Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 65/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 9801

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verletzung des Sozialgeheimnisses - Offenbarung des Leistungsbezugs bei Dritten - fehlende Einwilligung des Leistungsbeziehers


Leitsatz

Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt.

Tenor

Das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2010 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte durch sein Schreiben vom 12. Februar 2008 an den [X.] und seine Telefonanrufe vom 29. Februar, 3. März und 17. März 2008 beim [X.] sowie durch sein Telefongespräch vom 19. März 2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin [X.] der Kläger offenbart hat.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem [X.] ([X.]).

2

Der im Jahr 1957 geborene Kläger zu 1 und die im Jahr 1966 geborene Klägerin zu 2, die verheiratet sind, bewohnten mit ihren in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern A. (geboren im Jahr 1993) und [X.] (geboren im Jahr 1997) sowie weiteren Familienangehörigen ein [X.] im [X.] Mit Schreiben vom [X.] kündigte die Vermieterin [X.], vertreten durch den [X.] (im Folgenden: [X.]), mit Ablauf des 30.4.2008 das Mietverhältnis. Das Konto mit der von den Klägern selbst hinterlegten Mietkaution betrug zu diesem [X.]punkt 2611,78 Euro. Am 9.12.2007 unterzeichneten die Kläger einen Mietvertrag für ein [X.] im [X.] ab 15.2.2008 mit einer Mietkaution in Höhe von 1700 Euro. Die Rechtsvorgängerin des beklagten [X.] - im Folgenden ebenfalls: [X.]r - bewilligte den Klägern ab 15.2.2008 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Antrag der Kläger, darlehensweise die Mietkaution für das [X.] zu übernehmen, wurde abgelehnt, weil die Mietkaution für das [X.] zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne (Bescheid vom 29.1.2008). Zur Begründung ihres Widerspruchs wiesen die Kläger darauf hin, dass ihnen die hinterlegte Mietkaution für das [X.] voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das [X.] zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich der [X.] wegen der Auszahlung der Kaution an den [X.] unter dem Betreff "Leistungen nach dem [X.] im Mietverhältnis …" mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat ua um Mitteilung des [X.], der Höhe der Kaution und der Gründe hierfür. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete der [X.]n am 29.2., 3.3. und 17.3.2008 mit dem [X.] und erkundigte sich nach dem Sachstand.

3

Die Kläger beantragten am 28.2.2008 bei dem [X.]n außerdem je einen Schrank für A. und [X.], weil diese über keine Schränke verfügten, da in dem [X.] Einbauschränke gewesen seien. Am [X.] telefonierte der [X.] mit dem Ehemann der früheren Vermieterin, der mitteilte, das [X.] sei mit Einbauschränken ausgestattet gewesen und die Mietkaution sei abzüglich offener Kosten am 14.3.2008 an die Kläger in Höhe von ca 2000 Euro in bar ausgezahlt worden. Wenige Tage später bewilligte der [X.] Leistungen zur Anschaffung eines Kleiderschranks für A. und [X.] Auf die Mitteilung der Kläger, die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich und ehrverletzend, ging der [X.] in seinem Widerspruchsbescheid vom [X.] wegen der Mietkaution nicht ein.

4

Im Rahmen ihrer am [X.] erhobenen und auf die Bewilligung einer Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger ua die Verletzung ihres [X.]schutzes durch das Schreiben des [X.]n vom 12.2.2008 geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem [X.]-Leistungsbezug erfahren und sie - die Kläger - seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das Sozialgericht ([X.]) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] (L[X.]) hat die auf Feststellung einer unbefugten Offenbarung von Sozialgeheimnissen durch den [X.]n beschränkte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.10.2010). Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei nach § 55 Abs 1 [X.] ([X.]G) statthaft. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, weil seitens der Kläger zu befürchten sei, dass der [X.] bei weiteren Umzügen der Kläger sich ohne deren Zustimmung an die Vermieter wende. Die Feststellungsklage sei jedoch nicht begründet. Der [X.] habe durch seine Schreiben und den nachfolgenden Telefongesprächen mit dem [X.] sowie dem Telefongespräch mit dem Ehemann der früheren Vermieterin nicht unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart, sondern bei anderen Personen oder Stellen iS des § 67a Abs 2 Satz 2 [X.] Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren ([X.]B X) [X.] erhoben. Der [X.] habe befugt gehandelt, weil er sich erst nach dem Widerspruch der Kläger an den [X.] gewandt habe. Selbst wenn der [X.] sich zunächst an die Kläger mit dem Ersuchen gewandt hätte, eine Bescheinigung des Vermieters über die Auszahlung der Kaution vorzulegen, wäre der [X.] nicht umhin gekommen, wegen der Schränke sich unmittelbar an die Vermieterin zu wenden. Zwar hätte der [X.] wegen der Schränke auch eine Inaugenscheinnahme des Hauses in V. durchführen können, da die Kläger zur [X.] der Antragstellung jedoch schon ausgezogen gewesen wären, sei eine Datenerhebung bei der früheren Vermieterin unumgänglich gewesen. Dass die Kläger eine Bescheinigung wegen der Schränke hätten vorlegen können, hätten diese weder behauptet noch gebe es Anhaltspunkte dafür, zumal das Verhältnis zu den Vermietern nach Angaben der Kläger "gespannt" gewesen sei.

