Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012, Az. IX ZR 78/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8409

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Ersatzanspruch des Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter


Leitsatz

Ordnet das Gericht als Sicherungsmaßnahme an, dass ein der Aussonderung unterliegender Gegenstand von dem Berechtigten nicht herausverlangt werden darf, steht dem Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung oder Beschädigung eingetretenen Wertverlusts ein Ersatzanspruch zu. Nach Verfahrenseröffnung gilt der Anspruch als Masseverbindlichkeit.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vermietete mehrere Lastkraftwagen an die [X.] (nachfolgend: Schuldnerin), die eine Spedition betrieb. Auf den gegen die Schuldnerin gestellten Insolvenzantrag wurde der [X.] durch Beschluss des [X.] vom 19. Februar 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Außerdem ordnete das Insolvenzgericht an, dass bewegliche Gegenstände, an denen im Falle der Eröffnung ein Absonderungsrecht oder [X.] bestände, von den Gläubigern nicht verwertet und eingezogen, sondern von dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens eingesetzt werden dürfen.

2

Am 1. April 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter ernannt. Die von der Klägerin an die Schuldnerin vermieteten Fahrzeuge nutzte der [X.] bis zum 31. Juli 2009.

3

Die Klägerin hat den [X.]n erstinstanzlich auf der Grundlage der Mietverträge wegen rückständiger Miete einschließlich Nebenkosten für Kfz-Haftpflicht und Kasko-Versicherung sowie wegen Beschädigung von Fahrzeugen auf Zahlung von 38.923,46 € in Anspruch genommen. Das [X.] hat Ansprüche auf Entrichtung von Nutzungsentgelt für den [X.]raum vom 19. Februar bis 31. März 2009 als unbegründet erachtet und der Klage lediglich im Blick auf den Nutzungszeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2009 in Höhe von 24.281,10 € stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] auf die von dem [X.] zugesprochene Klageforderung weitere Zinsen zuerkannt und den darüber hinausgehenden [X.] insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin die Zahlung eines Ausgleichs für den an den Fahrzeugen in der [X.] vom 19. Februar bis 31. März 2009 durch die Nutzung sowie dabei entstandene Schäden eingetretenen Wertverlust verlangt. Mit der von dem Berufungsgericht nur insoweit zugelassenen Revision begehrt der [X.] die Abweisung der dem Grunde nach zuerkannten Klageforderung.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1275 abgedruckt ist, hat zu dem im Revisionsverfahren allein noch streitigen Wertersatzanspruch ausgeführt:

6

Die Klägerin dringe mit ihrem Begehren dem Grunde nach durch, soweit sie für den Zeitraum vom 19. Februar bis 31. März 2009 Wertersatz verlange. Ein solcher Anspruch sei Wortlaut und Systematik des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] zugunsten aussonderungsberechtigter Gläubiger zu entnehmen. Der in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] vorgesehene [X.] gelte auch für aussonderungsberechtigte Gläubiger. Soweit sich § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 [X.] mit einer Ausgleichszahlung an absonderungsberechtigte Gläubiger befasse, ergebe sich aus Wortsinn und [X.], dass [X.] nur unter einschränkenden Voraussetzungen, [X.] aber uneingeschränkt Wertersatz verlangen könnten. Der zugunsten der Klägerin bestehende Wertersatzanspruch sei auch auf den Ausgleich solcher Wertminderungen gerichtet, die eingetreten seien, weil während der angeordneten Weiternutzung die dem [X.] unterliegenden Fahrzeuge beschädigt worden seien.

7

Der Wertersatzanspruch stelle eine Masseverbindlichkeit dar. Andernfalls würde der Gedanke des Gesetzgebers, ab- und aussonderungsberechtigte Gläubiger trotz Anordnung eines Verwertungs- und [X.] möglichst schonend zu treffen, nicht angemessen umgesetzt.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Der Klägerin steht wegen der Nutzung der von ihr an die Schuldnerin vermieteten Lastkraftwagen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] dem Grunde nach ein Wertersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

9

1. Die Klägerin war als Vermieterin der von der Schuldnerin genutzten Kraftfahrzeuge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Inhaberin eines [X.]s (§ 47 [X.]). Die Mietgegenstände wären nicht in die Insolvenzmasse gefallen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 183, 269 Rn. 16).

