Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2004, Az. IXa ZB 271/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1862

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[X.]BESCHLUSS [X.] 271/03
vom 25. August 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

GG Art. 14 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1; [X.] BW § 11 Abs. 1 a) Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen Rechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur dann, wenn die Unpfändbarkeit mit dem verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist. b) Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in [X.] trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar. [X.], [X.]uß vom 25. August 2004 - [X.] 271/03 - LG Rabensburg

AG [X.] - 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 25. August 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 8. September
2003 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht [X.] zurück-verwiesen.

Gründe:
[X.]
Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und [X.], den das Amtsgericht am 10. September 2002 unter anderem gegen den Drittschuldner mit folgendem Inhalt erließ: "[X.] wird der Anspruch auf Zahlung der fortlaufenden Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-rente, einmalig ausgezahlte Rentenabfindung und [X.] sowie alle weiteren fälligen und künftig fällig werdenden Bezüge aus der [X.] 3 - rung gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschrif-ten der §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850c ZPO in der [X.] gültigen Fassung." Der Drittschuldner machte mit der eingelegten Erinne-rung geltend, die Ansprüche seiner Mitglieder auf Versorgungsleistungen seien nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 671) nicht übertragbar und damit unpfändbar. Das Amtsgericht wies die Erinnerung [X.]. Auf die sofortige Beschwerde des Drittschuldners hat das [X.] den Pfändungs- und [X.] insoweit aufgehoben, als [X.] der Schuldnerin gegenüber dem Drittschuldner betroffen sind. Mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

I[X.]

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht meint, die Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner seien nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 [X.] ge-mäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Die Entscheidung des [X.], daß Ansprüche eines Schuldners gegen das berufsständische [X.] unpfändbar seien, während Ansprüche gegen einen Träger der [X.] in den Grenzen des § 850c ZPO gepfändet werden könnten, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. - 4 -

2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Entscheidung des [X.] sei unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und von Art. 14 Abs. 1 GG ergangen. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb Ansprüche gegen das berufsständische Versorgungswerk nicht gepfändet wer-den sollten, während die Pfändung künftiger gesetzlicher Altersrenten seit der Neufassung von § 54 [X.] durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 13. Juni 1994 - 2. SGBÄndG - ([X.] I S. 1229) von der Rechtsprechung in den Grenzen des § 850c ZPO grundsätzlich für zulässig erachtet werde. Auch sei die Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG ge-schützten Befriedigungsrechts des Gläubigers durch eine landesgesetzliche Regelung unzulässig.

3. [X.] der Gläubigerin, aufgrund der vom Beschwerdegericht vor-genommenen Auslegung des § 11 Abs. 1 [X.] werde ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht in der Zwangsvollstreckung verletzt, greift durch.

a) Zunächst spricht für die Annahme des [X.], die Ver-sorgungsrenten der Schuldnerin seien unpfändbar, daß nach § 851 Abs. 1 ZPO eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen ist, als sie übertragen werden kann. Nach dem Wort-laut des § 11 Abs. 1 [X.] ist die Forderung der Schuldnerin gegen das [X.] auf Rentenzahlungen nicht abtretbar und damit nach § 851 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch nicht pfändbar. Eine nähere Bestätigung für diese wörtliche Auslegung ergibt sich allerdings nicht aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung von [X.] ([X.]. - 5 - 9/495, S. 18), in der es lediglich heißt, die Ansprüche auf Versorgungsleistun-gen seien höchstpersönlicher Natur und sollten deshalb weder abgetreten noch verpfändet werden können. Der wahre Wille des Landesgesetzgebers ist auch zweifelhaft; denn er hat die Verpfändung der Leistungsansprüche neben ihrer Abtretung ausdrücklich ausgeschlossen, obwohl das bundesrechtlich bereits aus § 1274 Abs. 2 BGB folgt. Eine landesrechtliche Parallelregelung im [X.] auf § 851 Abs. 1 ZPO fehlt dagegen.

b) Der [X.] tritt der Rechtsbeschwerde darin bei, daß das hier nur scheinbar eindeutige, aber letztlich - was den Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers betrifft - in seinen rechtlichen Konsequenzen nicht hinreichend abgewogene Zusammenspiel von § 11 Abs. 1 [X.] und § 851 Abs. 1 ZPO einer (einschränkenden) verfas-sungskonformen Auslegung bedarf (vgl. auch [X.] in 50 Jahre Bundesge-richtshof, Festgabe der Wissenschaft, [X.], 442 f). Das Gebot verfas-sungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Norm-deutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfas-sungsgemäßen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht ([X.] 32, 373, 383 f; 93, 37, 81; vgl. zuletzt zur verfassungskonformen Auslegung [X.] des Ersten [X.]s des [X.], [X.]. v. 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00). Das gilt auch für die verfassungskonforme Reduktion von § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. einer lückenausfüllenden Auslegung des Landesrechts in der Ausgestaltung beschränkt verkehrsfähiger Ansprüche des öffentlichen Rechts.