5

Mit der - vom [X.] (B[X.]) zugelassenen - Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 [X.] ([X.]B I) und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der [X.] habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei [X.] mit der Folge erheben dürfen, dass [X.] wie ihr Bezug von Leistungen nach dem [X.] offenbart würden. Eine Rechtsgrundlage für die umstrittene Offenbarung ihrer [X.] sei nicht ersichtlich. Sie hätten zu keinem [X.]punkt eine Mitwirkung nach §§ 60 ff [X.]B I verweigert. Aus ihrem Widerspruch folge keine Rechtfertigung, insbesondere sei es nicht iS des § 67a Abs 1 [X.]B X erforderlich gewesen, wegen der Abwicklung der Kaution den Vermieter zu kontaktieren. Auch hinsichtlich der Schränke sei keine direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin notwendig gewesen, die dahingehende Aussage des L[X.] lasse sich nicht anhand des Beteiligtenvortrags oder der Verwaltungsakten belegen. Es habe keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit ihrer - der Kläger - Angaben gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass der [X.] sich die gewünschten Informationen allein durch die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin habe besorgen können.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.]s Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2010 aufzuheben, das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2010 abzuändern und festzustellen, dass der [X.] durch sein Schreiben vom 12. Februar 2008 an den und seine Telefonanrufe vom 29. Februar, 3. März und 17. März 2008 beim [X.] sowie durch sein Telefongespräch am 19. März 2008 mit dem Ehemann der früheren Vermieterin [X.] der Kläger offenbart hat.

7

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Kläger ist begründet. Das Urteil des [[X.].] ist aufzuheben, das des [[X.].] ist zu ändern und es ist festzustellen, dass das beklagte Jobcenter bzw seine Rechtsvorgängerin durch das Schreiben vom 12.2.2008 an den [[X.].] und die Telefonanrufe vom 29.2., 3.3. und 17.3.2008 beim [[X.].] sowie durch das Telefongespräch am [[X.].] mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat.

9

I. Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

Mit einer Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs 1 [[X.].] 1 [[X.].]G). Es muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis umstritten sein. Es genügt, dass - wie vorliegend - die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten begehrt wird, weil umstritten ist, ob das Rechtsverhältnis "so oder anders" besteht (stRspr: B[[X.].] vom 11.12.1956 - 1 RA 109/55 - B[[X.].]E 4, 184, 185; B[[X.].] vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/00 R - [[X.].] 3-5915 § 3 [[X.].] 1; B[[X.].] vom 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 - B[[X.].]E 47, 118 = [[X.].] 1200 § 35 [[X.].] 1: Feststellungen der Geheimhaltungspflicht; [[X.].] in [[X.].]/Fichte, [[X.].]G, 2009, § 55 Rd[[X.].] 4).

Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das "berechtigte Interesse" iS des § 55 Abs 1 [[X.].]G geht weiter als das rechtliche Interesse in § 256 Zivilprozessordnung (stRspr: B[[X.].] vom 16.7.1958 - 6 RH 89/55 - B[[X.].]E 8, 1; B[[X.].] vom 2.8.2001 - B 7 [[X.].] 18/00 R - [[X.].] 3-1500 § 55 [[X.].] 34 S 64), und es genügt jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ([[X.].] in [[X.].]/Fichte, [[X.].]G, § 55 Rd[[X.].] 12; [[X.].] in [[X.].], [[X.].]G, 9. Aufl 2008, § 55 Rd[[X.].] 15a; [[X.].]/[[X.].], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IV Rd[[X.].] 96). Das berechtigte Interesse folgt vorliegend - wie das [[X.].] zu Recht ausgeführt hat - aus der möglichen Wiederholungsgefahr, dass der [[X.].] wiederum unter Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Wahrung ihres Sozialgeheimnisses Briefe schreibt oder Telefongespräche führt, wenn sie ggf erneut umziehen müssen oder ähnliche Sachverhalte zu klären sind.