2. Die von dem Amtsgericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] gegenüber der Klägerin als Vermieterin getroffene Anordnung war zwar - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - unwirksam, weil es sich dabei um eine formularmäßige Pauschalanordnung handelt, die unter bloßer Wiedergabe des Gesetzestextes auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichtet ([X.], aaO, Rn. 16 ff). Da die Anordnung von der Klägerin aber nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden konnte, darf sie sich ihrerseits darauf stützen, soweit sie - wie vorliegend - Ausgleichsansprüche begehrt ([X.], aaO Rn. 24 f).

3. Eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen im Sinne des § 169 Satz 2 [X.] kann der [X.] gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2, § 169 Satz 2 [X.] für einen Zeitraum verlangen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt ([X.], aaO, Rn. 28 ff). Wegen der am 19. Februar 2009 ergangenen Anordnung scheiden in Übereinstimmung mit der Würdigung des Berufungsgerichts Ansprüche der Klägerin auf eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung am 1. April 2009 aus.

III.

Jedoch kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] Ersatz des während dieses Zeitraums durch die Nutzung der Fahrzeuge eingetretenen [X.] beanspruchen.

1. Zwar mag die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] gesetzestechnisch und sprachlich misslungen sein (Ganter, [X.], 549, 553). Gleichwohl ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] eindeutig zu entnehmen, dass sowohl [X.]n als auch [X.]n ein Anspruch auf Wertersatz zusteht.

a) Das Gericht kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] anordnen, dass Gegenstände, deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht eingezogen werden dürfen und diese Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von besonderer Bedeutung sind. Ein Anspruch des Gläubigers auf Zahlung des geschuldeten Nutzungsentgelts bestimmt sich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 [X.] nach den Grundsätzen des § 169 Satz 2 und 3 [X.]. Ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 [X.] nur, soweit der durch die Nutzung entstandene Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

b) Zu Unrecht meint die Revision, ein Wertersatzanspruch stehe allein [X.]n, aber nicht - wie im Streitfall - dem [X.]n zu.

aa) Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] geht eindeutig hervor, dass auch der durch eine gerichtliche Anordnung an der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs gehinderte [X.] für den infolge der Nutzung des Gegenstandes eingetretenen Wertverlust einen Ausgleich beanspruchen kann. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] schließt als Grundtatbestand eines Verwertungs- und [X.] sowohl [X.] als auch [X.] in ihren Anwendungsbereich ein. Soweit anschließend § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 [X.] die Regelung des § 169 Satz 2 und 3 [X.] für entsprechend anwendbar erklärt, wird ein Anspruch auf die Gewährung eines Nutzungsentgelts wegen des unauflösbaren Bezugs zu § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 [X.], der [X.] und [X.] erfasst, ebenfalls zugunsten von [X.]n wie auch [X.]n begründet. Auf diesem Verständnis beruhen die Gesetzesmaterialien, wonach die Regelung den Rechten aussonderungsberechtigter Gläubiger - wie Leasinggebern und Vermietern [X.] tragen will, indem sie die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Nutzung erhalten (BT-Drucks. 16/3227 [X.]). In Einklang damit hat der Senat einem aussonderungsberechtigten Vermieter von Baumaschinen einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung - allerdings beschränkt auf den Zeitraum, der drei Monate nach Erlass der Anordnung liegt - zuerkannt ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 183, 269 Rn. 26 ff).