Die Unpfändbarkeit aller Ansprüche der Schuldnerin gegen den Dritt-schuldner auf Versorgungsleistungen wäre hier nicht zu rechtfertigen. Zu den - 6 - Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtli-che Forderungen ([X.] 68, 193, 222; 83, 201, 208). Der verfassungsrecht-lich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungs-recht des Gläubigers ([X.] 141, 173, 177; [X.], [X.]. v. 12. Dezember 2003 - [X.] 115/03, NJW 2004, 954, 956, zur [X.] in [X.] 157, 159 bestimmt - dazu Wolf/[X.], NJW 2004, 1775, 1779 -; v. 12. Dezember 2003 - [X.] 193/03, NJW-RR 2004, 643, 644). Der St[X.]t, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrund-lage entziehen. Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialst[X.]tsprin-zips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebens-grundlage des Schuldners durch Pfändungsfreibeträge (§§ 850 ff ZPO) zu si-chern. Auch im Inhalt eines Rechtes angelegte Pfändungshindernisse sind in Abwägung mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger allenfalls wirksam, soweit sonstige, überwiegende Gründe das zwingend erfordern. Dem entspricht es, daß § 851 Abs. 2 ZPO die rechtsge-schäftlich begründete [X.] (§ 399 BGB) nicht ohne weiteres als Pfändungshindernis ausreichen läßt ([X.] 141, 173, 177). In seinem Urteil vom 25. Juli 1960 hat das [X.] das damals für die Ren-ten von Angestellten und Arbeitern geltende, nur wenige bevorrechtigte Gläu-biger nicht treffende Pfändungsverbot (§ 76 [X.], § 119 RVO) allein deshalb als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, weil es ein Schutzbedürfnis der Rentner über die [X.] des § 850c ZPO hinaus im Hinblick auf ein - besonders bei den Renten der Arbeiter - noch niedriges Leistungsni-veau bejaht hat ([X.] 11, 283, 290; vgl. auch [X.] 33, 199, 205). Daß der Bundesgesetzgeber nicht mehr von einem solchen Renteniveau, sondern von der Angleichung der Renten an das Arbeitseinkommen ausgeht, läßt mitt-- 7 - lerweile § 54 [X.] erkennen. Die Altersrente eines in der gesetzlichen Ren-tenversicherung versicherten Schuldners kann gemäß § 54 Abs. 4 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom 13. Juni 1994 ([X.] I S. 1229) wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

[X.]) Ein Gesetzeszweck, der für Altersrenten, die von einem landesge-setzlich als Körperschaft öffentlichen Rechts errichteten Versorgungswerk [X.] werden, in der verfassungsrechtlichen Abwägung ein Pfändungshindernis rechtfertigen würde, läßt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Anders als in der Gesetzesbegründung [X.] ([X.]. 9/495, S. 18), sind Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im allgemeinen nicht höchstpersönlicher Natur (vgl. für das Beamtenversorgungsrecht § 850 Abs. 2 ZPO, § 51 [X.], § 51 BeamtenVG). Das Interesse des Versorgungsträgers und seiner Mitglieder, die Verwaltungskosten gering zu halten, stellt ebenfalls keinen die Unpfändbarkeit rechtfertigenden Grund dar. Der mit einer Forderungspfändung verbundene Aufwand, insbesondere die Erteilung der [X.] und die Be-rechnung und Abführung der dem Gläubiger gebührenden Leistungen, ist dem Drittschuldner im wirtschaftlichen Interesse des pfändenden Gläubigers sowie im Interesse der Allgemeinheit an einem effektiven Vollstreckungsrecht [X.] zuzumuten. Für ein Vollstreckungsprivileg landesrechtlicher Rechtsan-waltsversorgung gegenüber der Beamtenversorgung und der Altersversorgung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt ein sachlicher Grund.

[X.]) Es ist der Gesetzesbegründung auch nicht zu entnehmen, daß der Landesgesetzgeber, der wie der Bundesgesetzgeber dem Sozialst[X.]tsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verpflichtet ist, durch ein eng am Wortlaut - 8 - haftendes Verständnis des § 11 Abs. 1 [X.] die Gläubiger der Mitglieder des Versorgungswerks schlechter stellen wollte als die Gläubiger eines in der [X.] versicherten Schuldners. Während die [X.] eines Mitglieds des Drittschuldners auf Altersrente oder sonstige Leistun-gen generell unpfändbar wären, können insbesondere die Ansprüche eines Schuldners gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf lau-fende Geldleistungen gemäß § 54 Abs. 4 [X.] wie Arbeitseinkommen, also in den Grenzen des § 850c ZPO, gepfändet werden (vgl. zur Pfändung künftiger Altersrenten: [X.], [X.]. v. 21. November 2002 - [X.], NJW 2003, 1457, 1458 f).