Der auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (stRspr: B[[X.].] vom 27.1.1977 - 12/8 [[X.].] - B[[X.].]E 43, 148, 150 = [[X.].] 2200 § 1385 [[X.].] 3; B[[X.].] vom 5.10.2006 - B 10 LW 4/05 R - [[X.].] 4-1500 § 55 [[X.].] 9) steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage vorliegend nicht entgegen. Denn sie zielt auf eine Feststellung ab, die nicht durch einen Verwaltungsakt geregelt wurde oder geregelt werden kann, und durch die begehrte gerichtliche Entscheidung sind die zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsverletzungen auch für vergleichbare Situationen in der Zukunft geklärt (im Ergebnis ebenso: B[[X.].] vom 25.10.1978 - 1 RJ 32/78 - B[[X.].]E 47, 118 = [[X.].] 1200 § 35 [[X.].] 1).

II. Die Feststellungsklage ist begründet.

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 35 Abs 1 Satz 1 [[X.].]B I, der lautet: "Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden [X.] (§ 67 Abs 1 [[X.].]B [X.]) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis)." Die Vorschrift gilt ebenso wie für alle anderen Sozialleistungsbereiche auch für das [[X.].]B II 37 Satz 1, 2 [[X.].]B I). Hiergegen hat der [[X.].] verstoßen, indem er durch sein Schreiben vom 12.2.2008 und seine Telefonanrufe vom 29.2., 3.3. und 17.3.2008 mit dem [[X.].] sowie durch sein Telefongespräch am [[X.].] mit dem Ehemann der früheren Vermieterin den [[X.].]B [X.] der Kläger bekannt gegeben hat.

Das beklagte Jobcenter und seine Rechtsvorgängerin sind bzw waren Leistungsträger iS des § 35 Abs 1 Satz 1, § 12, § 19a [[X.].]B I.

Der Bezug von Leistungen nach dem [[X.].]B II durch die Kläger ist ein Sozialdatum iS des § 35 Abs 1 Satz 1 [[X.].]B I, § 67 Abs 1 Satz 1 [[X.].]B [X.], weil dies eine Einzelangabe über ihre persönlichen Verhältnisse ist, die vom [[X.].]n verarbeitet und genutzt wird (vgl nur: [[X.].] vom 23.6.1994 - 5 C 16.92 - BVerwGE 96, 147: Angabe "Sozialleistung" auf Überweisungsträger).

Der [[X.].] hat dieses Sozialdatum der Kläger auch verarbeitet iS des § 35 [[X.].]B I. Verarbeiten ist ua das Übermitteln von [X.], wobei das Übermitteln jede Bekanntgabe von [X.] umfasst, gleichgültig ob sie gespeichert wurden oder nicht 67 Abs 6 Satz 1, 2 [[X.].] 3 [[X.].]B [X.]). Das Sozialdatum "[[X.].]B [X.] der Kläger" wurde von dem [[X.].]n durch sein Schreiben vom 17.2.2008 an den [[X.].] wegen der Auszahlung der Kaution und durch seine nachfolgenden Telefonanrufe bei dem [[X.].] in dieser Sache sowie durch sein Telefongespräch am [[X.].] mit dem Ehemann der früheren Vermieterin wegen der Schränke und der Mietkaution den jeweiligen Adressaten bzw Gesprächspartnern bekannt gegeben und damit übermittelt.

Hierbei handelte der [[X.].] unbefugt. Denn die Verarbeitung von [X.] ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs 1 Satz 1 [[X.].]B [X.]). Die Norm ist ein typisches "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" ([X.] in von [[X.].], [[X.].]B [X.], 7. Aufl 2010, § 67a Rd[[X.].] 3; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], [[X.].]B [X.], Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 67a Rd[[X.].] 1 ff; [[X.].] in [[X.].], [[X.].] nach dem [[X.].]B I und [X.], 3. Aufl 2011, § 67b [[X.].]B [X.] Rd[[X.].] 5). Beide Erlaubnistatbestände sind jedoch nicht erfüllt.

