Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2015, Az. VI ZR 25/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14335

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR
25/14
vom

10. März 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. März 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richterin von [X.] und den Richter
Offenloch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 3.
Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 13.
Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin und des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:
Nach Art.
103 Abs.
1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], [X.] vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Art.
103 Abs.
1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (so etwa [X.] 86, 133, 145 f.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. März 2003 -
V [X.], [X.]Z 154, 288, 300
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vo-raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat 1
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bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde das Vorbringen der Klägerin und des [X.] in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision ent-nehmen können.
Ein zulassungsrelevanter Gehörsverstoß liegt insbesondere nicht des-halb vor, weil der Senat auf die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der [X.] davon abgesehen, den [X.] zu den Angaben des Beklagten zur Größe der Wohn-
und [X.] samt der in der Mietaufstellung enthaltenen Flä-chenangaben anzuhören, die Revision nicht zugelassen hat. Der Vortrag war nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ohne zulassungsbe-gründenden Rechtsfehler einen auf der Grundlage eines deliktischen An-spruchs ersatzfähigen Schaden der [X.]
mit der Begründung verneint hat, dass
die [X.]
nur den Betrag in Ansatz bringen kann, um den sie im Vertrauen auf die unrichtigen Angaben des Schädigers den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
März 1991 -
VII
ZR 342/89, [X.]Z 114, 87, 94 und vom 19.
Mai 2006 -
V
ZR 264/05, [X.]Z 168, 35 Rn.
22).
Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, ist mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Mithin hat der nach §
823 Abs.
2 BGB iVm § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenz-schaden zu ersetzen (Senatsurteile vom 18. Januar 2011 -
VI
[X.], [X.]Z 188, 78 Rn. 8 mwN und vom 15.
November 2011 -
VI [X.], [X.], 195 Rn.
9). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des [X.]. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlan-2
3
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gen kann, so gestellt zu
werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht-
oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (vgl. [X.] vom 18. Januar 2011 -
VI [X.], aaO). Der deliktische Scha-densersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse" ([X.]/[X.], Schadensersatz, 3.
Aufl., S.
67). Das gilt für die deliktische Haf-tung grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadenser-satzpflicht besteht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (vgl. Reini-cke/[X.], Kaufrecht, 8.
Aufl., Rn.
867).
Der [X.] ist zwar darin zu folgen, dass der [X.] nicht notwendigerweise geringer sein muss als das positive Interesse des Geschä-digten an der Vertragserfüllung. Es
ist anerkannt, dass die Anwendung der Dif-ferenzhypothese in dem Fall, in dem der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen günstigeren oder gleichgünstigen Vertrag -
mit seinem Vertragspartner oder einem Dritten
-
abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011
-
VI
[X.], aaO Rn.
10 mwN). Dass die Verkäuferin sich auf die Preisvor-stellungen der [X.] eingelassen hätte, liegt fern und wird von den [X.] auch nicht behauptet. In [X.] Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen [X.] eine Unterwertigkeit des Grundstücks zum Kaufpreis ver-neint

287 ZPO). Der Kaufpreis war wertentsprechend.
4
-
5
-

Danach ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG nicht gegeben.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 ZPO) oder zur Fortbildung des Rechts im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Alt. 1 ZPO war auch deshalb nicht geboten, weil der Rechtsstreit einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall betrifft.
Galke
[X.]
Pauge

von [X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2012 -
3 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 04.12.2013 -
20 U 1461/12 -

5
6

Meta

VI ZR 25/14

10.03.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2015, Az. VI ZR 25/14 (REWIS RS 2015, 14335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14335

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