[X.]) Für die einschränkende verfassungskonforme Auslegung des § 851 Abs. 1 ZPO und des § 11 Abs. 1 [X.] spricht auch, daß nicht anzunehmen ist, der Landesgesetzgeber habe die Gläubiger der Mitglieder des [X.]s für Rechtsanwälte in [X.] gegenüber den Gläubi-gern anderenorts niedergelassener Rechtsanwälte benachteiligen wollen. In anderen Ländern kennen die [X.] entweder für Ansprüche auf Versorgungsleistungen schon kein Abtretungshindernis (bei-spielsweise [X.] und [X.]) oder sie bestimmen für Gläubi-gerpfändungen die entsprechende Geltung von § 54 [X.]. So lautet § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die [X.] Rechtsanwaltsversorgung - Hess [X.] - v. 16. Dezember 1987 i.d.F. v. 20. Juni 2002 (GVBl. [X.]): "[X.] auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des [X.] des [X.] entsprechend." Gleichlautende Regelungen finden sich in § 12 Abs. 1 Bbg[X.] und in § 10 [X.] NW. Aus der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]. 9/495 S. 18) geht auch nicht ansatzweise hervor, daß das Land - 9 - [X.] ungeachtet der erkennbaren verfassungsrechtlichen Pro-blematik von Einschränkungen der Gläubigerrechte und in bewußter Abgren-zung von [X.] für Rechtsanwälte anderer Bundesländer an die in § 11 Abs. 1 [X.] bestimmte Unabtretbarkeit die Unpfändbarkeit der Rentenansprüche hätte knüpfen wollen.

[X.]) Schließlich spricht nichts dafür, daß [X.] in der [X.] des Versorgungswerks für Rechtsanwälte aus [X.] Gründen ein Pfän-dungshindernis einführen wollte, weil die vom Versorgungswerk gewährten Al-tersrenten ein derart niedriges Niveau haben, daß sie aus [X.] Gründen zur Sicherung der Lebensgrundlage seiner Mitglieder in vollem Umfang von der Pfändung ausgenommen werden müßten. Die vom Versorgungswerk nach [X.] Maßgabe der Satzung zu erbringenden Leistungen sind der Höhe nach von den im Laufe der [X.] geleisteten Beiträgen abhängig (vgl. § 22 der [X.] und [X.]. 9/495, [X.]). Der [X.] wird von der [X.] gemäß § 8 Abs. 1 [X.] unter [X.] und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz-lichen Rentenversicherung einkommensbezogen festgesetzt (vgl. § 3 Abs. 6 Nr. 5, § 11 der Satzung), so daß sich grundsätzlich kein geringeres Renteni-veau als in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.

4. Der [X.] muß nicht abschließend entscheiden, ob Ansprüche auf Versorgungsleistungen des Drittschuldners als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO zu behandeln und daher nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850c ZPO pfändbar sind oder ob sie einem geringeren Pfändungsschutz unter-liegen. Da die Gläubigerin die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner nur gemäß den für die Pfändung von Arbeitseinkommen - 10 - geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO beantragt hat, kommt eine über diese Regelungen hinausgehende Pfändung von [X.] im vorliegen-den Verfahren nicht in Betracht. Daß die Mitglieder des Versorgungswerks ei-nes stärkeren Pfändungsschutzes bedürfen, ist nicht ersichtlich.

- 11 - II[X.]

Der angefochtene [X.]uß ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der [X.] sieht sich daran gehindert, den Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß in seiner ursprünglichen Fassung wiederherstellen. Denn das [X.] hat den [X.]uß, soweit darin Ansprüche der Schuldnerin gegen-über dem Drittschuldner gepfändet sind, ohne Vorbehalt aufgehoben. Der Pfändungsbeschluß kann deshalb nur unter abermaliger Prüfung der allgemei-nen Vollstreckungsvoraussetzungen neu erlassen werden. Die Sache ist daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Rechtspfleger wird unter Beach-tung der Rechtsauffassung des [X.]s über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben.

[X.]

[X.] zugleich für [X.] am [X.] [X.], der mit Ablauf des 31. August 2004 in den Ruhe- stand getreten ist.

[X.]

Meta

IXa ZB 271/03

25.08.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2004, Az. IXa ZB 271/03 (REWIS RS 2004, 1862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1862

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