Dass die Kläger in die genannten Übermittlungen ihrer [X.] eingewilligt haben, hat das [[X.].] nicht festgestellt. Der [[X.].] hat keine dahingehenden Aufklärungsrügen erhoben.

Eine gesetzliche Befugnis des [[X.].]n zur Offenbarung des [[X.].]B [X.]s der Kläger gegenüber dem [[X.].] als Vertreter der früheren Vermieterin und dem Ehemann der früheren Vermieterin ist nicht gegeben. Dies gilt sowohl für den vom [[X.].] angeführten § 67a Abs 2 [[X.].]B [X.] (dazu 1.) als auch für die speziellen Regelungen zur Übermittlung von [X.] nach §§ 67d, 69 [[X.].]B [X.] (dazu 2.) sowie für die bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften in §§ 50 ff [[X.].]B II (dazu 3.) und die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter nach §§ 57 ff [[X.].]B II (dazu 4.).

Dass eine Offenbarungsbefugnis nicht aus den (allgemeinen) Vorschriften zur Amtsermittlung hergeleitet werden kann, hat das [[X.].] zu Recht festgestellt, weil die Regelungen über den Datenschutz in § 35 [[X.].]B I, §§ 67 ff [[X.].]B [X.] denen über die Amtsermittlung in §§ 20 f [[X.].]B [X.] gemäß § 37 Satz 3 [[X.].]B I vorgehen (B[[X.].] vom [X.] - B 2 U 3/04 R - B[[X.].]E 94, 149 = [[X.].] 4-2700 § 63 [[X.].] 2 Rd[[X.].] 8; vgl zur Literatur nur [X.] in von [[X.].], [[X.].]B [X.], § 67a Rd[[X.].] 6; Didong in Juris Praxiskommentar, [[X.].]B I, 2005, § 37 Rd[[X.].] 14). Der [[X.].] hat sich einer solchen Offenbarungsbefugnis auch nicht berühmt.

1. Soweit das [[X.].] eine Offenbarungsbefugnis nach § 67a Abs 2 Satz 2 [[X.].] 2 Buchst b [[X.].]B [X.] angenommen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Das [[X.].] hat das Offenbaren als befugt angesehen, weil es der Erhebung weiterer [X.] gedient habe. Der [[X.].] habe zur Erfüllung seiner Aufgaben bei anderen Personen oder Quellen als den Klägern die Informationen über die Auszahlung der Kaution für das [X.] und dessen Ausstattung mit Einbauschränken einholen dürfen. Denn die Kläger hätten zu diesem Zeitpunkt Widerspruch eingelegt und die Sache sei eilbedürftig gewesen. Auch eine Inaugenscheinnahme des Hauses in V. im Hinblick auf die Einbauschränke wäre wegen des schon durchgeführten Umzugs der Kläger ohne Datenerhebung gegenüber der früheren Vermieterin F. ausgeschieden.

Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob und inwieweit § 67a Abs 2 Satz 2 [[X.].] 2 [[X.].]B [X.] eine Befugnis zum Offenbaren von [X.] enthält, wenn nur durch ein solches Offenbaren die nach der Vorschrift zulässige Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen möglich ist, sind zumindest die Voraussetzungen der Vorschrift für eine Datenerhebung nicht erfüllt. § 67a Abs 2 [[X.].]B [X.] lautet: "[X.] sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1.    

bei den in § 35 [[X.].]B I oder in § 69 Abs 2 genannten Stellen, wenn …

2.    

bei anderen Personen oder Stellen, wenn

        

a)    

eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder

        

b)    

[X.])     

die Aufgabe nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

                 

bb)     

die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

                 

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden."

