Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. VI ZR 183/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5306

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 Verkündet am: 3. Februar 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 843 Abs. 1, 2. Alt.; ZPO § 287 Bei der Schätzung des [X.] nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von [X.][X.] (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren. [X.], Urteil vom 3. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Februar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15. August 2003 geltend, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagten für die der Klä-gerin durch den Unfall entstandenen Schäden in vollem Umfang einzustehen haben. Sie streiten nur noch um die Höhe des der Klägerin - einer allein ste-henden erwerbstätigen Frau - entstandenen [X.]. Das [X.] hat der Klägerin hierfür unter Klageabweisung im Übrigen einen Betrag von 9.649 • abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3.500 •, insgesamt 6.149 • zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-fung abgeändert und der Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe 1 - 3 - von insgesamt 11.243,26 • abzüglich 3.500 •, mithin insgesamt 7.743,26 • zu-gesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe eines Betrages von 2.590,95 • weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat der Berechnung des der Klägerin entstande-nen [X.] das Tabellenwerk von [X.][X.] zugrunde gelegt und ist entsprechend der dortigen Tabelle 9 bei einer erwerbs-tätigen Frau mit einem Ein-Personen-Haushalt von einer durchschnittlichen Ar-beitszeit im Haushalt von 21,7 Stunden pro Woche ausgegangen. Für die [X.] Aufenthalte der Klägerin hat es die von einer (fiktiven) [X.] Tätigkeiten im Haushalt auf 15 % der üblicherweise anfal-lenden 21,7 Stunden, also auf ca. drei Stunden wöchentlich, geschätzt. Hin-sichtlich der Höhe der fiktiven Vergütung einer Ersatzkraft hat das Berufungsge-richt für die [X.] einer haushaltsspezifischen Einschränkung der Klägerin von über 50 % eine Nettovergütung entsprechend der Vergütungsgruppe BAT [X.]II und für die übrige [X.] [X.] zugrunde gelegt. 2 I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] stand. 3 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch der Klägerin als allein stehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch 4 - 4 - auf Ersatz ihres unfallbedingten [X.] unter dem Ge-sichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB zusteht (vgl. Senatsurteile vom 25. September 1973 - [X.] ZR 49/72 - [X.], 162, 163; vom 18. Februar 1992 - [X.] ZR 367/90 - [X.], 618, 619 und vom 8. Oktober 1996 - [X.] ZR 247/95 - [X.], 1565). 5 2. Die Überprüfung der im Rahmen des Schätzungsermessens des [X.] nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeit eines Verletzten im Haushalt durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen Erwä-gungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt ge-lassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. April 1979 - [X.] ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671). Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsge-richt hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an einem an-erkannten Tabellenwerk ([X.][X.], Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) orientiert. Dass sich der [X.] in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurtei-lung solcher Erfahrungswerte im Rahmen der Bemessung des [X.]s bedient, hat der erkennende Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. Senatsurteile [X.] 104, 113, 117 f.; vom 10. April 1979 - [X.] ZR 151/75 - aaO; vom 8. Juni 1982 - [X.] ZR 314/80 - [X.], 951, 952; vom 11. Oktober 1983 - [X.] ZR 251/81 - [X.], 79, 80 f.). Hieran ist auch für den vorliegen-den Fall festzuhalten. 3. Die Revision nimmt zwar hin, dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die durchschnittliche Arbeitsleistung der Klägerin im Haushalt auf 21,7 Wochenstunden geschätzt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision [X.] gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung des [X.] - 5 - zeitbedarfes für die [X.] Aufenthalte der Klägerin im [X.]. 