnahm, angab, glaubhaft sind und dieser von keiner entsprechenden konkreten Gefährdung ausging. Nichts anderes
kann für die Angeklagte Z.

gelten, die ihre Einschätzung der Gefährdungslage ja gerade aus den ihr von dem Angeklagten [X.]

übermit-telten Informationen zu der Manipulation bilden musste. Ohne Rechtsfehler sieht das [X.] es als untermauerndes Indiz gegen die Annahme einer konkreten Gefährdung durch die Angeklagte Z.

an, dass diese sich nach der Manipulation noch einige [X.] in ihrer über der Gaststätte befindlichen [X.] aufhielt. Denn dies unterstreicht, dass die Angeklagten die sofortige er-hebliche Gefahr, die durch das austretende Gas entstanden war, nicht erkann-ten.

-
13
-
2.
Das [X.] hat auch rechtsfehlerfrei die Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren gegen den Angeklagten [X.]

zur Bewährung ausgesetzt. [X.] für die Aussetzung zur Bewährung sind neben einer günstigen So-zialprognose auch noch
besondere
Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 StGB; außerdem darf die Verteidigung der Rechtsordnung den Vollzug der Freiheits-strafe nicht gebieten (§
56 Abs.
3 StGB). Dem genügt das angefochtene Urteil.
Das [X.] nahm vorliegend ohne Rechtsfehler an, dass sich der Angeklagte [X.]

bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künf-tig auch aufgrund des Eindrucks der Untersuchungshaft ein Leben ohne Straf-taten führen
wird (§
56 Abs.
1 StGB). Dies begründet das [X.] vor allem damit, dass der Angeklagte [X.]

aus Mitleid mit der Angeklagten Z.

und nicht aus eigenem Gewinnstreben agierte, sich frühzeitig geständig zeigte und [X.] leistete.
Ferner lebe der Angeklagte [X.]

in einer festen Be-ziehung und gehe einer Arbeit nach. Auch die Tatsache, dass das [X.] an dieser Stelle nicht explizit auf den Strafbefehl vom 4.
Februar 2013 eingeht, begründet keinen Rechtsfehler. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe -
insbesondere den Ausführungen unter
II.2.
-
ergibt sich, dass das [X.] die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim
durchaus gesehen hat. Es ist daher nicht zu besorgen, dass im Rahmen der Frage nach der positiven Sozialprognose dieser Aspekt keine Berücksichtigung fand.
Auch bei der Annahme der besonderen Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 StGB unterliefen dem [X.] keine ersichtlichen Rechtsfehler. Zwar weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die besonderen Um-stände im Sinne des §
56 Abs.
2 StGB umso gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt ([X.], Urteil vom 21.
März 23
24
25
-
14
-
1985 -
4
StR
53/85, [X.], 147, 148; Urteil vom 27.
August 1986 -
3
StR 265/86, [X.], 21; Urteil vom 18.
September 1986 -
4
StR
455/86,
[X.]R StGB §
56 Abs.
2 Aussetzung, fehlerhafte 2; Urteil vom 12.
November 1987
-
4
StR
550/87, wistra
1988, 106, 107; Urteil vom 15.
Februar 1994 -
5
StR 692/93, [X.], 193; Urteil vom 12.
Juni 2001 -
5
StR
95/01, [X.], 676). Jedoch hat das [X.] hier eine umfassende Abwägung vorgenom-men, die diesen Anforderungen genügt. Es bezieht insbesondere in seine Be-trachtung mit ein, dass der nicht
vorbestrafte Angeklagte sich nach der [X.] erfolgreich um Arbeit bemüht hat, geständig war
und Aufklä-rungshilfe leistete, durch die die Angeklagte Z.

überführt werden konnte.
Ebenso wenig rechtsfehlerhaft ist die Annahme des [X.]s, dass die Verteidigung der Rechtsordnung den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht gebie-tet (§
56 Abs.
3 StGB). Die Rüge der Staatsanwaltschaft, dass hier eine sub-stantiellere Auseinandersetzung mit der Frage der Verteidigung der Rechtsord-nung geboten gewesen wäre, greift nicht durch. Eine solche ist zwar, wie die Revision zu Recht vorträgt, geboten, wenn
im Hinblick auf schwerwiegende Be-sonderheiten des Einzelfalls eine Strafaussetzung für das allgemeine [X.] schlechthin unverständlich oder gar unerträglich wäre, und die Straf-aussetzung das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 1970 -
1
StR
353/70, [X.]St 24, 40, 46; Beschluss vom 21.
Januar 1970 -
4
StR
238/70, [X.]St 24, 64, 66). Solch ein Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Das [X.] führt an, dass der Ange-klagte [X.]

den erheblichen Fremdschaden an den umliegenden Häusern nicht gewollt habe. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision auf die allgemeine Gefährlichkeit von Sprengstoffexplosionen abstellt, übersieht sie, dass general-präventive Erwägungen -
wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat ([X.]
-
15
-
S.
25)
-
nicht dazu führen dürfen, bestimmte Tatbestände gänzlich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen (st. Rspr.;
z.B. [X.], Beschluss vom 21.
Januar 1970 -
4
StR
238/70, [X.]St 24, 64, 67; Urteil vom 27.
September 2012 -
4
StR
255/12, [X.], 40, 41). Auch wurde nicht festgestellt, dass zu dieser [X.] eine den Rechtsfrieden bedrohende Häufung derartiger Straftaten in der Gegend vorlag, die entsprechende Reak-tionen erfordern würden (vgl. dazu [X.], StGB, 62.
Aufl., §
56 Rn.
14).
Raum
Rothfuß
Graf

Mosbacher
[X.]

Meta

1 StR 454/14

13.01.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2015, Az. 1 StR 454/14 (REWIS RS 2015, 17298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17298

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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