Schon aus dem Wortlaut der Norm folgt der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen und eine Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen als Ausnahme (vgl "nur" in Satz 2). Hintergrund für die Regelung ist das sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergebende Prinzip, dass der Betroffene "Herr seiner Daten" bleiben soll und entsprechend dem Grundsatz der Transparenz in der Regel keine Datenerhebung und -übermittlung hinter seinem Rücken erfolgen soll ([X.] 65, 1, 43 f; [X.] in von [[X.].], [[X.].]B [X.], § 67a Rd[[X.].] 6 f; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], [[X.].]B [X.], § 67a Rd[[X.].] 64 ff; vgl auch die vorliegend einschlägige Pflicht, den Betroffenen über eine Datenerhebung bei einer nicht in § 35 [[X.].]B I genannten Stelle im Regelfall zu unterrichten nach § 67a Abs 5 [[X.].]B [X.]). Die Vorschrift korrespondiert mit den Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach §§ 60 ff [[X.].]B I, §§ 56 ff [[X.].]B II (vgl zur Vorlage von [X.]: B[[X.].] vom 19.9.2008 - B 14 [X.]/07 R - B[[X.].]E 101, 260 = [[X.].] 4-1200 § 60 [[X.].] 2; Hinweise des [X.] <[[X.].]B II und [[X.].]B [X.]II>, [X.] 2011, 204 ff).

a) Eine Datenerhebung nach § 67a Abs 2 Satz 2 [[X.].] 1 [[X.].]B [X.] bei einer der in § 35 [[X.].]B I oder in § 69 Abs 2 [[X.].]B [X.] genannten Stellen, zu denen insbesondere Leistungsträger nach dem [[X.].]B, andere öffentliche Stellen, die Leistung erbringen, usw gehören, liegt nicht vor.

b) Eine Rechtsvorschrift, die eine Datenerhebung bei anderen Personen oder Stellen zulässt oder die Übermittlung von ihnen vorschreibt (§ 67a Abs 2 Satz 2 [[X.].] 2 Buchst a [[X.].]B [X.]), ist in Bezug auf den [[X.].] oder den Ehemann der früheren Vermieterin nicht gegeben (zum Nichtvorliegen der bereichsspezifischen Regelungen des [[X.].]B II siehe unter 3. und 4.).

c) Auch die Voraussetzungen des § 67a Abs 2 Satz 2 [[X.].] 2 Buchst b [[X.].]B [X.], auf die das [[X.].] abgestellt hat, mit den zwei Alternativen - Art der Aufgabe bzw Datenerhebung und unverhältnismäßiger Aufwand - sowie deren gemeinsamen weiteren Voraussetzung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, sind nicht erfüllt. Denn jedenfalls die zuletzt genannte gemeinsame Voraussetzung ist nicht gegeben, so dass offenbleiben kann, ob die Ermittlungen überhaupt erforderlich waren.

Das [[X.].] ist auf die Voraussetzung, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen der Kläger, in seiner Entscheidung nicht eingegangen und nach den vom [[X.].] im Übrigen getroffenen Feststellungen kann ihr Vorliegen nicht bejaht werden. Sie erfordert eine Abwägung zwischen den Interessen der Kläger an der Geheimhaltung ihrer [X.] und den Interessen des [[X.].]n an einer direkten Ermittlung ohne Beteiligung der Kläger (vgl [X.] in von [[X.].], [[X.].]B [X.], § 67a Rd[[X.].] 8; [[X.].] in [[X.].], [[X.].], § 67a [[X.].]B [X.] Rd[[X.].] 8.3). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Interessen nicht gleichwertig nebeneinander stehen, sondern keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Kläger vorliegen dürfen.

Dass keine Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung gegeben sind, muss nach dem vom [[X.].] festgestellten Sachverhalt verneint werden. Denn die Kläger haben nach den Feststellungen des [[X.].] schon im Widerspruchsverfahren die direkte Kontaktaufnahme mit der früheren Vermieterin und das damit einhergehende Offenbaren ihres [[X.].]B [X.]s als ehrverletzend bezeichnet (vgl insofern [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], [[X.].]B [X.], § 67a Rd[[X.].] 102; [[X.].], [X.]/[[X.].]B 2005, 67, 69). Als Gründe für das Verhalten des [[X.].]n hat das [[X.].] das anhängige Widerspruchsverfahren und die Eilbedürftigkeit der Sache angeführt. Beides vermag aber das Offenbaren des grundsätzlich geheim zu haltenden Sozialdatums "[[X.].]B [X.] der Kläger" gegenüber Außenstehenden nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Denn auch während eines Widerspruchsverfahrens sind die allgemeinen Regelungen über die vorrangige Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 [[X.].]B [X.]) und zB dessen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff [[X.].]B I nicht aufgehoben.