[X.]) Wendet sich § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 [X.] wegen des Sinn- und Sachzusammenhangs mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] an [X.] und [X.], hat dies auch für die Folgeregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] zu gelten. Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2 [X.] wird folgerichtig durch den Anspruch auf Wertersatz des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] ergänzt. Diese Bewertung findet sich auch in der amtlichen Begründung, nach welcher neben dem vertraglichen Nutzungsanspruch gegenüber [X.]n und [X.]n ein Wertverlust auszugleichen ist, der durch die Benutzung des Gegenstands eintritt (BT-Drucks. aaO). Es ist kein Grund ersichtlich, warum [X.] und [X.] eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten sollten, der Anspruch auf Ersatz eines Wertverlustes aber nur den im Vergleich zu [X.]n insolvenzrechtlich weniger schützenswerten [X.]n zustehen sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass [X.]n lediglich ein Verwertungsrecht an dem Gegenstand zusteht, während [X.] als Vollrechtsinhaber dessen Herausgabe verlangen können. In Übereinstimmung mit Wortlaut und Gesetzessystematik wird, ohne der unterschiedlichen Rechtsstellung von [X.]n und [X.]n besonderes Gewicht beizumessen, darum nahezu einhellig die zutreffende Auffassung vertreten, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] einen Wertersatzanspruch sowohl zugunsten [X.]r als auch [X.]r begründet (HK-[X.]/Kirchhof, 6. Aufl., § 21 Rn. 32, 30; [X.] in Kübler/[X.], [X.], 2007, § 21 Rn. 40 w; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 2. Aufl., § 21 Rn. 25; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 21 Rn. 101; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 21 Rn. 38 k; FK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 21 Rn. 267; Ganter, [X.], 549, 553; [X.] in FS [X.], 2008, 427, 444; Heublein, [X.], 11 f; [X.]/[X.], Z[X.] 2011, 798, 799; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 172 Rn. 13a; a.A. HmbKomm-[X.]/[X.], aaO, § 21 Rn. 69 e).

cc) Ein Ausschluss des [X.] zu Lasten [X.]r kann auch nicht aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 [X.] hergeleitet werden.

(1) Diese Regelung geht von einem Wertersatzanspruch [X.]r und [X.]r aus. Sie ordnet eine Beschränkung des [X.] zu Lasten [X.]r an, deren Anspruch an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft wird, dass der durch die Nutzung verursachte Wertverlust ihre Sicherung beeinträchtigt. Mangels Einbeziehung in die Regelung bleibt dagegen der Wertersatzanspruch [X.]r unangetastet. Die allein im Verhältnis zu [X.]n eingreifende Begrenzung des Wertersatzanspruches ist sachgerecht, weil durch die Nutzung eines Gegenstandes lediglich ihr sich in der Minderung eines Veräußerungserlöses manifestierendes Wertinteresse berührt sein kann (Heublein, aaO, S. 12). Wird das Sicherungseigentum des [X.]n nicht beeinträchtigt, besteht für eine Ausgleichszahlung keine Rechtfertigung. Handelt es sich dagegen um [X.], die eine Herausgabe des massefremden Gegenstandes verlangen können, berührt jeder durch eine Nutzung bedingte Wertverlust ihr Integritätsinteresse an dem Rückerhalt des unversehrten Gegenstandes.

(2) Überdies ist zu berücksichtigen, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 [X.] - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - erst nachträglich auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz eingefügt wurde (BT-Drucks., aaO, S. 23). Dieser Umstand erhellt, dass die durch die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] auch zugunsten [X.]r eingeführte Wertersatzpflicht nicht angetastet, sondern lediglich gegenüber [X.]n eingeschränkt werden sollte. Bei dieser Sachlage kann § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 [X.] ein Ausschluss des [X.] [X.]r nicht entnommen werden. Die Regelung nimmt vielmehr vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG auf ihre besonders schützenswerten Belange, die sich aus ihrer Rechtsstellung als Vollrechtsinhaber ergeben, Rücksicht.

2. Bei der Berechnung des [X.] ist zu unterscheiden, ob daneben eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist oder nicht.

a) Die durch § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.] vorgesehene Nutzungsausfallentschädigung bildet die vertragsmäßige Gegenleistung für die zeitlich begrenzte Überlassung der Sache. Falls - insbesondere drei Monate nach Erlass der Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] - ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht, wird dadurch die vertragsgemäße Abnutzung abgegolten. Darum kommt dem Wertersatzanspruch eigenständige Bedeutung nur im Blick auf die Kompensation eines Verlustes zu, der darauf beruht, dass der Gegenstand entweder über die vertragliche Abrede hinaus genutzt wird oder eine Beschädigung erleidet und dadurch an Wert verliert ([X.] in Kübler/[X.], aaO, § 21 Rn. 40 w; Ganter, aaO, S. 554; [X.], aaO, [X.]; [X.]/[X.], aaO, S. 799).

b) Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie im Streitfall - innerhalb der ersten drei Monate nach Erlass der Anordnung ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung nicht durchgreift. Bei dieser Sachlage ist zu berücksichtigen, dass der [X.] für die vertragsgemäße Abnutzung der Sache das vereinbarte Entgelt nur als Insolvenzforderung beanspruchen kann. Eine mit dem fortbestehenden Nutzungsrecht verbundene Wertminderung muss er aber nicht entschädigungslos hinnehmen. Eine ersatzfähige Wertminderung ist bereits mit einer üblichen - vertragsgemäßen - Nutzung verbunden. Gleiches gilt bei einer übermäßigen, von der vertraglichen Abrede nicht gedeckten Nutzung. Da eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] nur eine Nutzung, nicht aber einen Verbrauch von Aussonderungsgut gestattet (BT-Drucks. 16/3227, [X.]), gewährt der Wertersatzanspruch auch einen Ausgleich für eine Beschädigung oder Zerstörung der Sache (Ganter, aaO; [X.]/[X.], aaO). Deshalb bemisst sich der Wertersatzanspruch in sämtlichen Fällen nach der Differenz des Werts des Aussonderungsguts bei Beginn und Ende der Nutzung ([X.], aaO, [X.]; Heublein, aaO; [X.], aaO). Erfasst werden von dem Wertersatzanspruch also auch die hier geltend gemachten Ansprüche wegen einer Beschädigung der von dem Beklagten genutzten Fahrzeuge.

IV.

Ebenso nicht zu beanstanden ist die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Wertersatzanspruch der Klägerin nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 2 [X.]) gilt.

1. Der Anspruch der [X.]n und [X.]n auf Zahlung von Nutzungsausfall (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.]) bildet eine Masseforderung. Durch die Verweisung auf § 169 [X.] wird eine Zahlungspflicht begründet, die den Charakter einer Entschädigung hat und sich gegen die Masse richtet ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 183, 269 Rn. 40).

2. Die Einstufung als Masseverbindlichkeit gilt ebenso für den Wertersatzanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.].

a) Dies wird in Rechtsprechung und Schrifttum, die auch in diesem Punkt die Nutzungsausfallentschädigung und den Wertersatzanspruch weithin einheitlich behandeln, nahezu einhellig angenommen ([X.], 35, 36 unter [X.], 37 unter ff; HK-[X.]/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 32, 31; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 21 Rn. 101; [X.]/[X.], aaO § 21 Rn. 38 k; [X.] in Kübler/[X.], aaO § 21 Rn. 40 v; FK-[X.]/[X.], aaO § 21 Rn. 268; Graf-Schlicker/[X.], aaO § 21 Rn. 25; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO § 21 Rn. 69 e; Ganter, aaO S. 551; [X.] in FS [X.], aaO S. 443; [X.] Z[X.] 2008, 719 f; [X.]/[X.], aaO S. 799; einschränkend [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 21 Rn. 157; BK-[X.]/[X.], 2007, § 21 Rn. 54, 56; [X.], Z[X.] 2008, 1108, 1109). Diese Würdigung folgt aus der Erwägung, dass das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen kann, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 353, 365 f). Eine gerichtliche Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.], die bereits ohne ein Tätigwerden des vorläufigen Verwalters eine Wertersatzpflicht begründet, entspricht einer solchen Einzelermächtigung.

b) Handelt es sich um einen Anspruch wegen eines [X.], der zeitlich ab Erlass der Anordnung des Insolvenzgerichts und nicht erst drei Monate später geltend gemacht werden kann, steht der Charakter einer Entschädigung noch stärker als bei der Nutzungsausfallentschädigung im Vordergrund, was einen Massebezug begründet (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009, aaO). Auch ist kein Grund ersichtlich, den Wertersatzanspruch, der aus einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum beruht, ungünstiger als den [X.] zu behandeln. Ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - der Wertersatzanspruch nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] durch laufende Zahlung vor Insolvenzeröffnung zu erfüllen, kann es sich - wenn der vorläufige Verwalter dieser Pflicht nicht nachkommt - nach Insolvenzeröffnung nicht um eine bloße Insolvenzforderung (§ 38 [X.]) handeln.

Kayser                               Gehrlein                               Vill

                  Lohmann                               Fischer

Meta

IX ZR 78/11

08.03.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 31. März 2011, Az: 1 U 33/10

§ 21 Abs 2 S 1 Nr 5 InsO, § 55 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2012, Az. IX ZR 78/11 (REWIS RS 2012, 8409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8409

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

IX ZR 52/15

IX ZR 52/15

IX ZR 279/13

IX ZR 258/12

IX ZR 219/10

IX ZR 78/11

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