7 Während der [X.] einer stationären Behandlung ist der [X.] in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen (vgl. [X.] NZV 2004, 631, 632; [X.], [X.] im [X.], 3. Aufl., [X.] Rn. 12). Entgegen der Auffassung der Revi-sion fallen die Positionen "Gartenarbeit", "Haushaltsführung und Organisation", "häusliche Kleinarbeiten" und "Pflege und Betreuung von Personen" in einem [X.]raum vollständiger Abwesenheit nicht in vollem Umfange an. Da viele Haushaltsarbeiten bei vollständiger Abwesenheit nicht anfallen, ist [X.] der Aufwand für "Haushaltsführung und Organisation" in dieser [X.] reduziert. Auch zeigt die Revision keinen Sachvortrag der Klägerin auf, welcher die Posi-tion "Pflege und Betreuung von Personen" ausfüllen könnte. Entgegen der [X.] der Revision entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass während der vollständigen Abwesenheit des alleinigen Bewohners der Reinigungsbedarf auf ein Minimum reduziert ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht wei-terhin den üblichen [X.]bedarf für die Position "Ernährung" während der [X.] Krankenhausaufenthalte der Klägerin wegen der im Krankenhaus bestehenden Vollverpflegung unberücksichtigt gelassen. Dies betrifft sowohl die üblicherweise anfallende [X.] für Essenszubereitung und Geschirrspülen als auch den [X.]aufwand für den Einkauf von Nahrungsmitteln und anderen Arti-keln. Da die Revision insgesamt keinen konkreten Sachvortrag der Klägerin aufzeigt, dass abweichend von diesen Erfahrungswerten Hausarbeiten in grö-ßerem Umfang als die vom Berufungsgericht geschätzten drei Wochenstunden angefallen wären, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehin-dert, den [X.]aufwand nach § 287 ZPO entsprechend zu reduzieren. - 6 - 4. Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Zugrundelegung des [X.] bei der Berechnung des Haushaltsführungsscha-dens durch das Berufungsgericht. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 8 9 Das Berufungsgericht durfte sich insoweit im Rahmen seiner tatrichterli-chen Würdigung nach § 287 ZPO in Ermangelung abweichender konkreter [X.] an der Tabelle 3 von [X.][X.] orientieren, die bei teilweisem Ausfall des [X.] in einem Durchschnittshaushalt oh-ne Kinder und Einstellung einer Ersatzkraft, die nicht die Leitung des Haushalts zu übernehmen braucht, eine Eingruppierung der (fiktiven) Ersatzkraft nach [X.] vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die [X.] des zeitweiligen oder dauernden teilweisen Ausfalls des [X.] mit verbleibender Leitungsfunktion nicht die Vergütungsgruppe [X.] bzw. BAT [X.]II zugrunde gelegt hat. Die Vergütungsgruppe [X.] wird nach Tabelle 3 von [X.][X.] Durchschnittshaushalten und gehobenen Haushalten ohne Kinder oder mit bereits schulpflichtigen Kindern bei fortbestehender Leitungs-funktion des [X.] zugeordnet. Nach den unangegriffenen [X.] des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Haushalt der Kläge-rin nur um einen einfachen Ein-Personen-Haushalt mit einfachen Wohnverhält-nissen (65 m2), geringer technischer Ausstattung und einem unterdurchschnitt-lichen Haushaltseinkommen. Da es sich mithin um einen unterdurchschnittli-chen Haushalt handelt, ist eine Nichtanwendung der Vergütungsgruppe [X.] nicht rechtsfehlerhaft. Die Vergütungsgruppe BAT [X.]II ist für die Zei-ten, in denen die Klägerin die Leitungsfunktion in ihrem Haushalt zumindest überwiegend ausüben konnte, ebenfalls nicht einschlägig. Soweit die Revision insoweit meint, der Klägerin sei nicht möglich bzw. zumutbar gewesen, im Wechsel mit den [X.]en stationärer Behandlung abwechselnd Hilfskräfte nach - 7 - BAT [X.]II und [X.] einzustellen, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt hat, sondern ihren Schaden fiktiv berechnet. Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend dar-auf hin, dass unter den Umständen des [X.] während der stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin mit stark reduziertem Haushaltsführungs-bedarf die Einstellung einer qualifizierten Ersatzkraft im Sinne des BAT [X.]II nicht erforderlich gewesen wäre. Insofern ist der Klägerin - entgegen der [X.] der Revision - auch kein rechtlich relevanter Nachteil dadurch entstan-den, dass das Berufungsgericht hinsichtlich eines stationären [X.] den Haushaltsführungsschaden - wohl irrtümlich - nicht wie bei den anderen stationären Krankenhausaufenthalten nach BAT [X.]II, [X.] nach [X.] berechnet hat. Letztlich vermag auch die Auffassung der Revision, die Einstufung nach [X.] sei nicht mehr zeitgemäß, keine abweichende Beurteilung zu rechtferti-gen, auch wenn dies von dem Mitautor [X.] in einer Fußnote zur Tabelle 3 von [X.][X.] vertreten wird. Denn diese (pauschale) [X.] ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Tatrichters im Rahmen der 10 - 8 - Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu begründen, wenn er sich in Ermangelung abweichender Gesichtspunkte an der Einstufung des Tabellen-werks orientiert. II[X.] 11 [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Zoll [X.] Diederichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2008 - 8 O 422/07 - [X.], Entscheidung vom 20.06.2008 - 11 U 3/08 -

Meta

VI ZR 183/08

03.02.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. VI ZR 183/08 (REWIS RS 2009, 5306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5306

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