Angesichts des zeitlichen Verlaufs mit dem Schreiben an den [[X.].] am 12.2.2008 und dem letztlich erst zu den gewünschten Informationen führenden Telefongespräch mit dem Ehemann der früheren Vermieterin am [[X.].] ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die ein Absehen von der Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 [[X.].]B [X.]) und ein Zurückstellen ihrer schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung ihres [[X.].]B [X.]s rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. Nichts anderes folgt aus dem von den Klägern am 27.2.2008 beim [[X.].] gestellten Antrag, den [[X.].]n im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, der durch Beschluss vom 13.3.2008 - [X.] AS 998/08 ER - abgelehnt wurde. Denn das Schreiben war schon vorher abgesandt worden und der letzte Telefonanruf erfolgte danach.

Dies gilt auch für den am [[X.].] getätigten Telefonanruf beim Ehemann der früheren Vermieterin wegen der am 28.2.2008 von den Klägern für ihre Kinder [X.] beantragten Schränke. Schon die Reaktionszeit der Behörde von ca drei Wochen spricht gegen eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache aus deren Sicht, die ein Absehen von der gesetzlich angeordneten vorrangigen Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 [[X.].]B [X.]) unter Preisgabe geheim zu haltender [X.] zu rechtfertigen vermag.

2. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Offenbarungsbefugnis zur Übermittlung von [X.] nach § 67d [[X.].]B [X.], von denen nur eine Übermittlung für die Erfüllung [X.] Aufgaben nach § 69 [[X.].]B [X.] in Betracht kommt, sind nicht gegeben.

§ 69 [[X.].]B [X.] dient dem Datenaustausch der Leistungsträger iS des § 35 [[X.].]B I untereinander (vgl BT-Drucks 8/4022 [X.]). Adressat der Übermittlung können aber auch nicht öffentliche Stellen sein, wenn die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung seitens des Leistungsträgers erforderlich ist (vgl BT-Drucks 8/4022 [X.]; [[X.].] in [[X.].]/[[X.].], [[X.].]B [X.], § 69 Rd[[X.].] 6c).

Nach der vorliegend allein in Frage kommenden Befugnis nach § 69 Abs 1 [[X.].] 1 [[X.].]B [X.] ist die Übermittlung von [X.] zulässig, soweit sie erforderlich ist, für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle. Die Übermittlung für Aufgaben eines [X.], der eine Stelle iS des § 35 [[X.].]B I ist, scheidet aus.

Grundvoraussetzung für die beiden verbleibenden Alternativen ist, dass die Datenübermittlung erforderlich ist. Durch das "soweit" im Einleitungssatz von § 69 Abs 1 [[X.].]B [X.] als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird die Erforderlichkeit weiter eingeschränkt (BT-Drucks 8/4022 [X.]) und angesichts des Grundsatzes der Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 [[X.].]B [X.]) bedarf die Datenübermittlung an Dritte, die keine Stelle iS des § 35 [[X.].]B I sind, der besonderen Rechtfertigung (vgl [X.] in [[X.].], [[X.].], § 69 Rd[[X.].] 5.3).

Ausgehend von diesem Maßstab war die Erhebung der Daten über die Mietkaution bei dem [[X.].] und die Schränke bei dem Ehemann der früheren Vermieterin nicht erforderlich. Auch insofern kann offenbleiben, ob die begehrten Leistungen überhaupt hätten abgelehnt werden dürfen. Jedenfalls hätten Ermittlungen insoweit zunächst bei den Betroffenen erfolgen müssen.

Das Offenbaren gegenüber dem [[X.].] war nicht deswegen erforderlich, weil die Kläger persönlich zum Auszahlungstermin der Kaution nur ungenaue Angaben machen konnten. Das [[X.].] hat vielmehr zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, der [[X.].] habe die Kläger um eine Bescheinigung des Vermieters über den Zeitpunkt und die Höhe der auszuzahlenden Kaution bitten können. Aus den Ausführungen des [[X.].], die Kläger hätten weder behauptet noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass sie eine entsprechende Bescheinigung hätten vorlegen können, zumal das Verhältnis zu den Vermietern nach Angaben der Kläger "gespannt" gewesen sei, folgt nichts anderes, so dass die insofern erhobenen [X.] der Kläger dahingestellt bleiben können. Denn der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen ist angesichts der vom [[X.].] selbst erkannten Möglichkeit, eine Bescheinigung bei den Klägern anzufordern, von Amts wegen zu prüfen und wird durch unterstellte Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres aufgehoben. Im Übrigen hätte der [[X.].] nach dem Scheitern eines entsprechenden Versuchs der Datenerhebung bei den Klägern immer noch und ggf in Verbindung mit einer Einwilligung der Kläger den von ihm sofort beschrittenen, letztlich erfolglosen Weg der Datenerhebung bei dem [[X.].] beschreiten können.

