Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2023, Az. 2 StR 16/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2555

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. September 2022 dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Körperverletzung und mit Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacke des Geschädigten kann keinen Bestand haben, da aufgrund der [X.] in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter die anderen hier verwirklichten und mit schwereren Strafe bedrohten Delikte zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 StR 276/21 mwN).

3

2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Franke     

  

Appl     

  

Zeng

  

Grube     

  

Schmidt     

  

Meta

2 StR 16/23

14.03.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 2. September 2022, Az: 113 KLs 4/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2023, Az. 2 StR 16/23 (REWIS RS 2023, 2555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2555

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