Gegen einen unverhältnismäßigen Aufwand des [[X.].]n im Falle einer Datenerhebung bei den Klägern spricht, dass der [[X.].] nicht nur das Schreiben an den [[X.].] gesandt, sondern auch noch drei Telefongespräche geführt hat. Von daher überzeugt auch die Begründung des [[X.].], auf dessen Urteil das [[X.].] Bezug nimmt, nicht, dass diese "Methode" die "einfachste und schnellste" war. Im Übrigen ist nicht alles, was geeignet und zweckmäßig ist, erforderlich, sondern nur das, was notwendig ist, um die gestellte Aufgabe rechtmäßig, vollständig und in angemessener Zeit erfüllen zu können.

Das Offenbaren des Sozialdatums "[[X.].]B [X.] der Kläger" gegenüber dem Ehemann der früheren Vermieterin ist nicht gerechtfertigt, selbst wenn der [[X.].] zum Zwecke der Amtsermittlung eine Augenscheinseinnahme durchführen wollte. Denn er hätte sich zunächst entsprechend dem Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen (§ 67a Abs 2 Satz 1 [[X.].]B [X.]) durch eine Augenscheinseinnahme und Datenerhebung bei den Klägern in deren (neuem) [X.] davon informieren können, ob Bedarf an den beantragten Schränken besteht oder nicht. War ein solches Vorgehen aus Sicht des [[X.].]n nicht ausreichend, um über die beantragte Leistung zu entscheiden, so hätte er vor einer Kontaktaufnahme mit dem [X.] eine Einwilligung der Kläger einholen müssen und bei deren Weigerung die Leistung ggf wegen fehlender [X.] ablehnen können. Die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen rechtfertigt auch dann, wenn ohne die für erforderlich gehaltene Datenerhebung [X.] eintritt, keinen Eingriff in den Datenschutz.

3. Die bereichspezifischen Datenschutzvorschriften in §§ 50 ff [[X.].]B II in der Anfang des Jahres 2008 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.]) scheiden als Offenbarungsbefugnis ebenfalls aus. Denn diese Vorschriften regeln nur die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung vor allem zwischen den verschiedenen Trägern der Grundsicherung und ihren Einrichtungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauten [X.], nicht aber gegenüber anderen [X.] wie einem [[X.].] oder einer Vermieterin bzw deren Ehemann.

4. Aus den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter nach §§ 57 ff [[X.].]B II kann keine gesetzliche Befugnis des [[X.].]n zur Offenbarung des [[X.].]B [X.]s der Kläger gegenüber dem [[X.].] als Vertreter der früheren Vermieterin und dem Ehemann der früheren Vermieterin hergeleitet werden. Denn nach diesen Normen besteht keine allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht von Vermietern von Leistungsberechtigten nach dem [[X.].]B II gegenüber dem [[X.].]n, und die speziellen Voraussetzungen der allenfalls in Betracht kommenden Auskunftspflicht nach § 60 Abs 2 [[X.].]B II wegen der Mietkaution sind den Feststellungen des [[X.].] nicht zu entnehmen.

Eine Entscheidung über die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [[X.].]G.

Meta

B 14 AS 65/11 R

25.01.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 29. Januar 2010, Az: S 18 AS 2139/08, Urteil

§ 35 Abs 1 S 1 SGB 1, § 37 S 3 SGB 1, § 67 Abs 1 S 1 SGB 10, § 67 Abs 6 S 1 SGB 10, § 67 Abs 2 Nr 3 SGB 10, § 67a Abs 2 S 1 SGB 10, § 67a Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 10, § 67b Abs 1 S 1 SGB 10, § 67d Abs 1 SGB 10, § 69 Abs 1 Nr 1 SGB 10, § 20 SGB 10, § 50 SGB 2, §§ 50ff SGB 2, § 57 SGB 2, §§ 57ff SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 65/11 R (REWIS RS 2012, 9801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9801

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